Heute war ich in Sachen eines Musiklehrers bei einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Stuttgart.
Hintergrund: 2008 erfolgte eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei einer Musikschule, wo mein Mandant als Musiklehrer selbständig tätig war. Nach Zusendung eines Fragebogens und Beantwortung und Einreichung bei der DRV bezüglich Prüfung der Versicherungspflicht als Selbständiger wurde Versicherungspflicht als selbständiger Musiklehrer gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI festgestellt.
Im Rahmen der Erstberatung machte ich die DRV auf die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung als Musiklehrer aufmerksam.
Erst nach Eingang der Meldung bei der Künstlersozialversicherung erfolgt nach § 8 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Vorteil der Künstlersozialversicherung gegenüber der Versicherungspflicht als selbständiger Musiker in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI ist, das nur die Hälfte des Beitrages für die Rentenversicherung und Krankenversicherung gezahlt werden muss.
Im Erörterungstermin wurde Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung und Krankenversicherung zu einem früheren Termin im Rahmen eines Vergleichs festgestellt.
Tipp: Musiklehrer, bei denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Ziffer 1 SGB VI als selbständiger Lehrer vorliegt, sollten einen Rentenberater aufsuchen, der ein solches Verfahren bei der KSK positiv umgesetzt hat.
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Dienstag, 18. März 2014
Dienstag, 4. März 2014
Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit - Nürnberger Versicherung
Im Januar 2012 hatte ich für eine Mandantin einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bei der Nürnberger Versicherung eingereicht. Inzwischen erhält meine Mandantin eine monatliche Rente von 1.800 € von der Nürnberger Versicherung.
Der Fragenkatalog befasst sich mit
Der Fragenkatalog befasst sich mit
- Angaben zum Gesundheitszustand, an welchen Erkrankungen/Verletzungen leiden Sie?, seit wann bestehen diese Erkrankungen/Verletzungen?, wurde die Gesundheitsstörung durch einen Unfall ausgelöst, welcher Arzt hat sie wegen der Erkrankung/Verletzung zuerst behandelt?, von welchen Ärzten bzw. in welchen Krankenhäusern/Kuranstalten wurden Sie bisher untersucht oder behandelt, von welchen Ärzten werden Sie derzeit behandelt? welche Untersuchungen, Behandlungen, Therapien etc. sind wann und wo noch geplant?, seit wann können Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben?,
- Angaben zum Beruf und beruflichen Werdegang - welche abgeschlossene Schulbildung haben Sie?, haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung?, haben sie sonstige Ausbildungen, Umschulungen oder Zusatzqualifikationen erfolgreich absolviert?, welche Tätigkeiten haben Sie bisher ausgeübt?, welche sonstigen Fähigkeiten/Kenntnisse haben Sie sich angeeignet?, welchen Beruf haben Sie unmittelbar vor Eintritt der jetzigen Erkrankung ausgeübt?, welche Belastungen waren mit dieser Tätigkeit verbunden?, haben Sie die Tätigkeit ausgeübt als Arbeiter/Angestellter oder Beamter?, wie hoch war ihr monatliches Bruttoeinkommen aus der Tätigkeit vor der Erkrankung? ist das Arbeits-/Dienstverhältnis gekündigt?, sind Sie arbeitslos?, wieviele Stunden haben Sie vor der Erkrankung täglich gearbeitet?, worin bestand Ihre berufliche Tätigkeit vor Eintritt der jetzigen gesundheitlichen Beschwerden, welche berufliche Tätigkeit üben Sie heute noch aus?, beabsichtigen Sie Ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen?, bestehen Pläne zur Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit?, ist eine Umschulung geplant, beantragt, bewilligt, sind andere Berufsförderungsmaßnahmen vorgesehen?
- Angaben zum weiteren Versicherungsschutz - sind Sie bei anderen Versicherungsgesellschaften gegen Berufsunfähigkeit versichert?, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei der Sozialversicherung (BfA, LVA)?, bei welcher Krankenkasse waren Sie in den letzten 10 Jahren krankenversichert?,
Freitag, 21. Februar 2014
Keine Witwenrente mehr wegen Rechtsänderung ab 01.01.2002
Diese Woche war eine 71-jährige Mandantin bei mir bezüglich Prüfung des Witwenrentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erhielt eine Anhörung, das sie ab sofort keine Witwenrente erhält.
Was ist passiert? Meine Mandantin hat 2003 geheiratet. Im April 2005 ist ihr Ehemann verstorben. Im Witwenrentenantrag hat sie die Einkünfte aus eigener Altersrente in Deutschland angegeben.
Im Rahmen einer Anhörung wurde sie darauf aufmerksam gemacht, das eine weitere Anrechnung der kroatischen Rente auf die Witwenrente stattfindet. In diesem Zusammenhang wurde der Rentenversicherungsträger auch aufmerksam auf eine Betriebsrente und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hintergrundinformation: ab dem 01.01.2002 hat sich das Hinterbliebenenrecht geändert. Hinterbliebene, die ab dem 01.01.2002 geheiratet haben, haben bei Tod des Ehepartners alle Einkünfte wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Betriebsrenten, inländische und ausländische Renten, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung anzugeben. Im Grunde genommen alle Einkünfte aus dem Steuerbescheid.
Witwen oder Witwer, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben, müssen nur einen Teil der oben aufgeführten Einkünfte eintragen, wie Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit und Renten aus dem In- oder Ausland.
Wird der Antrag auf Hinterbliebenenrente unvollständig ausgefüllt, kommen auf die Witwe oder Witwer hohe Nachzahlungsbeträge von zigtausend Euro auf sie zu.
Ich empfehle den vermögenden Witwen oder Witwer unbedingt einen Rentenberater aufzusuchen, der diese Sachverhalte dem Mandanten vermittelt und den Antrag auf Hinterbliebenenrente vollständig mit allen Angaben ausfüllt.
Was ist passiert? Meine Mandantin hat 2003 geheiratet. Im April 2005 ist ihr Ehemann verstorben. Im Witwenrentenantrag hat sie die Einkünfte aus eigener Altersrente in Deutschland angegeben.
Im Rahmen einer Anhörung wurde sie darauf aufmerksam gemacht, das eine weitere Anrechnung der kroatischen Rente auf die Witwenrente stattfindet. In diesem Zusammenhang wurde der Rentenversicherungsträger auch aufmerksam auf eine Betriebsrente und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hintergrundinformation: ab dem 01.01.2002 hat sich das Hinterbliebenenrecht geändert. Hinterbliebene, die ab dem 01.01.2002 geheiratet haben, haben bei Tod des Ehepartners alle Einkünfte wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Betriebsrenten, inländische und ausländische Renten, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung anzugeben. Im Grunde genommen alle Einkünfte aus dem Steuerbescheid.
Witwen oder Witwer, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben, müssen nur einen Teil der oben aufgeführten Einkünfte eintragen, wie Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit und Renten aus dem In- oder Ausland.
Wird der Antrag auf Hinterbliebenenrente unvollständig ausgefüllt, kommen auf die Witwe oder Witwer hohe Nachzahlungsbeträge von zigtausend Euro auf sie zu.
Ich empfehle den vermögenden Witwen oder Witwer unbedingt einen Rentenberater aufzusuchen, der diese Sachverhalte dem Mandanten vermittelt und den Antrag auf Hinterbliebenenrente vollständig mit allen Angaben ausfüllt.
Montag, 10. Februar 2014
Beamtin erhält Witwenrente aus gesetzlicher Rentenversicherung
Bei der Beamtenversorgung ist eine Hinterbliebenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten nicht zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 3 BeamtVG).
Allerdings findet eine Anrechnung der eigenen Versorgungsbezüge auf die Höhe der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung statt (§ 97 SGB VI).
Beispiel: Beamtenpension 2.400,00 €
Zunächst werden auf die Versorgung von 2.400 € pauschal 27,5 % abgezogen. Vom Restbetrag wird 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Berechnung des anzurechnenden Betrages auf Witwenrente:
2.400,00 ./ 660 (27,5 %) = 1.740 x 40 % = 696,00 €
Allerdings findet eine Anrechnung der eigenen Versorgungsbezüge auf die Höhe der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung statt (§ 97 SGB VI).
Beispiel: Beamtenpension 2.400,00 €
Zunächst werden auf die Versorgung von 2.400 € pauschal 27,5 % abgezogen. Vom Restbetrag wird 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Berechnung des anzurechnenden Betrages auf Witwenrente:
2.400,00 ./ 660 (27,5 %) = 1.740 x 40 % = 696,00 €
Samstag, 8. Februar 2014
Mütterrente und Grundsicherung
Mütter, die vor dem 1.1.1992 Kinder geboren und erzogen haben, erhalten bei Bezug einer Grundsicherungsleistung keinen Cent mehr.
Der Wert der Mütterrente von 28,14 € pro Kind wird bei der Grundsicherung angerechnet.
Für diese Personengruppe werden Versichertengelder aus der gesetzlichen Rentenkasse verschoben in die Grundsicherung, eine aus Steuermitteln finanzierte Sozialleistung.
Arme alleinstehende Frauen profitieren entgegen der Aussage der Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles nicht von der Mütterrente, sondern der Staat.
Ich fände es schön, wenn Andrea Nahles dies in ihrer Werbekampagne erwähnen würde.
Der Wert der Mütterrente von 28,14 € pro Kind wird bei der Grundsicherung angerechnet.
Für diese Personengruppe werden Versichertengelder aus der gesetzlichen Rentenkasse verschoben in die Grundsicherung, eine aus Steuermitteln finanzierte Sozialleistung.
Arme alleinstehende Frauen profitieren entgegen der Aussage der Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles nicht von der Mütterrente, sondern der Staat.
Ich fände es schön, wenn Andrea Nahles dies in ihrer Werbekampagne erwähnen würde.
Mütterrente und Mindestentgeltpunkte
Entgegen den Aussagen von Andrea Nahles erhält nicht jede Mutter, die vor dem 1.1.1992 Kinder geboren hat eine Mütterrente von 28,14 €.
Haben die Frauen vor dem 1.1.1992 bei geringem Arbeitsentgelt (Halbtagsbeschäftigung) gearbeitet und sind im Versicherungskonto mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht (Mindestentgeltpunkte).
Zu den 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gehören Pflichtbeiträge, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Für ein Kind bekommt der Erziehungsberechtigte 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Insgesamt profitieren 3,4 Millionen Rentner von der Rente nach Mindestentgeltpunkten, Seite „Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 14. August 2013.
Bei der Anrechnung der Mütterrente erhält diese Personengruppe entgegen der Aussage von Frau Nahles "kein Geschenk sondern verdient" keinen müden Cent, soweit sie erst ab 1.7.2014 eine Rente bezieht.
Die Mütter, die vor dem 1.7.2014 schon Rentenbezieher waren, erhalten pauschal einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung ohne Einkommensprüfung.
Ob sich das die betroffenen Versicherten, die noch nicht Rentenbezieher sind gefallen lassen, wage ich zu bezweifeln. Es wird zu Verfassungsbeschwerden kommen wegen Ungleichbehandlung.
Haben die Frauen vor dem 1.1.1992 bei geringem Arbeitsentgelt (Halbtagsbeschäftigung) gearbeitet und sind im Versicherungskonto mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht (Mindestentgeltpunkte).
Zu den 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gehören Pflichtbeiträge, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Für ein Kind bekommt der Erziehungsberechtigte 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Insgesamt profitieren 3,4 Millionen Rentner von der Rente nach Mindestentgeltpunkten, Seite „Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 14. August 2013.
Bei der Anrechnung der Mütterrente erhält diese Personengruppe entgegen der Aussage von Frau Nahles "kein Geschenk sondern verdient" keinen müden Cent, soweit sie erst ab 1.7.2014 eine Rente bezieht.
Die Mütter, die vor dem 1.7.2014 schon Rentenbezieher waren, erhalten pauschal einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung ohne Einkommensprüfung.
Ob sich das die betroffenen Versicherten, die noch nicht Rentenbezieher sind gefallen lassen, wage ich zu bezweifeln. Es wird zu Verfassungsbeschwerden kommen wegen Ungleichbehandlung.
Mütterrente und Witwenrente verringert sich
Die geplante Mütterrente ab 1.7.2014 hat Auswirkungen auf eine Witwenrente.
Mit der Mütterrente sollen für Mütter, die Kinder vor dem 1.1.1992 geboren haben, neben der Kindererziehungszeit von 12 Monaten noch eine Mütterrente von 28,14 € gezahlt werden.
Diese Versicherten werden bei Bezug einer Altersrente und bei gleichzeitiger Witwenrente häufig eine Kürzung der Witwenrente erfahren.
Gemäß § 97 SGB VI werden Einkommen z.B. aus Rente auf die Witwenrente angerechnet. Es gibt einen Freibetrag von 742,90 €. Bei Überschreiben des Einkommens über die Freigrenze werden 40 % der Einkommensänderung auf die Witwenrente angerechnet.
Beispiel: 3 Kinder vor dem 1.1.1992, Mütterrente ab 1.7.2014 in Höhe von 84,42 €
Soweit die Altersrente den Freibetrag schon erreicht oder überstiegen hat, kommt es zur unmittelbaren Anrechnung. Der Anrechnungsbetrag ermittelt sich aus 84,42 € x 40 % = 33,77 €.
Ergebnis: Die Altersrente wird sich um den Betrag von 33,77 € verringern.
Mit der Mütterrente sollen für Mütter, die Kinder vor dem 1.1.1992 geboren haben, neben der Kindererziehungszeit von 12 Monaten noch eine Mütterrente von 28,14 € gezahlt werden.
Diese Versicherten werden bei Bezug einer Altersrente und bei gleichzeitiger Witwenrente häufig eine Kürzung der Witwenrente erfahren.
Gemäß § 97 SGB VI werden Einkommen z.B. aus Rente auf die Witwenrente angerechnet. Es gibt einen Freibetrag von 742,90 €. Bei Überschreiben des Einkommens über die Freigrenze werden 40 % der Einkommensänderung auf die Witwenrente angerechnet.
Beispiel: 3 Kinder vor dem 1.1.1992, Mütterrente ab 1.7.2014 in Höhe von 84,42 €
Soweit die Altersrente den Freibetrag schon erreicht oder überstiegen hat, kommt es zur unmittelbaren Anrechnung. Der Anrechnungsbetrag ermittelt sich aus 84,42 € x 40 % = 33,77 €.
Ergebnis: Die Altersrente wird sich um den Betrag von 33,77 € verringern.
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