Donnerstag, 25. August 2011

Arbeitslosengeld auf die Hälfte reduziert

Heute hat mich eine Mandantin informiert, das sie ein reduziertes Arbeitslosengeld erhält. Statt 1.670,10 €, wie im Arbeitslosengeldrechner ermittelt, hat die Agentur nur 812,40 € aufgrund fiktiver Bemessung des Arbeitsentgelts nach Qualifikationsgruppe 3 festgestellt.

Hintergrund:

Die 53-jährige Mandantin ist privat krankenversichert bei Central KV und erhält ein Krankentagegeld in Höhe von 111,00 € täglich, also 3.330,00 € monatlich. Sie hat mich
aufgesucht wegen einer Begutachtung, ob ihr das Krankentagegeld noch zusteht.

Ich habe empfohlen, sich bei negativer Begutachtung (Anerkennung Berufsunfähigkeit) sich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Abrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs gemäß § 130 SGB III.

Sind im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemessungszeitraum auf 24 Monate ausgedehnt, in der wenigstens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen müssen.

Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt der Qualifikationsgruppe nach § 132 Abs. 2 SGB III zugrunde zu legen.

Arbeitslose, die in ihrem Beruf sehr erfolgreich waren und ohne formale Qualifikation aufgestiegen sind, werden im Rahmen von § 132 SGB III als Berufsanfänger behandelt. Dies ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar.

Betroffen sind Personen, die vor der Arbeitslosigkeit z.B. Krankentagegeld für die Dauer von mehr als 24 Monate erhalten haben. Dasselbe gilt, wenn die Lohnersatzleistung länger als 18 Monate bezogen wird.

Rechtsgrundlage: § 132 SGB III

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (West: 102,20 €; Ost: 89,60 €).

2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (West: 85,17 €; Ost: 74,67 €).

3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (West: 68,13 €; Ost: 59,73 €).

4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße (West: 51,10 €; Ost: 44,80 €).

Dies hilft aber den Personengruppen nicht, die nach der Lohnersatzleistung erstmals arbeitslos werden.

Bei meiner Mandantin wurde als Fiktiventgelt ein Arbeitsentgelt in Höhe von Vierhundertfünfzigstel (Ausbildungsberuf) der Bezugsgröße angenommen.






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