Montag, 27. Januar 2014

Abänderung des Versorgungsausgleiches

Heute habe ich eine Erstberatung in Sachen Versorgungsausgleich gehabt.

Hintergrund: Die Ehe wurde 1983 geschieden. Meine Mandantin erhielt eine Anwartschaft aus Versorgungsausgleich von ca. 1000 DM in das Rentenkonto der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Ihr geschiedener Mann war Hauptkommissar.

Thema: Vorabprüfung, ob ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs für meine Mandantin positiv ist.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird der Höchstruhegehaltssatz bei den Beamten schrittweise von 75 v.H. auf 71,75 v.H. abgesenkt.  Weiterhin ist der Wegfall bzw. Verminderung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

Die begünstigende Mandantin hat im Rahmen des Versorgungsausgleichs mehr erhalten, als dem Verpflichteten verblieben ist.

Ergebnis der Vorabprüfung: Es empfiehlt sich keinen Abänderungsantrag beim Familiengericht zu stellen.

Hinweis: Es kommt grundsätzlich zu keiner Neuberechnung des Versorgungsausgleichs, wenn der geschiedene Mann bei Ende der Ehezeit noch nicht die höchste Dienstaltersstufe erreicht hat oder noch durch eine Beförderung in der Besoldungsgruppe noch aufsteigen kann (BGH FamRZ 1987, 918; FamRZ 1999, 137).






Samstag, 11. Januar 2014

Migräne und GdB 50 beim Sozialgericht Stuttgart

Eine Mandantin mit durchschnittlich 15 Attacken im Monat kam zu mir in die Beratung. Sie hat auf den Erstantrag Schwerbehinderung beim Landratsamt Böblingen bezüglich Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Gebrauchseinschränkung beider Füße, Migräne und Depressiver Verstimmung einen Grad an Behinderung von 10 erhalten.

Ich habe den Sachverhalt geprüft und für die Migräne in mittelgradiger Verlaufsform einen GdB von 40 und für die Depressionen einen GdB von 20 und insgesamt einen Gesamt-GdB von 50 geschätzt.

Nach Widerspruchsbegründung zu Migräne hat das Versorgungsamt wegen Kopfschmerzsyndrom und Depression einen Teil-Abhilfebescheid mit GdB von 30 gegeben und im übrigen meinen Widerspruch bezüglich einer Schwerbehinderung abgelehnt.

Nach Einreichung der Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart wurden die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Hierbei handelte sich sich um einen Neurologen und Schmerztherapeuten.

Mit neurologisch-psychiatrisches Gutachten wurde eine Migräne ohne Aura mit hoher Attackenfrequenz und zusätzliche schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen sowie eine Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter depressiver Reaktion festgestellt.

Nach Ansicht des Gutachters führt die Migräne zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und des alltäglichen Lebens.

Der Gutachter schätzte den Grad der Behinderung für die depressive Anpassungsstörung auf 20 und für die Migräne auf 50.

Nun liegt mir das Anerkenntnis des Regierungspräsidium Stuttgart bezüglich einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab Antragstellung vor.

Link: Migräne und Schwerbehinderung








Donnerstag, 19. Dezember 2013

Kältekammer und Fibromyalgie

In Stuttgart gibt es wieder die Möglichkeit einer Kältetherapie. Die Therapie sagt man einen positiven Einfluss auf das Immunsystem nach. Menschen mit rheumatischer Erkrankung, Fibromyalgie, Allergien und Psoriasis können mit der Behandlungsmethode profitieren.

Ziele der Therapie ist eine schnelle Schmerzlinderung und die Verkürzung der akuten Krankheitsschübe, siehe Information der Deutschen Fibromyalgie-Vereinigung e.V.

Wer den Wunsch auf eine Kältetherapie hat, möge bitte bei unserer Kanzlei vorbeikommen, um sich die Anschrift und Telefon-Nummer geben zu lassen.

Mittwoch, 18. Dezember 2013

PPRZ und Rente wegen Erwerbsminderung

Heute hatte ich eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart. Es ging um die Frage ob meiner Mandantin eine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen werden kann.

Hintergrund: Meine Mandantin war in der Tagesklinik PPRZ wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgie und Zustand nach Mammakarzinom mit Mastektomie links 2003 und Lymphödem links. Im Entlassungsbericht wurde ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt.

Dieses positive Votum hat ihr im Rentenverfahren - Widerspruchsverfahren, Klageverfahren nichts genützt. Wir werden in Berufung gehen.

Was ist das PPRZ? Hierzu liest man auf Seite der Luisenklinik folgendes:

"Das PPRZ = Psychosomatisch-Psychotherapeutisches Rehabilitationszentrum ist eine Reha-Tagesklinik auf dem Sektor der wohnortnahen ganztägig ambulanten / teilstationären rehabilitativen Behandlung von Patienten mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen.
Das PPRZ wurde 1998 als Modelleinrichtung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und Deutschen Rentenversicherung Bund gegründet und war die erste Rehaeinrichtung ihrer Art in Deutschland."

Obwohl die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg eingebunden ist, wurde das Leistungsvermögen meiner Mandantin vom ärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg auf vollschichtig abgeändert.

Leider ist dies kein Einzelfall. Bei mehreren Ablehnungsfällen hat die Tagesklinik eine Einschätzung mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgenommen. Der Leser sieht, das die Einschätzung der Luisenklinik nicht immer vom Rentenversicherungsträger übernommen wird, obwohl eine Trägerschaft der DRV vorliegt.

Liebe Leser, wie sehen Ihre Erfahrungen mit dem PPRZ im Zusammenhang mit einem Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung aus? Ist meine Einschätzung zu negativ?

Samstag, 14. Dezember 2013

Erlass von Prämienzuschlägen in der PKV - Stichtag: 31.12.2013

Nichtversicherte, die früher einmal in der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren, können bis 31.12.2013 bei Erlass von Prämienzuschlägen vom 1.1.2009 (Beginn der Versicherungspflicht für Nichtversicherte in der PKV) einen neuen Krankenversicherungsvertrag schließen ( § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).

Bei verspäteter Antragstellung ab 01.01.2014 kommt ein Prämienzuschlag für die Dauer der Nichtversicherung, maximal von bis zu 15 Monatsprämien zum Tragen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit vom 30.7.2013: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Notlagentarif in der Privaten Krankenversicherung ( PKV )

Ist der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten.

Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin, dass z.B. während des Ruhens keine Altersrückstellungen erfolgen. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats (§ 193 Abs. 6 VVG).

Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12 h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert ( § 193 Abs. 7 VVG). Der Notlagentarif wurde zum 1.8.2013 eingeführt. Die Prämie für den Notlagentarif kostet derzeit 79,45 € im Monat.

Der Notlagentarif sieht nur folgende Aufwandserstattungen für Leistungen vor:
  1. Behandlung von akuten Erkrankungen,
  2. Behandlung von Schmerzzuständen,
  3. Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei versicherten Kindern und Jugendliche wird abweichend davon die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetz empfiehlt, erstattet.

Wird vom Versicherten der ausstehende Prämienrückstand ausgeglichen, kommt er in den früheren Tarif zurück.

Donnerstag, 12. Dezember 2013

Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen in der GKV

Mit Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 1.4.2007 für den bisher nicht versicherten Personenkreis, der zuletzt gesetzlich krankenversichert war, entstanden für die Betroffenen Beitragsrückstände in erheblichem Umfang durch Nachforderungen der gesetzlichen Krankenkassen für die zurückliegende Zeiten.

Bis Mitte 2013 waren tausende Menschen nicht krankenversichert, die durch die Neuregelung der Versicherungspflicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung werden konnten.

Zum 1.8.2013 wurde das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft gesetzt.

Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31.12.2013 an, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge erlassen.

Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten, siehe "Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung vom 4.9.2013.

Es empfiehlt sich vorher unabhängig von einem Rentenberater beraten zu lassen.