- wegen Dienstunfähigkeit gem. § 26 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestand versetzt werden oder
- wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze für Vollzugsbeamte und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr in den Ruhestand getreten sind und
- kein Erwerbseinkommen haben
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Sonntag, 19. Juni 2011
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Ruhestandsbeamte, die neben der Beamtenversorgung die Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen aber erst frühestens ab dem 65. Lebensjahr eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können gem. § 28 Landesbeamten-versorgungsgesetz Baden-Württemberg einen Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stellen, wenn sie
Samstag, 18. Juni 2011
Versorgungsauskunft für Beamte in Baden-Württemberg
Das Berechnungsprogramm basiert auf dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht (BeamtVG i.d.F. 31.08.2006). Nicht berücksichtigt ist das mit dem Dienstrechtsreformgesetz (DRG) neu geschaffene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).
Schriftliche Auskünfte über Ihre Versorgungsanwartschaft erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg erst, wenn der Ruhestand innerhalb eines Jahres bevorsteht.
Rentenberater mit einer Registrierung für Beamtenversorgungsrecht erteilen Ihnen gerne weiteren Rat, wenn Ihnen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg nicht weiterhelfen kann.
Freitag, 17. Juni 2011
Vorzeitiger Ruhestand bei Schwerbehinderung
- das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
- schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Für Schwerbehinderte, die bis 15.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind, erfolgt ab dem 60. Lebensjahr kein Versorgungsabschlag.
Sprechen Sie einen Rentenberater bezüglich Chancen einer Schwerbehinderung an. Dieser hilft Ihnen auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren.
Sonntag, 12. Juni 2011
Stundendeputat reduzieren ohne Gehaltsverlust
Bei einem Grad der Behinderung von 70 v.H. kann ein Lehrer sein Stundendeputat um drei Wochenarbeitsstunden reduzieren.
Bei einem halben Lehrauftrag reduziert sich auf Antrag das Lehrdeputat bei einer Schwerbehinderung von 50 v.H. um 1 Wochenstunde.
Die Schwerbehinderung ist durch einen Schwerbehinderungsausweis nachzuweisen.
In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag des schwerbehinderten Lehrers beim Oberschulamt eine befristetete zusätzliche Ermäßigung gewährt werden.
Die zusätzliche Ermäßigung darf 2 Wochenstunden nicht übersteigen.
Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen. Soweit erforderlich, ist vor einer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Sprechen Sie einen Rentenberater hinsichtlich Verringerung der wöchentlichen Deputatstunden an. Er prüft Ihre Chancen für das Vorliegen einer Schwerbehinderung.
Donnerstag, 9. Juni 2011
Familienberatung durch Rentenberater
Daneben habe ich seine Ehefrau bezüglich Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Aufzahlung von Beiträgen ihrer geringfügigen Beschäftigung beraten. Durch die Aufzahlung der Beiträge verzichtet sie auf die Versicherungsfreiheit und erlangt dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dadurch hat sie die Möglichkeit eine medizinische Rehamaßnahme durch den Rentenversicherungsträger zu erhalten.
Die Tochter habe ich auf Umsetzung der Kontenklärung hingewiesen. Sie wird ihre Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr dem Rentenversicherungsträger melden.
Donnerstag, 2. Juni 2011
Hinzuverdienstgrenze für Beamtenpension
Als Höchstgrenze gelten:
für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Hinzuverdienstfalle Photovoltaikanlage
Umweltbewusste Frührentner entscheiden sich immer häufiger eine Solarstromanlage (Photovoltaikanlage) zur Erzeugung und Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz auf dem Dach ihres Hauses zu installieren. Für den erzeugten Strom erhalten sie eine Einspeisungsvergütung.
Soweit die Vergütungen als Einkünfte aus Gewerbe zu versteuern sind, gilt es für die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente oder vollen EM-Rente aufzupassen.
Für eine vorgezogene Altersrente und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € im Monat.
Soweit bereits eine geringfügige Beschäftigung von 400,00 € monatlich ausgeübt wird, können zusätzliche Einkünfte aus einem Gewerbe, wie das Betreiben einer Photovoltaikanlage eine Reduzierung der Rente auslösen. Der Rentner erhält dann nur noch eine 2/3 Teilrente.
Vor Kauf einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom gilt es vorher sich bei einem Steuerberater und bei einem Rentenberater bezüglich der Hinzuverdienstproblematik beraten zu lassen.
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