Samstag, 11. Mai 2013

Heilnahrungsmittel gegen Fibromyalgie - Buchbesprechung

Zur Zeit lese ich das Buch "Heilende Nahrungsmittel - Wie Sie Erkrankungen mit Gemüse, Kräutern und Samen weg-essen" von Dr. James A. Duke, Goldmann-Verlag.

Für Fibromyalgie-Betroffene gibt es einen interessanten Abschnitt - "Heilnahrungsmittel gegen Fibromyalgie".

..die National Fibromyalgie Association veröffentlichte Einzelberichte, wonach eine Rohkostdiät mit ungekochtem, biologisch angebautem Obst, Gemüse, Nüssen und Samen die mit der Fibromyalgie verbunden Gelenkschmerzen, Erschöpfung, Dekpressionen, Druckpunktschmerzen und kognitiven Probleme verringern kann."

Folgende Heilnahrungsmittel werden aufgeführt:
  1.  Buchweizen
  2. Feigen
  3. Spinat
  4. Chillischoten
  5. Ingwer
  6. Kurkuma (gelbe Currygewürz)
  7. Ananas
Ich lese das Buch mit großem Interesse und Vergnügen. Mein Bruder wollte es auch schon lesen. Bald ist sein Geburtstag....Ich kann dieses Buch jedem weiterempfehlen.

Am Anfang werden die zwölf besten krankheitsbekämfenden Lebensmittel angesprochen:
  1. Bohnen
  2. Zwiebelgemüse
  3. Die Koffeinhaltigen
  4. Stangensellerie
  5. Zimt
  6. Zitrusfrüchte
  7. Ingwer
  8. Lippenblütengewächse
  9. Paprika
  10. Granatapfel
  11. Kurkuma
  12. Walnüsse
Danach werden alphabetisch Krankheitsbilder mit den entsprechenden Heilnahrungsmittel mit wissenschaftlichem Hintergrund und Studien den Lesern vermittelt.

Mittwoch, 1. Mai 2013

Zuschlag bei Waisenrenten

Letzte Woche hat mich ein Mandant unter Vorlage des Witwenrentenbescheides und des Waisenrentenbescheides darauf hingewiesen, das bei den Waisenrenten höhere Entgeltpunkte vorliegen als bei der Witwenrente.

Bei der Lösung des Problems hilft uns das Sozialgesetzbuch, 6. Buch § 78 (Zuschlag bei Waisenrenten).

Gemäß § 78 SGB VI richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.. Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.

Beispiel:

Beitragszeiten des Versicherten: 376 Monate
Sonstige  rentenrechtlichen Zeiten: 140 Monate (Zurechnungszeit)
Beitragszeiten aus Grundbewertung: 377 Monate

140 x 376 : 377 = 140 Monate + 376 Monate = 516 Monate

Bei der Ermittlung des Zuschlags sind für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Da bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte unterschiedliche Zugangsfaktoren berücksichtigt worden sind, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag aus dem Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu der Summe aller Entgeltpunkte zu errechnen.

28,0212 : 31,406 = 0,8920

Als Zuschlag ergeben sich:
516 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 0,8920 Zugangsfaktor = 38,3407
zuzüglich persönlicher Entgeltpunkte von 28,0212
Summe der persönlichen Entgeltpunkte = 66,3619

Dagegen gibt es für die Witwenrente nur einen eingeschränkten Zuschlag gemäß § 78a SGB VI. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres.


Sonntag, 28. April 2013

Keine Ausgleichsrente bei Wiederheirat

Gestern hatte ich in Konstanz eine 68-jährige Mandantin mit einem Problem einer Ausgleichsrente in der Erstberatung. Im Versorgungsausgleich im Jahr 1986 wurde eine Betriebsrente dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Bezüglich der gesetzlichen Rente erhielt sie im Wege des Splittings Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahre 1989 hat sie wieder geheiratet.

Ihr geschiedener Ehemann verstarb im Jahre 2001. Sie hat nach dem Tod ihres verstorbenen Exmannes über das Familiengericht versucht die Ausgleichsrente zu erhalten. Auch einen Rechtsanwalt hat sie diesbezüglich bemüht.

Die Richterin teilte ihr mit, das sie bei Vorliegen einer Wartezeit von 60 Monaten erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei Bezug einer Regelaltersrente die Ausgleichsrente beanspruchen kann. Seit Januar 2010 bezieht sie eine Regelaltersrente.

Lösung: Nach Tod des geschiedenen Ehemannes kommt ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht. Bei Wiederheirat erlöscht der verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsanspruch.

Ohne Scheidung hätte meine Mandantin bei Wiederheirat auch keine Witwenrente erhalten. Insoweit besteht keine Schlechterstellung.








Montag, 22. April 2013

Pollenflug Stuttgart

Der Frühling ist nun da und die Pollen von Hasel, Erle, Birke, Gräser, Roggen und Beifuss melden sich bei den Allergie-Betroffenen mittels fließender Nase, Schnupfen an. Über den Service von Pollencheck.de habe ich den aktuellen Pollenflug von Hohenlohe, mittlerer Neckar und Oberschwaben in meinem Blog den Lesern zur Verfügung gestellt.



Freitag, 19. April 2013

Rentenberatungstermine in Ulm

Rentenberater Sommer hält in der Zweigstelle in Ulm, Magirus-Deutz-Str. 12 (Stadtregal), 89077 Ulm (Söflingen) in den Räumen des Businesscenter jeden Monat Sozialversicherungsberatungen ab.

Die Sozialversicherungsberatung beeinhaltet eine übergreifende Beratung in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Betriebliche Altersversorgung, Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht (Opferentschädigung, Impfschaden), Leistungsanträge bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Nachstehend ersehen Sie die unverbindlichen Beratungstermine im Businesscenter in Ulm:

Freitag, den 19.4.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 17.5.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 14.6.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 19.7.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr

Bitte melden Sie Ihre Terminwünsche unter Tel.  0731-40321-360 an.

Dienstag, 16. April 2013

Leistungsantrag BU Signal Iduna

Heute habe ich bei einer Mandantin den Leistungsantrag BU - den Fragebogen der Signal Iduna zum Leistungsantrag ausgefüllt. Der Versicherer erhält die Vollmacht meiner Mandantin.

Beim Ausfüllen des Leistungsantrages tauchen Fragen wie folgt auf:
  1. An welchen Erkrankungen/Verletzungen leiden Sie?
  2. Seit wann bestehen diese Erkrankungen/Verletzungen?
  3. Wurden die Erkrankungen/Verletzungen durch einen Unfall ausgelöst?
  4. Welcher Arzt hat sie wegen der Erkrankungen/Verletzungen zuerst behandelt?
  5. Von welchen Ärzten bzw. in welchen Krankenhäusern/Kurkliniken wurden Sie bisher behandelt?
  6. Von welchen Ärzten werden Sie derzeit behandelt?
  7. Welche Untersuchungen, Behandlungen, Therapien, Kuren etc. sind wann und wo noch geplant?
  8. Seit wann können Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben?
  9. Haben Sie Anspruch auf Rentenleistungen bei der Sozialversicherung (DRV) 
Der umfangreiche Fragebogen der Signal Iduna bereitet Mandanten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie eine Depression bei starker Antriebsstörung naturgemäß Schwierigkeiten. Der Leistungsantrag bietet eine Vielzahl von Fehlermöglichkeiten, die in der Leistungsabwicklung Probleme bereiten können. Besonders bedeutsam sind u.a. die Fragen zur beruflichen Tätigkeit vor und nach dem Leistungsfall. Diesbezüglich sollte auf die Hilfe eines Rentenberaters bzw. Versicherungsberaters zurückgegriffen werden. Diese Berater sind unabhängig vom Versicherer und erhalten das Honorar vom Mandanten.

Erst letzte Woche habe ich der Mandantin einen Rentenbescheid bezüglich Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund  senden können.
In diesem Fall ist es günstig, das die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt. Den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung habe ich beigelegt. Über die Entbindungserklärung wird die Signal Iduna bei der DRV Bund um die Mehrfertigung des ärztlichen Gutachtens bei der Deutschen Rentenversicherung bitten.

Link zu Leistungsantrag Berufsunfähigkeit - Fragebogen:  http://www.leistungsfall-berufsunfähigkeit.de/Berufsunfaehigkeit/AntragBU.aspx

Sonntag, 14. April 2013

Krankenversicherung der Rentner - KVdR

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Vor Stellung eines Rentenantrages in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte erst geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Was sind die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner?

Versicherungspflichtig sind Rentenantragsteller, soweit sie

  1. die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
  2. diese Rente beantragt,
  3. seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung - egal ob als freiwilliges Mitglied bzw. Pflichtmitglied oder im Rahmen einer kostenfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert waren.

Diese Voraussetzungen werden im allgemeinen bei der Rentenantragsaufnahme bei der Ortsbehörde nicht geprüft. Dies kann fatal werden.

Beispiel: Ein Mandant von mir erfüllte laut meiner Berechnung die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner bezüglich der 9/10 Belegung nur wegen einem Monat nicht.

Tipp: Durch Verschieben des Rentenantrages konnten die Voraussetzungen der 9/10 Belegung in der zweiten Lebensarbeitsphase erfüllt werden. Bei einer Bruttorente von 1.500,00 € beträgt der Eigenanteil zur Krankenversicherung 123,00 € und der Pflegeversicherungsbeitrag 30,75 € (bei Elterneigenschaft.

Ohne Beratung bei einem Rentenberater hätte er als freiwilliges Mitglied einen weit aus höheren Beitrag zahlen müssen. Der Höchstbeitrag liegt 2013 bei 610,31 € für die gesetzliche Krankenversicherung und 80,72 € in der gesetzlichen Pflegeversicherung (bei Elterneigenschaft). Bei einem freiwilligen Krankenversicherungsmitglied werden alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungs-grenze von derzeit (2013) 3.937,50 € für die Beitragsbemessung berücksichtigt.

Der Gesamtbeitrag kann insoweit 691, 03 € betragen. Bei freiwilliger Mitgliedschaft kann der Rentner noch einen Zuschuss von derzeit 7,3 % auf den KV-Beitrag erhalten. Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist die Bruttorente der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Bruttorente von 1.500 € beträgt der Zuschuss zur Krankenversicherung 109,50 €.