Montag, 10. Januar 2011

Grad der Behinderung bei Schlaf-Apnoe-Syndrom - VersMedV -

Ziffer 8.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor):

Schlafapnoe-Syndrom ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung = 0-10 v.H.
Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeamtung = 20 v.H.
Schlafapnoe-Syndrom bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung = 50 v.H.

Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z.B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

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