Freitag, 20. März 2015

Betriebsrente - Einmalauszahlung oder monatliche Rente

Bei der Betriebsrente gibt es die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung oder einer monatlichen Auszahlung.

Bei der Rentenberatung kommt immer wieder die Frage auf, welche Auszahlung für den Versicherten günstiger sei. Aus sozialrechtlicher Sicht gilt folgendes:

Gesetzlich krankenversicherte haben für Betriebsrenten einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (z.B. AOK Baden-Württemberg 0,9 Prozent) nebst einen Pflegebeitrag von 2,35 Prozent bei Elterneigenschaft bzw. 2,6 Prozent bei fehlender Elterneigenschaft zu zahlen.

Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung oder Auszahlung in mehreren Jahresscheiben wird der Kapitalbetrag geteilt durch 120 Monate und hierfür der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung ermittelt.

Bei pflichtversicherten Rentner sind alle Versorgungsbezüge wie z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei, sofern der monatliche Gesamtbetrag dieser Einnahmen 141,75 Euro nicht überschreitet.

Insoweit ist neben der steuerlichen Beratung bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe auch eine sozialrechtliche Beratung bei einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht zu empfehlen.



Mittwoch, 24. Dezember 2014

Weihnachtsgrüße vom Rentenberater und Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht


Ich wünsche allen Lesern meines Blogs ein ruhiges, besinnliches und gesegnetes Weihnachtsfest.
Den erkrankten Menschen unter ihnen viel Kraft, Geduld und Hoffnung.

Johann Wolfgang von Goethe hat über Weihnachten ein Gedicht geschrieben. Er war ein bedeutender Dichter, Jurist, Minister und Wissenschaftler.

Bäume leuchtend, Bäume blendend, Überall das Süße spendend.
In dem Glanze sich bewegend,
Alt und junges Herz erregend -
Solch ein Fest ist uns bescheret.
Mancher Gaben Schmuck verehret;
Staunend schaun wir auf und nieder,
Hin und Her und immer wieder.

Aber, Fürst, wenn dir's begegnet
Und ein Abend so dich segnet,
Dass als Lichter, dass als Flammen
Von dir glänzten all zusammen
Alles, was du ausgerichtet,
Alle, die sich dir verpflichtet:
Mit erhöhten Geistesblicken
Fühltest herrliches Entzücken.

(Johann Wolfgang von Goethe)

Freitag, 8. August 2014

Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung vor dem Landessozialgericht

Heute war eine Mandantin bei mir bezüglich Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.

In dem Verfahren geht es um Krankengeld. Das Beschäftigungsverhältnis hat am 30.06.2010 geendet. Ebenso eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Zervikobrachialsyndroms. Ab dem 01.07.2010 stellte der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer ischiamischen Herzkrankheit fest.

Nachdem das Beschäftigungsverhältnis bereits am 30.06.2010 geendet hat, bestand am 2.07.2010 keine Mitgliedschaft mehr mit Anspruch auf Krankengeld.

Hätte der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit bereits am 30.06.2010 bescheinigt, hätte das Krankengeld ab 01.07.2010 weiter gezahlt werden können.

Der Rechtsschutzversicherung sende ich eine Rechnung bezüglich Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung vor dem Landessozialgericht nach Nr. 2102 VV RVG.

Tipp: Lassen Sie sich bei einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht bezüglich Chancen für eine Klage oder Berufung beraten. Sofern keine Chancen bestehen, kann ebenfalls eine Rechnung an die Rechtsschutzversicherung bezüglich Prüfung der Erfolgsaussichten eingereicht werden. Der Mandant zahlt bei negativem Ergebnis außer dem Selbstbehalt nichts


Samstag, 28. Juni 2014

Rente mit 61 ohne Abschläge ?

Experten haben ein Schlupfloch für die Altersrente mit 61 ohne Abschläge gefunden - so lautet ein Zeitungsbericht in der Samstagausgabe der Stuttgarter Zeitung vom 28.6.2014.

Es handelt sich dabei um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge. Die Versicherten müssen hierfür eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen mit.

Um eine Frühverrentungswelle zu vermeiden, zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen dem 61. und 63. Lebensjahr für die Wartezeit von 45 Jahren nicht mit.

Es gibt nun einen Trick trotzdem die die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten, auch wenn beim 61. Lebensjahr die 45 Jahre Pflichtbeiträge noch nicht erreicht sind.

Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab Bezug der Arbeitslosigkeit im Umfang von höchstens 165 € im Monat werden neben den Beiträgen aus Sozialleistungsbezug Arbeitslosigkeit noch Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt.

Wer die 45 Jahre nicht erfüllt muss nicht traurig sein - es gibt auch noch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diesbezüglich empfiehlt es sich einen Rentenberater aufzusuchen der die Chancen für eine Schwerbehinderung auslotet.


Donnerstag, 29. Mai 2014

Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 für alle?

Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63

Der Rentenanspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 kann nun erstmals mit freiwilligen Beiträgen begründet werden. Das sind vor allem folgende Personenkreise:
  1. Handwerker, die nach 216 Monaten Pflichtbeiträgen einen Befreiungsantrag eingereicht haben und danach neben einer privaten Altersversorgung freiwillige Beiträge zwecks Anwartschaftserhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung einzahlen. Meist werden Mindestbeiträge eingezahlt.
  2. Selbständige, die nach Aufgabe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillige Beiträge, häufig als Mindestbeiträge zur Anwartschaftserhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder zum frühestmöglichen Rentenbeginn einzahlen.Voraussetzung sind 18 Jahre Pflichtbeiträge wie bei Ziffer 1.
  3. Hausfrauen, die nach Kindererziehung freiwillige Beiträge nach 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung einzahlen, sofern Pflichtbeiträge von 18 Jahren vorliegen.
Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

" Um Frühverrentungen zu vermeiden werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges und freiwillige Beiträge neben Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden," siehe Link Das Rentenpaket - Abschlagsfreie Rente mit 63.

Die Deutsche Rentenversicherung erwartet aus den Zahlen des Jahres 2012, das ein Drittel der vorgezogenen Rentenbezieher vor 65 die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt hätte.

Aber Achtung: Das Gesetzeswerk ist noch nicht in trockenen Tüchern. Erst mit Veröffentlichtung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz verbindlich.

Was die Politiker den Rentnern (Wählern) nicht mitteilen ist, das zukünftig die Rentenanpassungen geringer ausfallen werden und die jüngere Generation in Form geringerer Rentenansprüche dafür aufkommen muss. Das Thema der Altersarmut wird sich durch dieses Gesetzespaket wohl verschärfen.

Der Bundesverband der Arbeitgeber (BDA) rechnet damit, das die Rentenanpassungen bis 2030 um 55 Milliarden geringer ausfallen werden. Das bedeutet, das die Rentner ein Drittel der Kosten der Rentenreform zu tragen haben, siehe Link Nahles bittet auch die Rentner von heute zur Kasse.

Freitag, 2. Mai 2014

Außergerichtliches Anerkenntnis bei ERGO für private BU

Heute habe ich eine gute Nachricht von der ERGO Lebensversicherung erhalten.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Schadensbearbeitung eines zunächst abgelehnten Rentenantrages wegen Berufsunfähigkeit schreiben sie:

"Wir haben den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen nochmals geprüft. Unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit haben wir anerkannt".

Mein Mandant erhält nun von ERGO eine Nachzahlung von ca. 15.000,- Euro in drei Zahlungsabschnitten.

Was war vorausgegangen? Laut Ansicht der ERGO habe mein Mandant im Jahr 2012 eine Beitragsbefreiung beantragt, die auch gewährt wurde. Für die Dauer der Beitragsfreistellung entfällt die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

"Der Eintritt der Berufsunfähigkeit fällt also genau in den Zeitraum, der beitragsfrei gestellt worden ist und in dem daher kein Versicherungsschutz bestand."

Aufgrund meines Schriftsatzes erfolgt obiges außergerichtliche Anerkenntnis. Ein gerichtliches Verfahren war für meinen Mandanten wegen fehlender Rechtsschutzversicherung nicht finanzierbar.

Donnerstag, 1. Mai 2014

Kosten des Sozialgerichtsverfahrens - Sozialgericht Stuttgart

Für Privatpersonen fallen im Sozialgerichtsverfahren wie dem Sozialgericht in Stuttgart im Gegensatz zu Zivilverfahren vor dem Amts- oder Landgericht keine Gerichtskosten an. Auch die Kosten der beklagten Behörde sind regelmäßig nicht vom klagenden Bürger zu zahlen. Die Kosten von medizinischen Sachverständigengutachten nach § 106 SGG fallen nicht dem Kläger zu Last.

Für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts oder Rentenberaters wird ihr Anwalt oder Rentenberater üblicherweise eine Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung einholen.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt grundsätzlich nur die Mittelgebühr im Umfang von 300,00 € als Verfahrensgebühr und 200,00 € als Termingebühr nebst Kopien, Portopauschale und Mehrwertsteuer.

Bei langwierigen Verfahren wie bei Renten wegen Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung (12 bis 24 Monate Verfahrensdauer) wird ihr Anwalt oder Rentenberater in Abstimmung mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung treffen. Sie als Mandant haben damit eine Kostensicherheit. Mehr als die abgestimmte Verfütungsvereinbarung darf der Rechtsanwalt oder Rentenberater nicht mit Ihnen abrechnen.

Sprechen Sie den Anwalt oder Rentenberater auf Ratenzahlungsvereinbarungen an. Im allgemeinen wird dies akzeptiert.

Die außergerichtlichen Kosten in Rechtsstreitigkeiten bezüglich einer Rente wegen Erwerbsminderung können steuerlich als Werbungsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Sprechen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater oder Berater bei dem Lohnsteuerhilfeverein an.