Ich habe eine Ärztin bezüglich Altersversorgung und den jeweiligen Leistungsanträgen beraten.
Insbesondere handelt es sich um einen Rentenantrag beim Versorgungswerk der Ärzte, Rentenantrag bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einschließlich Überleitungsantrag, Rentenantrag bei Deutschen Rentenversicherung Bund.
Besonders komplex war die Kontenklärung mit Schul- und Hochschulausbildung (Vordruck V 410), Nachweis weiterer Beitragszeiten über eine Versicherungskarte und ausländische Beitragszeiten in Bulgarien über Vordruck E 207.
Nur durch die bulgarischen Zeiten war die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Regelaltersrente zwischenstaatlich erfüllt.
Eine Kindererziehungszeit wurde im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung über Vordruck V 800 beantragt.
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Donnerstag, 27. Juni 2013
Freitag, 21. Juni 2013
Rentenbesteuerung 2012 und Freibetrag
Bei der Steuererklärung 2012 ist für Rentner mit alleinigen Renteneinkünften folgendes zu beachten:
Ein alleinstehender Rentner mit Rentenbeginn 2012 hat einen Freibetrag von 36 Prozent bezogen auf seine Bruttorente.
Beispiel: Jahresbruttorente: 14.000,00 € ./. 36 % Freibetrag (5.040,00 €) = Steuerpflichtiger Anteil von 8.960,00 € ./. Werbungskosten pauschale (102,00 €) = Einkünfte (8.858,00 €) ./. Sonderausgabenpauschale (36,00 €) ./. Versicherungsbeiträge KV + Pflege (1.421,00) = Zu versteuerndes Einkommen: 7.401,00 €.
Rentner müssen 2012 laut Gesetz eine Steuererklärung machen, wenn sie mehr als 8.004 Euro Einkünfte haben. Für Ehepaare gilt die doppelte Grenze.
Bei Rentenbeginn im Jahre 2012 ist für gesetzliche Rentner, die sonst keine Einkünfte haben, bis zu einer Monatsrente von 1.274 Euro keine Steuern zu zahlen.
Bei Stiftung Warentest gibt es einen tollen Steuerrechner für Rentner als Hilfe zur Steuerschätzung.
Quelle: Stiftung Warentest, Ausgabe Juni 2013
Empfehlung: Steuerpflichtige Rentner wenden sich bitte an den Lohnsteuerhilfeverein oder an ihren Steuerberater, der Ihnen konkret das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Rentenberater dürfen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten erteilen.
Ein alleinstehender Rentner mit Rentenbeginn 2012 hat einen Freibetrag von 36 Prozent bezogen auf seine Bruttorente.
Beispiel: Jahresbruttorente: 14.000,00 € ./. 36 % Freibetrag (5.040,00 €) = Steuerpflichtiger Anteil von 8.960,00 € ./. Werbungskosten pauschale (102,00 €) = Einkünfte (8.858,00 €) ./. Sonderausgabenpauschale (36,00 €) ./. Versicherungsbeiträge KV + Pflege (1.421,00) = Zu versteuerndes Einkommen: 7.401,00 €.
Rentner müssen 2012 laut Gesetz eine Steuererklärung machen, wenn sie mehr als 8.004 Euro Einkünfte haben. Für Ehepaare gilt die doppelte Grenze.
Bei Rentenbeginn im Jahre 2012 ist für gesetzliche Rentner, die sonst keine Einkünfte haben, bis zu einer Monatsrente von 1.274 Euro keine Steuern zu zahlen.
Bei Stiftung Warentest gibt es einen tollen Steuerrechner für Rentner als Hilfe zur Steuerschätzung.
Quelle: Stiftung Warentest, Ausgabe Juni 2013
Empfehlung: Steuerpflichtige Rentner wenden sich bitte an den Lohnsteuerhilfeverein oder an ihren Steuerberater, der Ihnen konkret das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Rentenberater dürfen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten erteilen.
Dienstag, 11. Juni 2013
Anpassung Versorgungsausgleich wegen Unterhalt
Heute habe ich einen Termin beim Amtsgericht Böblingen, Familiengericht in Sachen Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltspflicht des Ausgleichspflichtigen (Unterhaltsprivileg) gehabt.
Gemäß § 33 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich bei Unterhalt angepasst werden.
Im Rahmen eines Härteausgleich wird die Versorgung des Verpflichteten aufgrund des Versorgungsausgleichs insoweit nicht gekürzt, soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, höchstens jedoch begrenzt in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten
Nach der Rechtsnorm des § 33 VersAusglG wird die Kürzung nur in den Fällen ausgesetzt, wenn:
Gemäß § 33 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich bei Unterhalt angepasst werden.
Im Rahmen eines Härteausgleich wird die Versorgung des Verpflichteten aufgrund des Versorgungsausgleichs insoweit nicht gekürzt, soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, höchstens jedoch begrenzt in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten
Nach der Rechtsnorm des § 33 VersAusglG wird die Kürzung nur in den Fällen ausgesetzt, wenn:
- Die ausgleichspflichtige Person eine Versorgung erhält, die um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gemindert ist.
- Die ausgleichsberechtigte Person noch nicht die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung erfüllt,
- Die ausgleichsberechtigte Person gegen die ausgleichspflichtige Person einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat,
- Die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße hat (Wertgrenze 2013:53,90 €),
- Ein antragsberechtigter Ehegatte nach § 34 Abs. 2 VersAusglG ein Antrag zur Anpassung an das Familiengericht stellt.
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