Mittwoch, 19. Januar 2011

Ab welchem Grad der Behinderung (GdB) ist man schwerbehindert?

Eine Schwerbehinderung hat eine Person ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 v.H. kann auf Antrag bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit dem schwerbehinderten Menschen erreicht werden.

Durch die Gleichstellung erlangt der Mitarbeiter die gleiche Ansprüche wie ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit Ausnahme des Zusatzurlaubes von 5 Arbeitstagen. Durch die Gleichstellung erlangt man einen Kündigungsschutz entsprechend einem schwerbehinderten Menschen.

Voraussetzung für eine Gleichstellung ist, das der Antragsteller infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten könnte.

Bei der Bewertung des Grades der Behinderung zählen nur Gesundheitsstörungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monate.

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