Sonntag, 27. Januar 2013

Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall und Elektroindustrie Baden-Württemberg

Am 03.09.2008 wurde ein Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg ab 01.01.2010 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossen.

Die Altersteilzeit ist mit Ende der Förderung durch die Agentur für Arbeit bezüglich den Aufstockungsleistungen nicht zum 31.12.2009 gestorben. Durch Tarifvertrag zwischen den Sozialpartnern ist nach wie vor Altersteilzeit mit Aufstockung durch den Arbeitgeber möglich. Dies zeigt dieser Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg. Ähnliche Verträge gibt es im öffentlichen Dienst und in der Chemischen Industrie.

Laut § 1 des Tarifvertrages gilt er für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und für alle Beschäftigte in diesen Betrieben, die Mitglied der IG-Metall sind.

Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach SGB III (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden
tariflichen Bedingungen vereinbaren.

Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz wird wie folgt ermittelt:

Zunächst wird ein auf das Regelarbeitsentgelt bezogener Bruttoaufstockungsprozentsatz so ermittelt, dass das monatliche Nettoentgelt während der Altersteilzeit mindestens 82 % des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten doppelten Regelarbeitsentgelt entsprechend § 6 Abs. 1 AtG beträgt. Basis für die Berechnung ist der erste Monat der Altersteilzeit.

Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1b) AtG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Der Tarifvertrag erlaubt eine Verblockung der Arbeitszeit bis zu 6 Jahren.

Quelle: Hans Böckler Stiftung

Altersteilzeit für Beamte in Baden-Württemberg

Gemäß § 70 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) vom 09.11.2010 kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch 60 Prozent der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit, bewilligt werden,
  1. wenn die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, 
  2. sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und 
  3. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 
Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
  1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit durchgehend im nach Absatz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. während der ersten drei Fünftel des Bewilligungszeitraums die tatsächliche Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung in den restlichen zwei Fünfteln des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).
Während der Altersteilzeit betragen die Bezüge in der Regel 80 % der Nettobezüge, die im bisherigen Beschäftigungsumfang zustehen würden. Die Altersteilzeitbezüge setzen sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:
  • aus den Bezügen, die für 60 v.H. der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden und
  • aus einem Zuschlag, der die Bezüge bis zur Höhe von 80 % der bisherigen Nettobezüge auffüllt.
Quelle: Info des des Landes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zur Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben

Vorgezogener Ruhestand für Beamte in Baden-Württemberg

Gemäß § 40 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9.11.2010 können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den vorzeitigen Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze gesetzt werden.

Voraussetzungen für vorzeitigen Ruhestand:
  1. Vollendung des 63. Lebensjahres oder
  2. schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung kann frühestens mit mit 60. Lebensjahr (Jahrgang vor 01.01.1952) mit Versorgungsabschlägen von 10,8 % oder mit dem 63. Lebensjahr ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand gegangen werden.

Für Jahrgänge ab 01.01.1952 findet bei schwerbehinderten Landesbeamte in Baden-Württemberg eine stufenweise Anhebung der frühestmöglichen Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr statt.

1952: 60 + 1   1958: 60 + 7    1964: 61 + 2
1953: 60 + 2   1959: 60 + 8    1965: 61 + 4
1954: 60 + 3   1960: 60 + 9    1966: 61 + 6
1955: 60 + 4   1961: 60 + 10  1967: 61 + 8
1956: 60 + 5   1962: 60 + 11  1968: 61 + 10
1957: 60 + 6   1963: 61          1969: 62

Der Versorgungsabschlag vermindert das Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Ruhegehaltszahlung.

Lehrer treten regelmäßig mit Ende des Schuljahres in den Ruhestand.

Tipp: Es lohnt sich bei einem Rentenberater mit erweiterter Registrierung für das Beamtenversorgungsrecht prüfen zu lassen, ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder ob ein Erhöhungsantrag beim Landratsamt eingereicht werden könnte.

Ruhestand für Lehrer Baden-Württemberg

Mit der Dienstrechtsreform (DRG) Baden-Württemberg vom 9.11.2010 werden die Altersgrenzen für Lehrer im Beamtenverhältnis erhöht.

Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden ( § 36 Abs. 2 Landesbeamtengesetz).

Nach Artikel 62 § 4 DRG (Übergangsregelung) gilt hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand und des Versorgungsabschlags die alte Regelung, wenn bis zum 31.12.2010
  1. eine Altersteilzeit, 
  2. eine Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes oder 
  3. eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr
unmittelbar vor Beginn des Ruhestands bewilligt und angetreten oder aufgenommen war.

Für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1964 gibt es eine Übergangsregelung nach § 3 Abs. 3 DRG wonach die Altersgrenze nach Beendigung des Schuljahres wie folgt festgelegt wird:

1948: 64 + 1 Monat      1960: 65 + 2 Monat
1949: 64 + 2 Monate    1961: 65 + 4 Monate
1950: 64 + 3 Monate    1962: 65 + 6 Monate
1951: 64 + 4 Monate    1963: 65 + 8 Monate
1952: 64 + 5 Monate   1964: 65 + 10 Monate
1953: 64 + 6 Monate  
1954: 64 + 7 Monate   
1955: 64 + 8 Monate  
1956: 64 + 9 Monate  
1957: 64 + 10 Monate 
1958: 64 + 11 Monate 
1959: 65

Freitag, 25. Januar 2013

Ruhestand für Landesbeamte Baden-Württemberg

Nach § 36 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9.11.2010 erreichen  Landesbeamte Baden-Württembergs als Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

Die Altersgrenze ist ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 67. Lebensjahr angehoben worden.

Beamtinnen und Beamte der Jahrgänge 1947 bis 1963 erreichen die Altersgrenze früher, siehe § 3 Absatz 2 Dienstrechtsreformgesetz (DRG):

1947: 65 + 1 Monat      1959: 66 + 2 Monate
1948: 65 + 2 Monate    1960: 66 + 4 Monate
1949: 65 + 3 Monate    1961: 66 + 6 Monate
1950: 65 + 4 Monate    1962: 66 + 8 Monate
1951: 65 + 5 Monate    1963: 66 + 10 Monate
1952: 65 + 6 Monate
1953: 65 + 7 Monate
1954: 65 + 8 Monate
1955: 65 + 9 Monate
1956: 65 + 10 Monate
1957: 65 + 11 Monate
1958: 66 

Donnerstag, 24. Januar 2013

Dienstunfähigkeit bei Beamtin

Gestern hatte ich eine 62-jährige Lehrerin im Beamtenverhältnis beraten. Sie war seit Dezember 2012 krank geschrieben (dienstunfähig). Sie hat sich beim Dienstherrn bereits erkundigt bezüglich Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In der Erstberatung habe ich die Möglichkeiten einer Schwerbehinderung zur Vermeidung von Abschlägen in der Pension geprüft.

Bei Beamte gilt das Lohnfortzahlungsgesetz mit einer Begrenzung des Lohnes für 6 Wochen nicht. Bei vorübergehender Dienstunfähigkeit werden die Dienstbezüge des Beamten in voller Höhe weitergezahlt.

Insoweit habe ich empfohlen zunächst zunächst die medizinische Behandlung abzuwarten, bevor ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gestellt wird, da ansonsten Abschläge drohen.

Erst wenn der Beamte auf Lebenszeit auf Dauer dienstunfähig wäre ist er in den Ruhestand zu versetzen.

Ebenso kann als dienstunfähig angesehen werden, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate wieder hergestellt werden kann, siehe Seite „Dienstunfähigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Januar 2013, 13:12 UTC.









Sonntag, 20. Januar 2013

SV-Statusverfahren - Streitwert 18.000 €

Laut einem Beschluss des Bayerischen Landessozialgericht vom 15.12.2008, Aktenzeichen:  L 5 B 914/08 R sind SV-Verfahren nach Streitwert im Regelfall in Höhe von 18.000,00 € abzurechnen.

"Das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV ist als Gesamtregelwerk darauf gerichtet, den Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten, welche sich in erster Linie auf die abzuführenden Beiträge bezieht. Hierzu hat sich zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und zur Herstellung von Berechenbarkeit in der Rechtsprechung eine Schematisierung und Pauschalierung entwickelt, wonach im Regelfall ein Streitwert von 18.000,00 Euro angemessen ist."

Das Bayerische LSG hat sich damit der Rechtssprechung des LSG Baden-Württemberg:  Urteil vom 08.08.2007 - L 11 (8) R 196/05; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.01.2006 - L 11 R 2324/05 W-B, angeschlossen. Damit ergibt sich eine bundeseinheitliche Rechtssprechung.

Quelle: Juris, Das Rechtsportal

Da Arbeitgeber und Auftraggeber im Unterschied zu Privatpersonen Gerichtskosten nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz neben den außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeistandes leisten müssen wird das Prozesskostenrisiko damit überschaubar.

Laut Allianz Prozesskostenrechner ergeben sich folgende Kosten für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (ohne Vorverfahren):

Gerichtskosten:     0265,00

Verfahrensgebühr:   0787,80
Termingebühr:         0727,20
Auslagen:               0020,00
MwSt.:                   0291,65
Außergerichtliche
Kosten                  1.826,65

Laut Allianz Prozesskostenrechner ergeben sich folgende Kosten für ein Vorverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:

Geschäftsgebühr:    0787,80
Auslagen:               0020,00
MwSt.:                   0153,48
Gesamt                 0961,28


Freitag, 18. Januar 2013

SV-Check

Ein SV-Check wäre für folgende Personengruppe unbedingt erforderlich:

  • Geschäftsführende(r) Gesellschafter(in) mit Gesellschaftsanteil von weniger als 50 v.H.
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitende Familienangehörige wie Sohn, Tochter, Ehefrau 
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Geschäftsführer Familien GmbH
  • Versicherungsvermittler nach § 92 HGB
  • Selbständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB ff.
  • Freie Berufe, Freie Mitarbeiter
  • Pharmaberater
  • Franchisenehmer
  • Selbständiger Künstler oder Musiker
  • Übungsleiter
  • Fahrlehrer
  • Selbständiger Ableser
  • Frachtführer, Unterfrachtführer
  • Kurier-, Express- und Packetdienstfahrer
  • Messehostessen 
  • Propagandisten
  • Telefonvermittler
  • Telearbeit
  • Dozenten, Lehrbeauftragte

Warum ist ein SV-Check wichtig ?:

A. Annahme von Versicherungspflicht
  1. bei Antrag auf Arbeitslosengeld,
  2. bei Rente wegen Erwerbsminderung,
  3. bei vorgezogener Altersrente (Altersrente für Frauen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit)
  4. bei Krankengeldanspruch,
  5. bei Antrag auf Reha
Soweit  obige Personengruppe bisher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt war, kann es vorkommen, dass Anträge auf Arbeitslosengeld oder Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt werden, weil Selbständigkeit vorliegt.

B.  Annahme von Selbständigkeit

  1. Arbeitgeber trägt den für den nicht verjährten Zeitraum den gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, soweit Versicherungspflicht im Rahmen des SV-Statusverfahren festgestellt wird,
  2. Haftung des Geschäftsführers für nicht rechtzeitig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge, 
  3. Haftung des Steuerberaters für nicht rechtzeitig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge
  4. Arbeitnehmer hat Anspruch auf Rehaleistung oder Rente wegen Erwerbsminderung bei Feststellung von Versicherungspflicht
Insoweit ist es für Sie wichtig zu wissen, "wessen Kind Sie sind "- Versicherungspflichtig oder Selbständig?

SV-Verfahren werden entsprechend der Rechtssprechung des LSG Baden-Württemberg über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach Gegenstandswert in Höhe von 18.000,00 € abgerechnet.








Donnerstag, 17. Januar 2013

SV-Statusverfahren - Formulare

Für das SV-Statusverfahren zur Frage, ob Versicherungspflicht oder Selbständigkeit vorliegt, benötigen Sie folgende Formulare der Deutschen Rentenversicherung:

  • Fragebogen zur Feststellung von Rentenversicherungspflicht oder -Versicherungsfreiheit von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben, V 010
  • Merkblatt zur Versicherungspflicht der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben, V 015
  • Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätiger, V 020
  • Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätiger, V 021
  • Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige,       V 023
  • Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige, V 024
  • Merkblatt zur Pflichtversicherung auf Antrag für Selbständige, V 025
  • Antrag auf Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status, V 027
  • Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status, V 028

SV-Statusverfahren - Beginn der Versicherungspflicht

Für das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht.

Soweit der Statusantrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Clearingstelle ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, kann mit Zustimmung des Beschäftigten die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Statusentscheidung beginnen.

Die Verschiebung der Versicherungspflicht bis Bekanntgabe der Entscheidung der Clearingstelle ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  1. Zustimmung des Beschäftigten,
  2. Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge zwischen dem Zeitraum der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Clearingstelle. Die Absicherung muss der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Bei Ablauf der Monatsfrist beginnt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Haftungsrisiken:

Arbeitgeber:

Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abführt, muss er für den nicht verjährten Zeitraum die Gesamtsozialversicherungsbeiträge allein zahlen (§ 28g Satz 3 SGB IV).

Tipp: Der Arbeitgeber sollte im Zweifel den Auftragnehmer/GGF auffordern einen Statusantrag einzureichen.

Steueberater:

siehe Arbeitgeber

SV-Statusverfahren - Benötigte Unterlagen

Für das SV-Statusverfahren für Geschäftsführende Gesellschafter werden folgende Unterlagen für die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung benötigt:

  • Anstellungsvertrag, 
  • Tätigkeitsbeschreibung,
  • aktuelle Gehaltsbescheinigung,
  • Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung,
  • Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung,
  • Gesellschaftsvertrag mit allen Änderungen,
  • aktueller Handelsregisterauszug,
  • Bürgschafts- und Darlehensverträge, die Sie für die Firma  abgeschlossen haben,
  • Nachweis über Gütergemeinschaft (Kopie Ehevertrag),
  • Nachweis über Allein- und Miteigentum am Anlage- oder Umlaufvermögen der Firma,
  • Angaben über Branchenkenntnisse,
  • Letzte Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, Prüfergebnis

Dienstag, 15. Januar 2013

Statusprüfung für Thailändische Masseurin

Auf Empfehlung eines Steuerberaters habe ich heute eine Statusberatung bei einer thailändischen Masseurin durchgeführt. Hierbei ging es um die Frage ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Selbständigkeit vorliegt.

Die Mandantin zahlt eine Miete von 1.500,00 € im Monat. Soweit sie darüber Nachweise vorlegen kann, könnte man von einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ausgehen.

Bei einem angenommenen Gewinn von 1.500,00 € im Monat müsste sie monatlich 294,00 € Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung  zahlen. Bei einer späteren Betriebsprüfung kann ein Zahlungsanspruch an die Deutsche Rentenversicherung bis zu 17.640 € entstehen. Zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf von drei Kalenderjahre nach der Gründung sogar ein Zahlungsanspruch bis zu 30.870 €. "Die Insolvenz ist somit in die Wiege gelegt".

Es besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Befreiung erfolgt auf Antrag der Versicherten. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

Die Vorabprüfung zum Sozialversicherungsrechtlichen Status kann ein unabhängiger Rentenberater durchführen. Er teilt Ihnen mit ob eine Scheinselbständigkeit oder Arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt.


Sonntag, 13. Januar 2013

Rechtsanwälte Dr. Lacher und Dr. Napoli jetzt in Calwerstr. 42 - 44

Die Rechtsanwälte Dr. Achim Lacher mit den Fachgebieten Arbeitsrecht
Baurecht, Straf- und Strafverfahrensrecht und Rechtsanwältin  Dr. Clara Napoli mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht sind von der Calwerstraße  15 in die Calwerstraße 42 - 44 in Stuttgart-Mitte (Eingang Calwerpassage) umgezogen.

Laut vorläufigem Kanzleischild in der Calwerstr. 42 - 44 firmieren die Anwälte jetzt wie folgt:

Bürogemeinschaft Rechtsanwälte Dr. Lacher, Dr. Napoli, Steuerberater Buchwald.

Auf dem Kanzleischild in der Calwerstraße 15 ist nun ein diesbezüglicher Hinweis mit der neuen Anschrift in der Calwerstraße 42 - 44.

Dienstag, 8. Januar 2013

Antrag auf Löschung der Steuernummer

Heute habe ich für meine Schwiegermutter die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2011 vorbereitet. Sie ist Rentnerin und 76 Jahre alt. Die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 habe ich letztes Jahr vorbereitet.

Ein Anruf beim zuständigen Finanzamt Stuttgart II ergab, das es die Möglichkeit gibt auf formlosen Antrag die Steuernummer löschen zu lassen mit der Begründung das die Renteneinkünfte unterhalb des Grundfreibetrages liegen.

Das war bei meiner Schwiegermutter der Fall. Sie musste für das Kalenderjahr 2010 keine Steuern zahlen.

Das Finanzamt wird dann keine Aufforderung zur Abgabe der Einkommenssteuerklärung für das Jahr 2012 senden.

Der Sachbearbeiter des Finanzamtes teilte mir mit, das bei wesentlichen Veränderungen der Einkünfte das Finanzamt zu informieren sei.

Bei Fragen bezüglich Löschung der Steuernummer wenden Sie sich am besten an Ihren Sachbearbeiter bei Ihrem Finanzamt, der Sie kostenfrei informiert oder an den Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.


Sonntag, 6. Januar 2013

Volksbank Stuttgart - Filiale Calwerstraße 20 - Neueröffnung

Bald ist es soweit. Die Volksbank Stuttgart eröffnet in der Calwerstraße 20 in Stuttgart-Mitte eine neue Zweiggstelle. Offizieller Eröffnungstermin soll der 21.1.2013 sein.

Die Calwerstraße entwickelt sich allmählich zu einem "Bankenzentrum". Von der Rentenberatungskanzlei Sommer, Diamantis und Kollegen in der Calwerstraße 15 ist es nicht mehr weit.

Das freut mich als als Kunde der Stuttgarter Volksbank besonders.