Donnerstag, 19. August 2010

Beratung eines Jungmanagers hinsichtlich Auslandszeiten

Heute habe ich einen jungen Manager beraten mit Jahrgang 1982. Zunächst war klar, das kein Berufsschutz für eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mehr möglich ist. Laut seinen Aussagen habe er bisher in der Schweiz und in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet. Er stellt sich vor in den nächsten 10 Jahren ebenfalls im Ausland beschäftigt zu sein.

Ich habe ihn empfohlen möglichst Arbeitsverträge in der Europäischen Union abzuschliessen, ggfs. auch mit der Möglichkeit der Ausstrahlung, z.B. nach Indien. Innerhalb der Europäischen Union werden nach den Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG die Beitragszeiten der einzelnen Staaten für die Wartezeit von z.B. 35 Versicherungsjahren zusammengerechnet.

So kann er frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres bei Vorliegen einer Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen.

Mittwoch, 18. August 2010

Anspruch auf Ausgleichsrente nach Versorgungsausgleich

Häufig steht im Scheidungsurteil der nichtssagende Text:
"Im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten"
Hier muss der Berechtigte (Begünstigende) die schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Familiengericht beantragen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der neuen Vorschrift des § 20 Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG).

Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen.

Die Ausgleichsrente ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
  1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht,
  2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente gem. § 21 VersAusglG abzutreten.

Ich befürchte das zehntausende Berechtigte ihren Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Familiengericht nicht einfordern. Rechtsanwälte sollten im eigenen Interesse diese "Falle" über ein Hinweisblatt an den Mandanten nach der Scheidungssache umgehen. Rechtsanwälte können die "Altfälle" gerne einen registrierten Rentenberater übergeben.

Rentenberater nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisinhaber) dürfen Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrenten beim Familiengericht einreichen.

Rente nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Erziehungsrente)

Geschiedene haben nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten Anspruch auf eine Erziehungsrente, soweit
  • ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden ist,
  • sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
  • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllen
Für mich als Rentenberater ist es erstaunlich, das so wenig Anträge auf Erziehungsrente eingereicht werden. Ich vermute, das den Betroffenen gar nicht bekannt ist, das nach dem Tod des Ex ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen könnte.

Anträge auf Erziehungsrenten können kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung oder kostenpflichtig bei einem gerichtlich zugelassenen Rentenberater gestellt werden. Beim Rentenberater hat man Anspruch Informationen, die manchmal nicht nahe liegen (Optimierungsberatung). Diese wird von der Deutschen Rentenversicherung nicht wahrgenommen.

Dienstag, 17. August 2010

Hinterbliebenenrente für Homosexuelle Lebenspartner

Ein überlebender Lebenspartner hat gem. § 46 Abs. 4 SGB VI Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Seit 01.01.2005 sind die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S. des LParG ebenfalls in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogenen. Ansprüche auf Witwen-bzw. Witwerrente für Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind aber frühestens ab Zeitpunkt 1.1.2005 möglich, auch wenn der Tod der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners bereits vor dem 01.01.2005 liegt.

Insoweit habe ich einen Lebenspartner auf die Auswirkungen bei Tod des Partners bezüglich der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI beraten.

Hinsichtlich der neueren Rechtssprechung besteht auch in der Zusatzversorgung der öffentlichen Verwaltung, der Betrieblichen Altersversorgung und den Berufsständischen Versorgungswerken ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für überlebende Partner.

Ich empfehle bezüglich der Einkommensanrechnung des Arbeitsverdienstes auf die Hinterbliebenenrente einen gesetzlich zugelassenen Rentenberater aufzusuchen.

Donnerstag, 12. August 2010

Überzahlung - Antrag auf Stundung oder Niederschlagung bei der Deutschen Rentenversicherung

Ein Mandant legte mir einen Überzahlungsbescheid vor mit einer Überzahlung von ca. 2.700 € wegen Anrechnung einer ungarischen Rente nach § 31 FRG. Er ist derzeit überschuldet.

Die Vorschrift des § 31 FRG lautet wie folgt:

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stelle oder eine andere Leistung gewährt.

Soweit ein Versicherter für die entsprechenden gleichen FRG-Zeiten eine Rente z.B. aus Rumänien oder Ungarn erhält, ruht die deutsche Rente im Umfang der ausländischen Rente.

Da mein Mandant die ungarische Rente bezieht ist nach § 31 FRG die Überzahlung wohl gerechtfertigt. Zur Sicherheit werde ich mir die Akte des Rentenversicherungsträgers zusenden lassen und Akteneinsicht nehmen.

Mein Mandant hat eine eidesstattliche Versicherung (eV) abgegeben. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und
  • eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder
  • Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder
  • der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.
Nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sollten keine weiteren Kredite aufgenommen oder Ratenkäufe getätigt werden.

Ich habe dem Mandanten diesbezüglich beraten einen Antrag auf Niederschlagung bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen.

Der Rentenversicherungsträger wird von einer Weiterverfolgung des Anspruches ggfs. auch ohne Vollstreckungshandlung, vorläufig absehen, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nicht in Betracht kommt.

In Fällen der Überschuldung, Insolvenzverfahren ist bei Überzahlungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung ein Stundungsantrag (Ratenzahlung), ein Antrag auf Niederschlagung und ein Antrag auf Erlass möglich. Gerichtlich zugelassene Rentenberater stellen Anträge auf Stundung oder reichen auch einen Antrag auf Niederschlagung oder Antrag auf Erlass der Überzahlung ein.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen kann bei einem bisher pünktlichen Beitragszahler unbillig sein, wenn dem Zahlungspflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist, die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zu zahlen. Als pünktlicher Beitragszahler ist derjenige anzusehen, der in den letzten 12 Monaten die Beiträge nicht mehr als einmal nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.

Ich rege die Betroffenen an, sich rechtzeitig vor einer Vollstreckungshandlung bei einem registrierten Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen.

Fragebogen zu Rechtsänderungen ab 01.01.1992 - V300

Ein Mandant kam heute zu mir in einer Kontenklärungsangelegenheit. Er hat von der Deutschen Rentenversicherung den Fragebogen V 300 erhalten. In diesem Fragebogen werden Rechtsänderungen ab 01.01.1992 oder zu einem späteren Zeitpunkt abgefragt. In Ziffer 2 war die Berufsausbildung als Physiklaborant vom 01.09.72 bis 28.2.75 einzutragen, er hatte keine leibliche Kinder, Stief- oder Pflegekinder erzogen (Ziffer 3), keine Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geltend zu machen (Ziffer 4), keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall oder durch andere Personen nach dem 30.06.1983 (Ziffer 5). Die letzte Kontenklärung nach dem 31.12.1991 wurde im Jahr 2005 durchgeführt. Dann muss man die restlichen Ziffern 6 bis 16 nicht ausfüllen.

Umschulung als Technischer Produktdesigner - Berufliche Teilhabe

Heute habe ich einen Mandanten beraten, der am 22.04.2007 einen Freizeitunfall erlitten hat. Er ist gelernter Restaurantfachmann und konnte nach seinem Unfall diesen Beruf nicht mehr ausüben. Er hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See einen Antrag auf berufliche Teilhabe - Umschulung - als Technischer Produktdesigner eingereicht. Der zuständige Rehaberater riet ihm davon ab. Die Absolventen für den Beruf Technischer Produktdesigner sind zwischen 22 und 30. Der 48-jährige Mandant hat kaum Chancen für den Arbeitsmarkt zu dem Beruf Technischer Produktdesigner.

Beratungsergebnis war keinen Widerspruch zu der ablehnenden Entscheidung einzureichen. Ich wies ihn auf die Weiterbildungsmöglichkeit als Betriebswirt im Hotel- und Gaststättengewerbe hin. Hier kann er Branchenerfahrungen nachweisen.