Donnerstag, 28. Juli 2011

Beitragserstattung Rentenversicherung für Inpats

Ehemalige Inpats (Inpatriates), mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union und den Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, haben ein Anspruch auf Erstattung ihrer Arbeitnehmeranteile aus der Deutschen Rentenversicherung, soweit,
  • seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und
  • keine Versicherungspflicht mehr besteht,
  • nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist.
Zu beachten ist, das der Arbeitgeberbeitrag in der Versicherungsgemeinschaft verbleibt.

Ab 60 Monaten Pflichtbeiträgen besteht ein Anspruch auf eine Regelaltersrente. Je nach aktuellem Alter macht es mehr oder weniger Sinn hier eine Erstattung der Arbeitnehmeranteile zu beantragen.

Soweit weniger als 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorliegen macht ein Erstattungsantrag Sinn.

Rentenberater helfen Inpats im kompletten Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung einschließlich des Erstattungsantrages (Application for Refund of Contributions).

Fach- und Führungskräfte werden zunehmend in Deutschland von ausländischen Unternehmen eingesetzt (Inpats). Soweit das ausländische Unternehmen den Unternehmenssitz nicht in der Europäischen Union oder in einem Abkommens-Staat hat, fallen für die Beschäftigung Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung an.

China hat mit Deutschland ein Abkommen über die Sozialversicherung am 12.7.2001 geschlossen. Bei diesem Abkommen soll vermieden werden, das Arbeitnehmer durch Rechtsvorschriften in beiden Staaten gleichzeitig versicherungspflichtig sind. Entsendungen von Mitarbeitern von Deutschland nach China oder von China nach Deutschland sollen erleichtert werden.

Ein entsprechendes Abkommen wurde mit Indien am 06.05.2009 abgeschlossen. Das Abkommen regelt die Rentenversicherungspflicht für Entsendungen bis zu 48 Monaten.

Sonntag, 24. Juli 2011

Internationale Rentenberatung Italien

Das italienische Sozialversicherungssystem kennt zwei Altersrenten. Die Beitragsaltersrente (pensione di anzianitá) wird gezahlt:

  • unabhängig vom Lebensalter nach 40 Beitragsjahren oder
  • nach 35 Beitragsjahren und einem Alter von 60 Jahren (61 Jahre ab 2013)
Das Renteneintrittsalter für Selbständige beträgt 61 Jahre ab 2011 (62 Jahre ab 2013).

Ab dem 01.01.2011 wird die Beitragsaltersrente für Arbeitnehmer um 12 Monate, für Selbständige um 18 Monate erhöht.

Die Altersrente (pensione di vecchiaia) für Frauen beginnt ab 60 Jahren und für Männer ab 65 Jahren. Es gibt eine Mindestversicherungszeit von 20 Jahren (1040 Wochen) Beitragszeit.

Beide Altersrenten werden erst nach Beendigung einer Beschäftigung gezahlt.

Die italienische Verbindungsstelle für Rentenanträge ist die INPS.

Samstag, 23. Juli 2011

Sozialversicherungsberatung Deutschland - Schweiz - Österreich

Rentenberater Sommer ist als Rentenberater für die gesetzliche Sozialversicherung über die Registrierungsbehörde des Amtsgerichts Stuttgart registriert, Aktenzeichen: 371 II - 154 (siehe Rechtsdienstleistungsregister.de - Alterlaubnisinhaber).

Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst das
  • Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V)
  • Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII)
  • Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI)
  • Soziales Entschädigungsrecht ( Bundesversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Häftlingshilfegesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesseuchengesetz
  • Schwerbehindertenrecht (SGB IX - Teil 2)
  • Rehabilitationsrecht (SGB IX - Teil 1)
Der Rentenberater steht entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis bei gerichtlicher Vertretung oder beim Auftreten in der Verhandlung einem Rechtsanwalt gleich (§ 3 Abs. 2 RDGEG).

Den Mandanten wird im Bereich Sozialversicherungsberatung einschließlich Widerspruch und Klageverfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht geholfen. Insoweit ist der Rentenberater - wie manchmal vermutet - nicht auf die Sozialversicherungsberatung beschränkt.

Ein Rechtsfall ist nicht immer auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt. Insoweit kann bei Vernetzung mit Fragen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auch kaum auf die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung zurückgegriffen werden.

Beispielsweise ist bei einem Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung die gesetzliche oder private Krankenversicherung (Krankengeld/Krankentagegeld), die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) und parallel dazu ein Schwerbehinderungsverfahren angesprochen. Der Rentenberater für die gesetzliche Sozialversicherung optimiert die Sozialversicherungsleistungen. Eine Optimierungsberatung wird in aller Regel von der Deutschen Rentenversicherung nicht erbracht - da eine unabhängige Optimierungsberatung selten im Sinne der Versicherungsgemeinschaft wäre).

Gerade bei komplexen Sozialversicherungsfällen mit Auslandsberührung der Europäischen Union mit Ländern Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG) oder mit Ländern mit Sozialversicherungsabkommen wie Australien, Chile, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Polen, Serbien, Türkei, Tunesien, USA ist eine Sozialversicherungsberatung bei einem unabhängigen Rentenberater sinnvoll.

Nach Abschluss des gesetzlichen Rentenverfahrens schließt sich manchmal eine Antragstellung einer betrieblichen Altersversorgung an.

Sozialversicherungsberatung AHV - Schweiz

Laut Art. 21 AHVG haben Männer, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben Anspruch auf eine Altersrente. Frauen haben bereits früher ab Vollendung des 64. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente.

Die AHV Rente kann für Männer und Frauen gem. Art. 40 AHVG um ein oder zwei Jahre vorher bezogen werden. Für jedes vorgezogenes Jahr wird die Rente lebenslang um 6,8 % gekürzt, siehe Art. 56 AHVV. Bei Frauen mit Jahrgang 1947 und älter nur um lebenslang 3,4 % pro vorgezogenes Jahr (Schlussbestimmungen der Änderung vom 29.11.1995).

Der Anspruch auf die Altersrente bei der AHV entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt.

Weitere interessante Links:

Internationale Rentenberatung Österreich

In Österreich gibt es vier Alterspensionen:
  • normale Alterspension
  • vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
  • Korridorpension
  • Schwerarbeitspension (ab 1.1.2007)
Die normale Alterspension beginnt bei Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

Hierfür ist eine Mindestversicherungszeit von
  • 15 Beitragsjahren im Laufe des gesamten Lebens oder
  • 15 Versicherungsjahre (Beitragsmonate und Ersatzmonate) in den letzten 30 Jahren oder
  • 25 Versicherungsjahre im Lauf des gesamten Lebens
erforderlich.

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer kann nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen bezogen werden:
  • Erreichen des Pensionsantrittsalters (das Pensionsantrittsalter hängt vom Geburtstag des Versicherten ab)
  • Vorliegen von 37 1/2 Versicherungsjahren oder von 35 Pflichtversicherungsjahren (die 35 Pflichtversicherungsjahre werden um Zeiten des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, höchstens jedoch um 30 Monate gekürzt)
  • Keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit
  • Fehlen einer anderen Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt
Das Pensionsantrittsalter für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hängt vom Geburtsdatum des Versicherten ab.

Männer:

1.01.1948 bis 31.03.1948 = 63 Jahre + 05 Monate
1.04.1948 bis 30.06.1948= 63 Jahre + 06 Monate
1.07.1948 bis 30.09.1948= 63 Jahre + 07 Monate
1.10.1948 bis 31.12.1948 = 63 Jahre + 08 Monate
1.01.1949 bis 31.03.1949 = 63 Jahre + 09 Monate
1.04.1949 bis 30.06.1949= 63 Jahre + 10 Monate
1.07.1949 bis 30.09.1949= 63 Jahre + 11 Monate
1.10.1949 bis 31.12.1949 = 64 Jahre
1.01.1950 bis 31.03.1950= 64 Jahre + 01 Monat
1.04.1950 bis 30.06.1950=64 Jahre + 02 Monate
1.07.1950 bis 30.09.1950= 64 Jahre + 03 Monate
1.10.1950 bis 31.12.1950 = 64 Jahre + 04 Monate
1.01.1951 bis 31.03.1951 = 64 Jahre + 05 Monate
1.04.1951 bis 30.06.1951 = 64 Jahre + 06 Monate
1.07.1951 bis 30.09.1951 = 64 Jahre + 07 Monate
1.10.1951 bis 31.12.1951 = 64 Jahre + 08 Monate
1.01.1952 bis 31.03.1952 = 64 Jahre + 09 Monate
1.04.1952 bis 30.06.1952 = 64 Jahre + 10 Monate
1.07.1952 bis 30.09.1952 = 64 Jahre + 11 Monate
1.10.1952 65 Jahre

Frauen:

1.01.1953 bis 31.03.1953 = 58 Jahre + 05 Monate
1.04.1953 bis 30.06.1953= 58 Jahre + 06 Monate
1.07.1953 bis 30.09.1953= 58 Jahre + 07 Monate
1.10.1953 bis 31.12.1953 = 58 Jahre + 08 Monate
1.01.1954 bis 31.03.1954 = 58 Jahre + 09 Monate
1.04.1954 bis 30.06.1954= 58 Jahre + 10 Monate
1.07.1954 bis 30.09.1954= 58 Jahre + 11 Monate
1.10.1954 bis 31.12.1954 = 59 Jahre
1.01.1955 bis 31.03.1955= 59 Jahre + 01 Monat
1.04.1955 bis 30.06.1955=59 Jahre + 02 Monate
1.07.1955 bis 30.09.1955=59 Jahre + 03 Monate
1.10.1955 bis 31.12.1955 =59 Jahre + 04 Monate
1.01.1956 bis 31.03.1956 =59 Jahre + 05 Monate
1.04.1956 bis 30.06.1956 =59 Jahre + 06 Monate
1.07.1956 bis 30.09.1956 =59 Jahre + 07 Monate
1.10.1956 bis 31.12.1956 = 59 Jahre + 08 Monate
1.01.1957 bis 31.03.1957 =59 Jahre + 09 Monate
1.04.1957 bis 30.06.1957 =59 Jahre + 10 Monate
1.07.1957 bis 30.09.1957 =59 Jahre + 11 Monate
1.10.1957 60 Jahre

Für Männer, die ab Oktober 1952 geboren sind und für Frauen, die ab Oktober 1957 geboren sind, gibt es keine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Ausnahme: Sonderform für langjährige Beitragszahler).

Internationale Rentenberatung Schweiz

Laut Art. 21 AHVG haben Männer, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben Anspruch auf eine Altersrente. Frauen haben bereits früher ab Vollendung des 64. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente.

Die AHV Rente kann für Männer und Frauen gem. Art. 40 AHVG um ein oder zwei Jahre vorher bezogen werden. Für jedes vorgezogenes Jahr wird die Rente lebenslang um 6,8 % gekürzt, siehe Art. 56 AHVV. Bei Frauen mit Jahrgang 1947 und älter nur um lebenslang 3,4 % pro vorgezogenes Jahr (Schlussbestimmungen der Änderung vom 29.11.1995).

Der Anspruch auf die Altersrente bei der AHV entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt.

Weitere interessante Links:

Freitag, 22. Juli 2011

Internationale Rentenberatung Türkei

In der türkischen Rentenversicherung können Männer bereits mit 60 Jahren und die Frauen mit 58 Jahren bei einer Wartezeit von 25 Jahren in Rente gehen.

Die Rentenreform in der Türkei sieht für Neuversicherte einen Rentenbeginn mit 65 Jahren für Männer und Frauen mit einer Wartezeit von 7200 Beitragstage (ca. 20 Beitragsjahre) vor. Das im Oktober 2008 in Kraft getretene türkische Gesetz Nr. 5510 sieht Übergangsregelungen für bereits Versicherte mit einer stufenweise Anhebung des Rentenalters für Frauen und Männer auf 65 vor. Die vollständige Anhebung auf Alter 65 soll im Jahre 2048 erreicht werden.

Auszug aus der Sosyal Güvenlik Kurumu:

For the individuals who are deemed to be insured according to the Law No: 5510 for the first time; old - age pension shall be granted provided that the individual is over 58 if the individual is woman or over 60 if the individual is male and that minimum 9000 days of invalidity, old - age and survivors insurance premiums are notified.
However, the number of premium days condition shall be applied as 7200 premium days for the insured persons who subject to (4/a) employment contract employees.
The age condition stated in Law No: 5510, gradually, starting from the year 2036 the age 65 shall be applied to both insured men and women by 2048.
Projected Retirement Age by Years
Years Male Female
2005-2035 Unchanged (60) Unchanged (58)
2036-2037 61 59
2038-2039 62 60
2040-2041 63 61
2042-2043 64 62
2044-2045 65 63
2046-2047 65 64
2048 65 65

Internationale Rentenberatung USA

Heute war eine US-Bürgerin bezüglich Kontenklärung in der gesetzlichen Rentenversicherung Bund wegen Ehescheidung bei mir in der Rentenberatung.

Es wurden die Vordrucke V 100, V 410, V 800 und V 805 erläutert. Daneben wurde die Mandantin bezüglich ihrer selbständigen Tätigkeit als Übersetzerin bezüglich sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren informiert bezüglich einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit und ihrer beitragsrechtlichen Auswirkungen.

Sie wurde informiert innerhalb von drei Monaten nach Ehescheidung sich um eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu kümmern.

Es erfolgte ein Hinweis auf eine Versorgungslücke im Bereich der Berufsunfähigkeit mit Hinweis auf eine private Absicherung der privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die US-Bürgerin hatte noch nicht die Mindestversicherungszeit von 40 Quarters (Quartale) also 10 Beitragsjahre. Ich habe sie informiert, das durch das Sozialversicherungsabkommen zwischen USA und Deutschland die Beitragszeiten in Deutschland und in den USA für die Mindestversicherungszeit von 40 Quarters zusammengerechnet werden können.

Die Regelaltersrente für die ungekürzte amerikanische Altersrente (Retirement benefits) wird für Geburtsjahrgänge ab 1938 schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre (für die Geburtsjahrgänge ab 1960 angehoben.

Bei der Windfall Elimination Provision (WEP) Regelung wird der Zahlbetrag der amerikanischen Rente gekürzt, wenn gleichzeitig eine Rente in Deutschland bezogen wird. Wenn die deutsche Rente nur unter Zusammenrechnung der deutschen und amerikanischen Zeiten erfüllt wird, greift diese Regelung nicht.

Diesbezüglich sollte jeder US-Bürger mit deutschen Beitragszeiten die Altersrente bei einem Rentenberater mit Erfahrung mit der Social Security einreichen. Unter Umständen lässt sich durch Auswahl der richtigen Altersrente die Kürzung der amerikanischen Rente vermeiden.

Montag, 18. Juli 2011

Schweizerisches Bundesgerichtsentscheidungen

Auf dem Portal des Schweizerisches Bundesgerichts kann gratis die Rechtssprechung zum Sozialversicherungsrecht ermittelt werden.

  • Leitentscheide von Bundesgericht und EVG ab 1954
  • Mehrheit sämtlicher Entscheide ab 2000
  • Übersetzung von Fachausdrücken (Jurivoc)

Rentenrechner der AHV

Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt den Versicherten welche in der Schweiz und im Ausland Wohnsitz hatten die Internetseite ESCAL zur Verfügung. Diese ermöglicht online eine Schätzung der Altersrente.

Diese Rentenschätzung wird mittels eines vereinfachten Berechnungsverfahrens erstellt und basiert auf den vom Versicherten erfassten Angaben.
Die Rentenschätzung hat nur einen hinweisenden Charakter und ist für die Schweizerische Ausgleichskasse nicht verbindlich.

AHV IV Online Rentenschätzung


Anspruch auf eine Invalidenversicherung der Schweiz

Nach Art. 28 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
  • ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellenn, erhalten oder verbessern können;
  • während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
  • nach Ablauf dieses Jahrres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Vorbescheid der IV-Stelle

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid nach Art.57 mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG.

Beschwerdefrist gegen einen Einspracheentscheid der AHV

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, siehe Art. 60 ATSG.

Beschwerderecht gegen Einspracheentscheid der AHV

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der AHV oder IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden nach Art.56 ATSG.

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

Einsprache gegen Verfügungen der AHV und IV

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden nach Art. 52 ATSG.

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Verfügung der AHV + IV-Stelle

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen, siehe Art. 49 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Sonntag, 17. Juli 2011

Invalidenversicherung / IV-Rente AHV durchsetzen

Letzte Woche habe ich über einen Hausarzt in Stuttgart-Mitte ein Mandat bezüglich Durchsetzung einer Invalidenversicherung / IV-Rente AHV erhalten.

Hintergrund: Der Mandant hat einen Bandscheibenvorfall und ein Jahr später einen Herzinfarkt erlitten. Der Mandant hat einen Vorbescheid der AHV - IV erhalten.

Der Rentenanspruch aus der Schweiz entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% erwerbsunfähig ist.

Eine Rente kann frühestens 6 Monate nach dem Eingang der Anmeldung und frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, ausgerichtet werden.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.
Invaliditätsgrad in % IV-Rente
mindestens 40% Viertelsrente
mindestens 50% halbe Rente
mindestens 60% Dreiviertelsrente
mindestens 70% ganze Rente
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Innerhalb 30 Tagen können die Versicherten Akteneinsicht nehmen und sich zum geplanten Entscheid äussern. Doch Vorsicht: Geht nur ein Einwand ohne Begründung innerhalb der 30 Tage ein, kann die IV-Stelle den Einwand über eine negative Verfügung ablehnen.

Die versicherte Person und die beteiligten Parteien, die mit der Verfügung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern.

Formular für Rentenanmeldung Invalidenversicherung

Samstag, 9. Juli 2011

Iniative 50plus für Beschäftigungslose

Beschäftigungslose ältere Arbeitnehmer ab 50 (50plus) mit einer Arbeitslosigkeit von mindestens 12 Monate haben Anspruch auf einen Eingliederungsschein gemäß § 223 SGB III.

Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, wenn
  1. der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,
  2. die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und
  3. das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
Für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von max. 24 Monate.

Für schwerbehinderte ältere Arbeitnehmer beträgt die Förderung gem. § 222 a SGB III bis zu 70 % des zu berücksichtigten Arbeitsentgeltes und einer maximalen Förderdauer von 36 Monaten.

Freitag, 8. Juli 2011

Rentenberatung für die Generation 50 plus

Die Generation 50 plus hat schon viele Jahrzehnte gearbeitet und umfangreiche private und berufliche Erfahrung gesammelt. Als Rentenberater möchte ich diese Zielgruppe ansprechen.

Die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit endet mit dem Jahrgang 1951. Ab dem 01.01.1952 entfallen beide Altersrente für Jahrgänge ab 1952.

Für den Jahrgang 1952 bleibt außer der Regelaltersrente nur noch die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr mit 9 % Rentenabschlägen oder einer günstigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für spätere Jahrgänge erhöhen sich die Rentenabschläge jeweils um 0,3 % pro Jahr. Wichtig ist es für Jahrgänge ab 1952 die Wartezeit von 35 Jahren für die vorgezogene Altersrente zu haben.

Es empfiehlt sich 5 Jahre vor Rentenantragstellung sich die Rentenauskunft dementsprechend anzuschauen und bei Fragen sich an einen unabhängigen, kostenpflichtigen Rentenberater oder an die Auskunft- und Beratungsstelle mit einer kostenlosen Beratung zu wenden. Die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger antworten nur auf Fragen, die Ihnen gestellt werden. Sie weisen in aller Regel nicht auf Vorteile und Optimierungen hin. Denn Optimierungs-beratungen der Mitarbeiter würden die Versicherungsgemeinschaft belasten.

Häufig sind die Versicherungsverläufe nicht geklärt. Es sind noch Lücken im Versicherungskonto vorhanden. So können z.B. noch Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Ausbildungszeiten (Lehre) und Schul- und Fachschulzeiten fehlen. Der geübte Blick des Rentenberaters sieht solche Lücken im Versicherungsverlauf recht schnell.

Bei Vorliegen von Behinderungen empfiehlt es sich vor Rentenbeginn einen Antrag auf Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt (Landratsamt) einzureichen. Bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind die Rentenabschläge erheblich niedriger. Vor allem sind alle Personen mit einer schon bestehenden Behinderung von weniger als 50 % angesprochen. Eine unabhängige Beratung bei einem Rentenberater schätzt die Chancen für die Erreichung einer Schwerbehinderung ab 50 % ein.

Der Aufwand einer Beratung amortisiert sich recht schnell durch die höhere Altersrente.

Die Altersgruppe 50Plus hat über den Bundesverband Initiative 50Plus ein Sprachrohr.
Der Bundesverband Initative 50Plus vertritt die Interessen von 34 Millionen Menschen in Deutschland. Interessenten in Baden-Württemberg melden sich bitte bei der Landesbeauftragte Frau Claudia Del Vecchio, Tel: 07194 / 95 45 40

Mittwoch, 6. Juli 2011

Vorbereitung auf den medizinischen Begutachtungstermin

Heute war ein Mandant bei mir bezüglich dem Wunsch ihn auf die medizinische Begutachtung vorzubereiten.

Er wird im Klageverfahren von einem bekannten Fachanwalt für Sozialrecht in Stuttgart-Mitte vertreten. Ich kenne ihn als kompetenten Anwalt für Sozialrecht.

In einer Erstberatung habe ich den Mandanten auf die notwendige Verhaltenstherapie (VT) bei schweren depressiven Episoden hingewiesen. Ich habe ihm eine Liste von Diplom-Psychologen in Stuttgart-Mitte überreicht.

Der behandelnde Psychiater diagnostiziert eine schwere depressive Episode ohne ihn aktuell in eine psychosomatische Klinik zu überweisen. Für den ärztlichen Dienst der Rentenversicherungsträger oder dem Gutachter ist die Diagnose F 32.2 ohne VT und Akutklinik nicht zu vermitteln. Es wird oft von einer Gefälligkeitsdiagnose ausgegangen.

Dem Mandanten werden die häufigen Fehler in einem Begutachtungsgespräch vermittelt. Hierbei gehe ich von einem Mandanten ohne Aggravation aus. Häufig stehen falsche Schamgedanken, Angst vor Führerscheinentzug oder einer möglichen Einweisung in eine psychiatrische Klinik einer objektiven Anamnese im Weg. Der Gutachter kommt in der Anamnese nicht "unter die Oberfläche", da der Probant eine Maske verwendet und manche Symptome beschönigt oder verschweigt.

Dies wird bei besonders "harten Gutachtern" mit einer hohen Ablehnungsquote zum Problem. Diese Gutachter gehen häufig nur auf das vom Probanden vorgebrachtes ein. Versteckte Symptome gehen hierbei unter.

Tipp: Ich kann Rechtsanwälten, die selten Verfahren in Sachen Rente wegen EM oder Schwerbehinderung durchführen und Mandanten den Service einer neutralen Erstberatung mit Chancen für die Rentengewährung/Schwerbehinderung und die Vorbereitung auf den medizinischen Begutachtungstermin bieten.

Freitag, 1. Juli 2011

Dauer Arbeitslosengeld

Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich gemäß § 127 SGB III nach Alter des Arbeitslosen und wie lange der versicherungspflichtige Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig beschäftigt war. Ab 12 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung entsteht ein Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld. Ab Vollendung des 58. Lebensjahres und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von 48 Kalendermonaten entsteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.

Tipp: Soweit der Arbeitslose 57 und 11 Monate alt ist, empfiehlt es sich den Antrag auf Arbeitslosengeld erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres einzureichen, um statt 18 Monate Arbeitslosengeld einen Anspruch von 24 Monate Arbeitslosengeld zu erhalten.

Durch den Bezug von Arbeitslosengeld werden Beiträge in Höhe von 80 % des letzten Entgeltes dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld kann die vorgezogene Altersrente hinausgeschoben werden und Rentenabschläge reduziert werden.

Lassen Sie sich von einem Rentenberater die optimale Rentenhöhe ermitteln.

Dauer des Versicherungspflicht- verhältnisses von mindestensund nach Vollendung des … LebensjahresAnspruchsdauer in
...Monaten... Kalendertagen
... Monaten... Kalendertagen
12360
6180
16480
8240
20600
10300
24720
12360
3090050.15450
36108055.18540
48144058.24720
br

Anspruch auf Krankengeld

Gemäß § 44 Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Das Krankengeld beträgt gem. § 47 SGB V 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen.

Arbeitnehmer, die die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse überschreiten, haben eine Versorgungslücke, die über eine private Krankentagegeldversicherung geschlossen werden kann.

Das Krankengeld aus Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren , gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an von der gesetzlichen Krankenkasse geleistet.

Bei Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
  1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
  2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen