Nachfolgend möchte ich meine Leser über eine Änderung im Rechtsdienstleistungsregister am 30.11.2010 informieren.
Ich bin als Rentenberater für Personenversicherungen (registrierter Erlaubnisinhaber) im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen worden.
Insoweit kann ich in meiner Eigenschaft als Rentenberater in der gesetzlichen Sozialversicherung und für Versicherungsverträge, die der sozialen Absicherung vergleichbar sind oder diese ergänzen bzw. ersetzen (Personenversicherung) beraten.
Ein Beispiel: Ein Mandant möchte Rentenantrag wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer privaten Versicherung wegen Berufsunfähigkeit einreichen. In diesem Zusammenhang kann es zu einem Problem mit der privaten Krankenversicherung wegen dem Krankentagegeld geben.
Vorteile: Der Mandant kann ganzheitlich und unabhängig von einem Rentenberater beraten werden. Dieser hilft ihm sowohl bei der Durchsetzung der Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung, der privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit wie auch bei der Durchsetzung des Krankentagegeldes.
Tipp:
Bei Durchsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung können Prämien in der Lebens- und Rentenversicherung eingespart werden. Die Versicherung zahlt die Prämien bis zum Versicherungsfall weiter. Informieren Sie sich bei einem Rentenberater.
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Dienstag, 30. November 2010
Einnahmen des selbständigen Ehegatten mit einer privaten KV werden bei Freiwilligen Krankenversicherung der Ehefrau bis zur Hälfte berücksichtigt
Heute war aufgrund einer Empfehlung eines Steuerberaters aus Reutlingen eine Mandantin bei mir bezüglich ihres Antrages auf Altersrente für Frauen.
Zunächst erfolgt bei mir der Hinweis das bei Rentenbeginn 60. Lebensjahr ein Rentenabschlag von 18 % fällig wird. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen bzw. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen lagen aufgrund der vorgelegten Rentenauskunft vor. Die Beratung in Sachen einer möglichen Schwerbehinderung ergab, das keine Funktionsstörungen vorliegen, die einen Gesamt-GdB von 50 erfüllen würden.
Die Analyse des Versicherungsverlaufes der Deutschen Rentenversicherung Bund ergab, das die abgebrochene Berufsausbildung nicht im Versicherungsverlauf enthalten ist. Nach Rückfrage ergab sich, das der Mandantin wegen mehreren Wohnsitzwechsel die Nachweise verloren gingen.
Sie arbeitete bei ihrem Ehemann in einem Dentallabor mit einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 360,00 €. Eine Aufstockung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde nicht vorgenommen. Sie wurde bei der gesetzlichen Krankenkasse seit 2004 als freiwilliges Mitglied angemeldet, da ihr Ehemann als Selbständiger privat krankenversichert war.
Bei dieser Fallvariante droht der Ehefrau bei weiterer freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 240 SGB V die Berücksichtigung der hälftigen Einnahmen ihres Ehemannes aus der selbständigen Tätigkeit, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.4.2002, B 7/1 A 1/00 R diese Regelung für rechtens beurteilt.
Bei Abwägung des Vorteils der geringeren Abschläge bei Aufschiebung der vorgezogenen Altersrente für Frauen und dem höheren Risikos eines erhöhten Beitrages in der gesetzlichen Krankenkasse wegen Berücksichtigung der hälftigen Einkünfte des Ehemannes empfahl ich den Rentenantrag wegen Altersrente für Frauen nicht zurückzunehmen.
Begründung: Die Ehefrau war in der zweiten Lebensarbeitszeit immer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und kommt nun über die Altersrente für Frauen in die Krankenversicherung der Rentner ohne Anrechnung von Einkünften ihres Ehemannes.
Herzlichen Dank für den Auftrag.
Zunächst erfolgt bei mir der Hinweis das bei Rentenbeginn 60. Lebensjahr ein Rentenabschlag von 18 % fällig wird. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen bzw. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen lagen aufgrund der vorgelegten Rentenauskunft vor. Die Beratung in Sachen einer möglichen Schwerbehinderung ergab, das keine Funktionsstörungen vorliegen, die einen Gesamt-GdB von 50 erfüllen würden.
Die Analyse des Versicherungsverlaufes der Deutschen Rentenversicherung Bund ergab, das die abgebrochene Berufsausbildung nicht im Versicherungsverlauf enthalten ist. Nach Rückfrage ergab sich, das der Mandantin wegen mehreren Wohnsitzwechsel die Nachweise verloren gingen.
Sie arbeitete bei ihrem Ehemann in einem Dentallabor mit einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 360,00 €. Eine Aufstockung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde nicht vorgenommen. Sie wurde bei der gesetzlichen Krankenkasse seit 2004 als freiwilliges Mitglied angemeldet, da ihr Ehemann als Selbständiger privat krankenversichert war.
Bei dieser Fallvariante droht der Ehefrau bei weiterer freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 240 SGB V die Berücksichtigung der hälftigen Einnahmen ihres Ehemannes aus der selbständigen Tätigkeit, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.4.2002, B 7/1 A 1/00 R diese Regelung für rechtens beurteilt.
Bei Abwägung des Vorteils der geringeren Abschläge bei Aufschiebung der vorgezogenen Altersrente für Frauen und dem höheren Risikos eines erhöhten Beitrages in der gesetzlichen Krankenkasse wegen Berücksichtigung der hälftigen Einkünfte des Ehemannes empfahl ich den Rentenantrag wegen Altersrente für Frauen nicht zurückzunehmen.
Begründung: Die Ehefrau war in der zweiten Lebensarbeitszeit immer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und kommt nun über die Altersrente für Frauen in die Krankenversicherung der Rentner ohne Anrechnung von Einkünften ihres Ehemannes.
Herzlichen Dank für den Auftrag.
Montag, 29. November 2010
Aufgrund eines früheren Reha-Antrages beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung 9 Jahre früher
Eine 31-jährige Mandantin von mir hat mir einen Rentenbescheid wegen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum 30.11.2046 vorgelegt.
Dagegen werde ich Widerspruch einreichen und begründen. Warum lege ich gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, werden viele Leser meines Blogs fragen. Hier die Antwort:
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 28.03.2000 erfüllt. Die Rente wird jedoch laut Deutscher Rentenversicherung erst ab Antragsmonat am 01.03.2010 gezahlt, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.
Laut einem Gutachten des Universitätsklinikum Tübingen, Klinik für Psychiatrie vom 17.07.2001 wurden die Diagnosen Paranoide Schizophrenie und Bulemie erstellt.
Aufgrund eines früheren Reha-Antrages am 22.10.2001 muss die Rente gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI umgedeutet werden in einen Rentenantrag.
Dies bedeutet für meine Mandantin, dass sie bereits ab 01.11.2001 einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung hätte. Ich erwarte eine Nachzahlung in Höhe von ca. 73.000 €.
Dagegen werde ich Widerspruch einreichen und begründen. Warum lege ich gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, werden viele Leser meines Blogs fragen. Hier die Antwort:
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 28.03.2000 erfüllt. Die Rente wird jedoch laut Deutscher Rentenversicherung erst ab Antragsmonat am 01.03.2010 gezahlt, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.
Laut einem Gutachten des Universitätsklinikum Tübingen, Klinik für Psychiatrie vom 17.07.2001 wurden die Diagnosen Paranoide Schizophrenie und Bulemie erstellt.
Aufgrund eines früheren Reha-Antrages am 22.10.2001 muss die Rente gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI umgedeutet werden in einen Rentenantrag.
Dies bedeutet für meine Mandantin, dass sie bereits ab 01.11.2001 einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung hätte. Ich erwarte eine Nachzahlung in Höhe von ca. 73.000 €.
Sonntag, 28. November 2010
Was muss ich beim Sozialgericht beachten?
In einer mündlichen Verhandlung ist das Sozialgericht mi
t einem Berufsrichter (Vorsitzender Richter) und zwei ehrenamtliche Richter(Spruchkörper) besetzt. Auf der linken Seite gegenüber dem Spruchkörper sitzt der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten (Rentenberater) und auf der rechten Seite der Vertreter der Beklagten. Es hat sich eingebürgert dass die Anwesenden beim Eintreten der Richter aufstehen, ebenso wenn sich die Richter zur mündlichen Verhandlung zur Abstimmung zurückziehen. Am Anfang werden die Personalien des Klägers kontrolliert und dann der Sachverhalt von dem Vorsitzenden Richter vorgetragen. Daran anschließend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers und zum Schluss der Vertreter der Beklagten das Wort.
Das Urteil wird in der mündlichen Verhandlung am Schluss gesprochen und näher begründet.
Die mündliche Verhandlungen finden beim Sozialgericht Stuttgart in der Theodor-Heuss-Str. 2, im 4. Stock statt. Die Verhandlungsräume finden Sie auf der linken Seite.
In einem Erörterungstermin ist nur der Vorsitzende Richter ohne die ehrenamtliche Richter mit den Prozeßparteien zusammen. Beim Sozialgericht Stuttgart gibt es zwei Erörterungszimmer rechts nach dem Fahrstuhl.
Privatpersonen haben keine Gerichtskosten zu zahlen. Ausnahmen gibt es in sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren, in der Selbständige Gerichtskosten in Höhe eines Streitwertes von 5.000,00 € zu zahlen haben.
t einem Berufsrichter (Vorsitzender Richter) und zwei ehrenamtliche Richter(Spruchkörper) besetzt. Auf der linken Seite gegenüber dem Spruchkörper sitzt der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten (Rentenberater) und auf der rechten Seite der Vertreter der Beklagten. Es hat sich eingebürgert dass die Anwesenden beim Eintreten der Richter aufstehen, ebenso wenn sich die Richter zur mündlichen Verhandlung zur Abstimmung zurückziehen. Am Anfang werden die Personalien des Klägers kontrolliert und dann der Sachverhalt von dem Vorsitzenden Richter vorgetragen. Daran anschließend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers und zum Schluss der Vertreter der Beklagten das Wort.
Das Urteil wird in der mündlichen Verhandlung am Schluss gesprochen und näher begründet.
Die mündliche Verhandlungen finden beim Sozialgericht Stuttgart in der Theodor-Heuss-Str. 2, im 4. Stock statt. Die Verhandlungsräume finden Sie auf der linken Seite.
In einem Erörterungstermin ist nur der Vorsitzende Richter ohne die ehrenamtliche Richter mit den Prozeßparteien zusammen. Beim Sozialgericht Stuttgart gibt es zwei Erörterungszimmer rechts nach dem Fahrstuhl.
Privatpersonen haben keine Gerichtskosten zu zahlen. Ausnahmen gibt es in sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren, in der Selbständige Gerichtskosten in Höhe eines Streitwertes von 5.000,00 € zu zahlen haben.
Samstag, 27. November 2010
Weitergewährungsantrag Rente wegen Erwerbsminderung über Rentenberater
Dieses Jahr habe ich für meine Mandanten schon viele Anträge auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung eingereicht. Es empfiehlt sich den Antrag auf Weitergewährung ungefähr 5 Monate vor Ablauf der Zeitrente wegen Erwerbsminderung einzureichen.
Der Vorteil für meine Mandanten liegt darin, das ich gleichzeitig prüfe wie die Chancen für den Antrag sind. Soweit ein Mandant in der Haupterkrankung eine schwere Depression hätte und zuletzt ein halbes Jahr nicht beim Psychiater wäre müsste der Ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers von einer gesundheitlichen Verbesserung (Remission) ausgehen und eine Begutachtung des Mandanten einleiten.
In vielen Fällen handelt es sich um Mandanten, bei denen ich im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren die Rente wegen Erwerbsminderung durchgesetzt habe. Der Rentenversicherungsträger sieht, das nach wie vor eine professionelle Vertretung des Mandanten vorliegt.
Keine Angst - der Antrag ist relativ preisgünstig. Fragen Sie Ihren Rentenberater nach dem Preis.
So unterstützt gehen ca. 90 % der Weitergewährungsanträge durch.
Der Vorteil für meine Mandanten liegt darin, das ich gleichzeitig prüfe wie die Chancen für den Antrag sind. Soweit ein Mandant in der Haupterkrankung eine schwere Depression hätte und zuletzt ein halbes Jahr nicht beim Psychiater wäre müsste der Ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers von einer gesundheitlichen Verbesserung (Remission) ausgehen und eine Begutachtung des Mandanten einleiten.
In vielen Fällen handelt es sich um Mandanten, bei denen ich im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren die Rente wegen Erwerbsminderung durchgesetzt habe. Der Rentenversicherungsträger sieht, das nach wie vor eine professionelle Vertretung des Mandanten vorliegt.
Keine Angst - der Antrag ist relativ preisgünstig. Fragen Sie Ihren Rentenberater nach dem Preis.
So unterstützt gehen ca. 90 % der Weitergewährungsanträge durch.
Was ist ein 109-Gutachten?
In Klageverfahren vor dem Sozialgericht oder Landessozialgericht haben Kläger die Möglichkeit nach negativem Gerichtsgutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Gutachter eigener Wahl über das Sozialgericht oder Landessozialgericht gemäß § 109 SGG zu beantragen.
Auf dem gleichen Fachgebiet wie z.B. Psychiatrie, Orthopädie darf nur einmal ein Gutachten nach § 109 SGG beantragt werden. Das Antragsrecht ist insoweit verbraucht.
Hier nehmen die Sozialgerichte häufig einen Vorschuss in Höhe zwischen 1.000,00 bis 1.500,00 €. Dieser Vorschuss ist vom Kläger zu tragen. Das Sozialgericht sendet eine Kostenverpflichtungserklärung an den Kläger bzw. den Prozessbevollmächtigten (Rentenberater) bezüglich überschießenden Kosten. Der Rentenberater klärt über die Rechtsschutzversicherung des Mandanten, ob diese die 109-Kosten übernimmt (Kostendeckungsanfrage). Im allgemeinen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Manchmal fragen die Rechtsschutzversicherungen ob das 109-Gutachten sinnvoll sei.
Nach Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht oder Landessozialgericht kann ein Antrag gestellt werden, die verauslagten Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen. Diesem Antrag wird dann entsprochen, wenn das Gutachten wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen hat.
Gesetzestext § 109 SGG:
§ 109 SGG
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Auf dem gleichen Fachgebiet wie z.B. Psychiatrie, Orthopädie darf nur einmal ein Gutachten nach § 109 SGG beantragt werden. Das Antragsrecht ist insoweit verbraucht.
Hier nehmen die Sozialgerichte häufig einen Vorschuss in Höhe zwischen 1.000,00 bis 1.500,00 €. Dieser Vorschuss ist vom Kläger zu tragen. Das Sozialgericht sendet eine Kostenverpflichtungserklärung an den Kläger bzw. den Prozessbevollmächtigten (Rentenberater) bezüglich überschießenden Kosten. Der Rentenberater klärt über die Rechtsschutzversicherung des Mandanten, ob diese die 109-Kosten übernimmt (Kostendeckungsanfrage). Im allgemeinen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Manchmal fragen die Rechtsschutzversicherungen ob das 109-Gutachten sinnvoll sei.
Nach Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht oder Landessozialgericht kann ein Antrag gestellt werden, die verauslagten Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen. Diesem Antrag wird dann entsprochen, wenn das Gutachten wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen hat.
Gesetzestext § 109 SGG:
§ 109 SGG
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
VdK übernimmt keine Kosten für ein 109-Gutachten
Für Hartz-4-Empfänger und Sozialhilfeempfänger ist es grundsätzlich sinnvoll Mitglied im VdK zu sein. In Alo-Geld II-Streitigkeiten oder Sozialhilfestreitigkeiten bezüglich Höhe der Leistung darf der Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht helfen. Hier sehe ich ein großes Betätigungsfeld für den VdK, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Altersarmut sicher weiter ansteigen wird.
Hinweis:
Der VdK übernimmt keine Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG. Vom Sozialgericht Stuttgart wird häufig ein Vorschuss von 1.500,00 € für ein 109-Gutachten festgestellt. Diese sind vom Kläger selbst oder durch seine Rechtsschutzversicherung zu übernehmen.
§ 109 SGG
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Weitere Links zu VdK:
VdK Mitgliedschaft kündigen?
VdK Rentenberatung und Hamburg Mannheimer
VdK und Hartz-4-Bezieher
Hinweis:
Der VdK übernimmt keine Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG. Vom Sozialgericht Stuttgart wird häufig ein Vorschuss von 1.500,00 € für ein 109-Gutachten festgestellt. Diese sind vom Kläger selbst oder durch seine Rechtsschutzversicherung zu übernehmen.
§ 109 SGG
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Weitere Links zu VdK:
VdK Mitgliedschaft kündigen?
VdK Rentenberatung und Hamburg Mannheimer
VdK und Hartz-4-Bezieher
Freitag, 26. November 2010
Nach Heilungsbewährung nach Brustkrebs nur noch 30 % Behinderung
Heute war eine 59-jährige Mandantin da mit einem Bescheid vom Landratsamt Böblingen, Versorgungsamt in Stuttgart, mit Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 %.
Aufgrund eines Mammacarcinoms (Brustkrebs) der rechten Brust im Jahr 2005 erhielt sie zunächst einen Grad der Behinderung von 50 % mit Heilungsbewährung von 5 Jahren. Nach Ablauf der 5 Jahre erhielt sie nach Anhörung einen Bescheid mit 30 %.
Vermutlich sind nur die Restbeschwerden nach Brustentfernung mit einem GdB von 30 und die Depression nur mit einem Einzel-GdB von 10 v.H. festgestellt worden.
Meine Mandantin war seit 2005 in ständiger Behandlung bei einem Psychiater in Stuttgart.
Zusätzlich hat sie Schmerzen in der Halswirbelsäule.
Es wird heute Widerspruch zur Fristwahrung gegen den belastenden Bescheid des Versorgungsamtes in Stuttgart eingereicht und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt.
Sie wird mir noch die aktuelle Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vorlegen, ob die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorliegt. Nach Vorlage der Befunde des Psychiaters und des Orthopäden werde ich die Chancen für eine Schwerbehinderung endgültig bewerten und dann entscheiden ob der Widerspruch begründet werden kann.
Aufgrund eines Mammacarcinoms (Brustkrebs) der rechten Brust im Jahr 2005 erhielt sie zunächst einen Grad der Behinderung von 50 % mit Heilungsbewährung von 5 Jahren. Nach Ablauf der 5 Jahre erhielt sie nach Anhörung einen Bescheid mit 30 %.
Vermutlich sind nur die Restbeschwerden nach Brustentfernung mit einem GdB von 30 und die Depression nur mit einem Einzel-GdB von 10 v.H. festgestellt worden.
Meine Mandantin war seit 2005 in ständiger Behandlung bei einem Psychiater in Stuttgart.
Zusätzlich hat sie Schmerzen in der Halswirbelsäule.
Es wird heute Widerspruch zur Fristwahrung gegen den belastenden Bescheid des Versorgungsamtes in Stuttgart eingereicht und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt.
Sie wird mir noch die aktuelle Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vorlegen, ob die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorliegt. Nach Vorlage der Befunde des Psychiaters und des Orthopäden werde ich die Chancen für eine Schwerbehinderung endgültig bewerten und dann entscheiden ob der Widerspruch begründet werden kann.
Dienstag, 23. November 2010
Sind Sie geringfügig beschäftigt und haben noch nicht aufgestockt?
Sie haben neben der geringfügigen Beschäftigung keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.
Tipp:
Es empfiehlt es sich in den meisten Fällen auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und auf den Pauschalbetrag von 15 % des Arbeitgebers noch 4,9 % aufzustocken. Im Versicherungskonto werden Pflichtbeiträge eingetragen.
Personenkreis der in Frage kommt:
Tipp:
Es empfiehlt es sich in den meisten Fällen auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und auf den Pauschalbetrag von 15 % des Arbeitgebers noch 4,9 % aufzustocken. Im Versicherungskonto werden Pflichtbeiträge eingetragen.
Personenkreis der in Frage kommt:
- Frauen der Jahrgänge bis 12/1951 um die Voraussetzungen der Altersrente für Frauen bezüglich der 121 Monate Pflichtbeiträge ab dem 40. Lebensjahr zu erfüllen,
- Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung: Soweit in den letzten fünf Jahren keine 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen, liegen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vor.
- Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für eine vorgezogene Altersrente.
Altersrente für Frauen entfällt für Jahrgänge ab 1952
Frauen erhalten bisher noch die Altersrente für Frauen, soweit sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und ab dem 40. Lebensjahr 121 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Bei einem Rentenbeginn ab dem 60. Lebensjahr fallen Rentenabschläge von 18 % an.
Für Jahrgänge ab 1952 ist damit Schluss. Die Altersrente für Frauen entfällt für den Jahrgang ab 1952.
Tipp:
Die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte ist für Jahrgänge ab 1952 noch möglich. Dafür benötigt man eine Wartezeit von 35 Jahren. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist das 63. Lebensjahr mit folgenden Rentenabschlägen:
Deswegen lohnt es sich für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren folgendes zu prüfen:
Fehlende Monate können durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden. Bitte beachten Sie den Ausschlusstermin des 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres für die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen für das letzte Kalenderjahr.
Tipp:
Alternativ kann die Altersrente für Schwerbehinderte in Frage kommen. Die Wartezeit von 35 Jahren sowie eine Schwerbehinderung ab 50 % muss vorliegen. Für den Jahrgang 1951 gilt noch der frühestmögliche Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit Rentenabschlägen von 10,8 %. Für spätere Jahrgänge verbleibt es bei dem Rentenabschlag bei Anhebung der Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn:
01/1952 = 60 + 1 Monate
02/1952 = 60 + 2 Monate
03/1952 = 60 + 3 Monate
04/1952 = 60 + 4 Monate
05/1952 = 60 + 5 Monate
05 - 12/1952 = 60 + 6 Monate
1953 = 60 + 7
1954 = 60 + 8
1955 = 60 + 9
1956 = 60 + 10
1957 = 60 + 11
1958 = 61
Keine Bange, wenn Sie nur 30 bis 40 % Behinderung haben. Sprechen Sie einen Rentenberater an, der die Chancen für eine Schwerbehinderung ab 50 % prüft. Soweit eine Schwerbehinderung durchgesetzt wird, kann es bei gleichem Rentenbeginn einen günstigeren Rentenabschlag geben.
Für Jahrgänge ab 1952 ist damit Schluss. Die Altersrente für Frauen entfällt für den Jahrgang ab 1952.
Tipp:
Die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte ist für Jahrgänge ab 1952 noch möglich. Dafür benötigt man eine Wartezeit von 35 Jahren. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist das 63. Lebensjahr mit folgenden Rentenabschlägen:
- 01/1952 - 12/1952 = 9 %
- 1953 = 9,3 %
- 1954 = 9,6 %
- 1955 = 9,9 %
- 1956 = 10,2 %
- 1957 = 10,5 %
- 1958 = 10,8 %
- 1959 = 11,4 %
- 1960 = 12,0 %
- 1961 = 12,6 %
- 1962 = 13,2 %
- 1963 = 13,8 %
- 1964 = 14,4 %
Deswegen lohnt es sich für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren folgendes zu prüfen:
- Sind die Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto ?
- Wurden wegen Pflege eines Angehörigen ab Pflegestufe 1 Pflichtbeiträge in das Versicherungskonto überspielt ?
- Sind die Schul- und Fachschulzeiten bzw. Hochschulzeiten im Versicherungskonto?
- Prüfen Sie bitte die Rentenauskunft. Wieviel Monate fehlen noch bis zur Wartezeit von 35 Jahren?
Fehlende Monate können durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden. Bitte beachten Sie den Ausschlusstermin des 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres für die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen für das letzte Kalenderjahr.
Tipp:
Alternativ kann die Altersrente für Schwerbehinderte in Frage kommen. Die Wartezeit von 35 Jahren sowie eine Schwerbehinderung ab 50 % muss vorliegen. Für den Jahrgang 1951 gilt noch der frühestmögliche Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit Rentenabschlägen von 10,8 %. Für spätere Jahrgänge verbleibt es bei dem Rentenabschlag bei Anhebung der Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn:
01/1952 = 60 + 1 Monate
02/1952 = 60 + 2 Monate
03/1952 = 60 + 3 Monate
04/1952 = 60 + 4 Monate
05/1952 = 60 + 5 Monate
05 - 12/1952 = 60 + 6 Monate
1953 = 60 + 7
1954 = 60 + 8
1955 = 60 + 9
1956 = 60 + 10
1957 = 60 + 11
1958 = 61
Keine Bange, wenn Sie nur 30 bis 40 % Behinderung haben. Sprechen Sie einen Rentenberater an, der die Chancen für eine Schwerbehinderung ab 50 % prüft. Soweit eine Schwerbehinderung durchgesetzt wird, kann es bei gleichem Rentenbeginn einen günstigeren Rentenabschlag geben.
Montag, 22. November 2010
Nach Rentenantrag Nachzahlung in Höhe von 22.000 € erhalten
Mit Antrag vom 17.06.2010 habe ich einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingereicht und im Oktober einen Bescheid mit einer Nachzahlung von 24.000 erhalten. Davon erhält meine Mandantin 22.000 € nach Abzug der Erstattungsansprüche ihrer Krankenkasse.
Als Rentenantrag gilt der im Jahr 2008 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Für die Mandantin ein großes Weihnachtsgeschenk.
Als Rentenantrag gilt der im Jahr 2008 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Für die Mandantin ein großes Weihnachtsgeschenk.
Wie erhalte ich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ?
Versicherte, die vor dem 01.1.1952 geboren sind, haben nach § 236 a Abs. 2 SGB VI Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge ab dem 63. Lebensjahr und eine Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Rentenabschlägen von 10,8 %.
Die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein und bei Beginn der Altersrente muss eine Schwerbehinderung vorliegen.
Tipp:
Falls nur eine Behinderung von 30 % oder 40 % vorliegt, trotzdem Antrag auf Rente für schwerbehinderte Menschen einreichen und gleichzeitig einen Erhöhungsantrag beim zuständigen Versorgungsamt einreichen.
Fragen Sie Ihren Rentenberater, der Ihnen sowohl beim Rentenantrag für schwerbehinderte Menschen, wie auch beim Erhöhungsantrag beim Versorgungsamt hilft.
Die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein und bei Beginn der Altersrente muss eine Schwerbehinderung vorliegen.
Tipp:
Falls nur eine Behinderung von 30 % oder 40 % vorliegt, trotzdem Antrag auf Rente für schwerbehinderte Menschen einreichen und gleichzeitig einen Erhöhungsantrag beim zuständigen Versorgungsamt einreichen.
Fragen Sie Ihren Rentenberater, der Ihnen sowohl beim Rentenantrag für schwerbehinderte Menschen, wie auch beim Erhöhungsantrag beim Versorgungsamt hilft.
Wie wird die private Rente wegen Berufsunfähigkeit besteuert ?
Heute hat mich ein Mandant bei der Beratung zu Auswahl der geeigneten privaten Renten wegen Berufsunfähigkeit gefragt, wie die Rente wegen privater Berufsunfähigkeit im Leistungsfall denn besteuert würde.
Die private Berufsunfähigkeitsrente, die während einer befristeten Rentenzahlung gezahlt wird, ist als zeitlich begrenzte Leibrente mit dem Ertragsanteil nach § 55 EStDV zu versteuern.
In der ersten Schicht wie der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Basisrente (Rüruprente) mit privater Berufsunfähigkeit (BUZ) findet eine nachgelagerte Besteuerung statt. Beispiel: Rente im Jahr 2010 mit 1.000,00 €, Bemessungswert der Bruttorente: 60 %
Bei der privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit in der 3. Schicht (keine betriebliche Altersversorgung, keine Rürup oder Riesterrente) gibt es den günstigeren Ertragsanteil.
Ich empfehle in Einzelfällen einen Steuerberater aufzusuchen der eine Optimierungsberechnung anhand Ihrer individuellen Angaben erstellen kann.
Die private Berufsunfähigkeitsrente, die während einer befristeten Rentenzahlung gezahlt wird, ist als zeitlich begrenzte Leibrente mit dem Ertragsanteil nach § 55 EStDV zu versteuern.
In der ersten Schicht wie der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Basisrente (Rüruprente) mit privater Berufsunfähigkeit (BUZ) findet eine nachgelagerte Besteuerung statt. Beispiel: Rente im Jahr 2010 mit 1.000,00 €, Bemessungswert der Bruttorente: 60 %
Bei der privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit in der 3. Schicht (keine betriebliche Altersversorgung, keine Rürup oder Riesterrente) gibt es den günstigeren Ertragsanteil.
Ich empfehle in Einzelfällen einen Steuerberater aufzusuchen der eine Optimierungsberechnung anhand Ihrer individuellen Angaben erstellen kann.
Sonntag, 21. November 2010
Was muss ich beim Rentenantrag Erwerbsminderung beachten?
Zeitaufwand:
Für einen Rentenantrag Erwerbsminderung bei einem Rentenberater darf man mit einem Zeitaufwand von ca. 2 Stunden rechnen.
Was muss ich für den Termin mitnehmen:
Positiv ist bei Anwendung von Berufsschutzfällen für eine Rente wegen teilweiser Rente bei Berufsunfähigkeit möglichst alle Qualifikationsnachweise und das letzte Arbeitszeugnis bzw. eine Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen.
Tipp:
Soweit jemand die letzte 30 Jahre die Tätigkeit als Schlosser ausgeübt hat, sollte dies im Rentenantrag eingetragen werden und nicht Arbeiter, wie ich es immer wieder erlebe. Es reicht, wenn die Tätigkeit eines Schlossers vollumfänglich entsprechend des Ausbildungsplanes ausgeübt wird. Dies kann der Arbeitgeber belegen.
Extremfälle in meiner Arbeit war die Angabe Steinarbeiter anstatt Steinmetz oder Putzfrau anstatt Gebäudereinigerin. Es kommt auf die genaue Tätigkeit an.
Für einen Rentenantrag Erwerbsminderung bei einem Rentenberater darf man mit einem Zeitaufwand von ca. 2 Stunden rechnen.
Was muss ich für den Termin mitnehmen:
- Personalausweis (für Personenindentität),
- Mitgliedskarte der gesetzlichen Krankenkasse,
- Bescheinigung der Krankenkasse über Krankengeldzahlung,
- Bescheinigung des Arbeitsamtes für Arbeitslosengeldbezug,
- Mitgliedschaftszeiten bei der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ab 1981,
- Tätigkeitsübersicht (genaue Bezeichnung der Tätigkeiten während des Berufslebens,
- Angabe der Steuer-Ident-Nr.
- Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung,
- Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung,
- Letze Kontenklärung mit Vormerkungsbescheid,
- Rehaentlassungsbericht, aktuelle Befundunterlagen, Gutachten,
- Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte und Behandlungstermine,
- Beglaubigte Geburtsurkunde eines Kindes für den reduzierten Pflegebeitrag,
- Kopie des Schwerbehindertenbescheides und Kopie des Bescheides vom Versorgungsamt
Positiv ist bei Anwendung von Berufsschutzfällen für eine Rente wegen teilweiser Rente bei Berufsunfähigkeit möglichst alle Qualifikationsnachweise und das letzte Arbeitszeugnis bzw. eine Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen.
Tipp:
Soweit jemand die letzte 30 Jahre die Tätigkeit als Schlosser ausgeübt hat, sollte dies im Rentenantrag eingetragen werden und nicht Arbeiter, wie ich es immer wieder erlebe. Es reicht, wenn die Tätigkeit eines Schlossers vollumfänglich entsprechend des Ausbildungsplanes ausgeübt wird. Dies kann der Arbeitgeber belegen.
Extremfälle in meiner Arbeit war die Angabe Steinarbeiter anstatt Steinmetz oder Putzfrau anstatt Gebäudereinigerin. Es kommt auf die genaue Tätigkeit an.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden mehr leisten können.
Im allgemeinen schränken orthopädische Krankheitsbilder wie Bandscheibenvorfälle, Prolapse oder Spinalkanalstenosen nur die schweren und mittelschwere Tätigkeiten auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden ein. Soweit kein Berufsschutz für eine teilweise Rente wegen Berufsunfähigkeit (nur noch für Jahrgänge bis 1960) vorliegt, können noch leichteste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie z.B. Pförtner, Registrator, Telefonist etc. ausgeführt werden.
Gelernte Kräfte wie Schlosser, Werkzeugmacher, Dreher oder Bodenleger haben dagegen bei einem entsprechenden orthopädischen Befund wie ein Bandscheibenvorfall die Chance für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Erst bei Vorliegen von kognitiven Einschränkungen wie einer schweren Depression, schweren Herzfunktionsstörungen mit eingeschränkter Pumpleistung in die linke Herzkammer (EF-Wert < 40) liegt eine volle Erwerbsminderung vor.
Es ist wichtig, das der Rentenberater vor einem Rentenantrag die Chancen für den Rentenantrag abstimmt, den Rentenantrag stellt, bei einer Ablehnung Widerspruch oder Klage einreicht.
Hierbei spielt die Frage nach dem Preis der Beratung oder der Durchsetzung einer Rente eher eine geringere Rolle. Wer kennt nicht den Spruch "Was nichts koscht (kostet), ist nichts wert". Die Beratung, das Chancengespräch, die Aufbauberatung sowie die Strategie sind dagegen wichtig. Für eine Klage wegen Erwerbsminderung muss mindestens mit 10 bis 15 Stunden Zeitaufwand (mit Zeitkosten von 150 bis 200 €) gerechnet werden. Es lohnt sich eine Vergütungsvereinbarung mit dem Rentenberater zu vereinbaren, um die Kosten einzugrenzen. Ein Teil des Vorschusses wird von der Rechtsschutzversicherung, der andere Teil vom Mandanten getragen. Sprechen Sie den Rentenberater nach einer Ratenzahlungsvereinbarung an. Für fast jeden Mandanten wird eine Regelung gefunden.
Soweit ein Anwalt oder Rechtsbeistand nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Mittelgebühr, also eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 € und eine Termingebühr von 200,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 535,00 € brutto nimmt, muss davon ausgegangen werden, das der Zeitaufwand für das Verfahren bei 3 bis 4 Stunden begrenzt wird. Der Anwalt sollte für eine Stunde ca. 150 € kalkulieren um eine schwarze Null zu schreiben, siehe Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Stundensätze deutscher Rechtsanwälte.
Im allgemeinen schränken orthopädische Krankheitsbilder wie Bandscheibenvorfälle, Prolapse oder Spinalkanalstenosen nur die schweren und mittelschwere Tätigkeiten auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden ein. Soweit kein Berufsschutz für eine teilweise Rente wegen Berufsunfähigkeit (nur noch für Jahrgänge bis 1960) vorliegt, können noch leichteste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie z.B. Pförtner, Registrator, Telefonist etc. ausgeführt werden.
Gelernte Kräfte wie Schlosser, Werkzeugmacher, Dreher oder Bodenleger haben dagegen bei einem entsprechenden orthopädischen Befund wie ein Bandscheibenvorfall die Chance für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Erst bei Vorliegen von kognitiven Einschränkungen wie einer schweren Depression, schweren Herzfunktionsstörungen mit eingeschränkter Pumpleistung in die linke Herzkammer (EF-Wert < 40) liegt eine volle Erwerbsminderung vor.
Es ist wichtig, das der Rentenberater vor einem Rentenantrag die Chancen für den Rentenantrag abstimmt, den Rentenantrag stellt, bei einer Ablehnung Widerspruch oder Klage einreicht.
Hierbei spielt die Frage nach dem Preis der Beratung oder der Durchsetzung einer Rente eher eine geringere Rolle. Wer kennt nicht den Spruch "Was nichts koscht (kostet), ist nichts wert". Die Beratung, das Chancengespräch, die Aufbauberatung sowie die Strategie sind dagegen wichtig. Für eine Klage wegen Erwerbsminderung muss mindestens mit 10 bis 15 Stunden Zeitaufwand (mit Zeitkosten von 150 bis 200 €) gerechnet werden. Es lohnt sich eine Vergütungsvereinbarung mit dem Rentenberater zu vereinbaren, um die Kosten einzugrenzen. Ein Teil des Vorschusses wird von der Rechtsschutzversicherung, der andere Teil vom Mandanten getragen. Sprechen Sie den Rentenberater nach einer Ratenzahlungsvereinbarung an. Für fast jeden Mandanten wird eine Regelung gefunden.
Soweit ein Anwalt oder Rechtsbeistand nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Mittelgebühr, also eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 € und eine Termingebühr von 200,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 535,00 € brutto nimmt, muss davon ausgegangen werden, das der Zeitaufwand für das Verfahren bei 3 bis 4 Stunden begrenzt wird. Der Anwalt sollte für eine Stunde ca. 150 € kalkulieren um eine schwarze Null zu schreiben, siehe Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Stundensätze deutscher Rechtsanwälte.
Was darf ich als Rentner hinzuverdienen?
Gestern ruf mich ein ein Mandant an. Er bezieht eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Er hatte das Problem, das er im Dezember bei seiner Tätigkeit als Wachmann einen Verdienst von 440 € hätte und hatte Angst das seine Rente gekürzt würde. Er wusste das er höchstens 400 € hinzuverdienen darf.
Solange er noch nicht die Regelaltersrente bezieht darf er neben der monatlichen Rente höchstens einen monatlichen Hinzuverdienst von 400,00 € haben. Zweimal im Kalenderjahr darf ein doppelter Hinzuverdienst von monatlich 800,00 € verdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Das hat mein Mandant noch nicht gewusst. Er kann nun im Dezember die Dienste als Wachmann machen. Im Zweifel immer die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater fragen.
Er hatte das Problem, das er im Dezember bei seiner Tätigkeit als Wachmann einen Verdienst von 440 € hätte und hatte Angst das seine Rente gekürzt würde. Er wusste das er höchstens 400 € hinzuverdienen darf.
Solange er noch nicht die Regelaltersrente bezieht darf er neben der monatlichen Rente höchstens einen monatlichen Hinzuverdienst von 400,00 € haben. Zweimal im Kalenderjahr darf ein doppelter Hinzuverdienst von monatlich 800,00 € verdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Das hat mein Mandant noch nicht gewusst. Er kann nun im Dezember die Dienste als Wachmann machen. Im Zweifel immer die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater fragen.
Samstag, 20. November 2010
Nach langem Rentenkampf Dauerrente wegen Erwerbsminderung
Heute habe ich Post von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten. Darin war ein Rentenbescheid wegen Erwerbsminderung auf Dauer für eine 52-jährige Mandantin.
Sie wurde zuvor von ihrem behandelnden Psychiater akut-stationär in die Zentren für Psychiatrie Bad-Schussenried, Weissenau und Zwiefalten (ZfP Südwürttemberg) in die Abteilung für Depressionserkrankungen Zwiefalten eingewiesen. Dort wurde sie wegen schweren Depressionen und gelegentlichen Suizidgedanken nun zum zweiten Mal stationär behandelt.
Seit der letzten stationären Behandlung im Jahr 2009 kam es zu einer erneuten Befundverschlechterung, wie sozialer Rückzug bei anstehenden Schwierigkeiten.
Medikamentös wurde sie mit Cipramil (Citalopram), Dominal und Atosil behandelt.
Laut Entlassungsbericht wurden u. a. die Diagnosen Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) und Zwangshandlungen - Zwangsrituale (F 42.1) erstellt.
Jetzt muss noch die Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst (ZVK) bezüglich der Rente wegen Erwerbsminderung informiert werden, damit diese ebenfalls eine Rente auf Dauer bewilligen.
Sie wurde zuvor von ihrem behandelnden Psychiater akut-stationär in die Zentren für Psychiatrie Bad-Schussenried, Weissenau und Zwiefalten (ZfP Südwürttemberg) in die Abteilung für Depressionserkrankungen Zwiefalten eingewiesen. Dort wurde sie wegen schweren Depressionen und gelegentlichen Suizidgedanken nun zum zweiten Mal stationär behandelt.
Seit der letzten stationären Behandlung im Jahr 2009 kam es zu einer erneuten Befundverschlechterung, wie sozialer Rückzug bei anstehenden Schwierigkeiten.
Medikamentös wurde sie mit Cipramil (Citalopram), Dominal und Atosil behandelt.
Laut Entlassungsbericht wurden u. a. die Diagnosen Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) und Zwangshandlungen - Zwangsrituale (F 42.1) erstellt.
Jetzt muss noch die Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst (ZVK) bezüglich der Rente wegen Erwerbsminderung informiert werden, damit diese ebenfalls eine Rente auf Dauer bewilligen.
Freitag, 19. November 2010
Beratung einer amerikanischen Sängerin
Auf Empfehlung einer Stuttgarter Steuerberaterin habe ich heute eine amerikanische Sängerin beraten. Bei der Analyse des Versicherungsverlaufes habe ich fehlende Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr (Highschool) und fehlende Hochschulschulzeiten (Kommunikationswissenschaften) entdeckt. Ich habe den Auftrag für ein Kontenklärungsverfahren erhalten. Die Mandantin sendet mir ihre Schul- und Studiennachweise aus den USA zu. Nach Erledigung sende ich ihr den Vormerkungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit Rentenauskunft an ihren Wohnort in die USA.
Ich habe sie auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen den USA und Deutschland hingewiesen. Insoweit kann sie ihre Beiträge sich nicht erstatten lassen. Bei Wohnsitz in den USA löst der Rentenantrag in den USA einen Rentenantrag in Deutschland aus. Die deutschen Zeiten werden bei der Wartezeitberechnung in den USA mitberücksichtigt. Insoweit zählt jeder Monat an Versicherungszeiten.
Ich habe die junge Amerikanerin auf die Versorgungslücke der privaten Berufsunfähigkeitsrente hingewiesen. In den USA wird sie sich um eine Absicherung mit weltweiter Deckung kümmern.
Herzlichen Dank für den Auftrag.
Ich habe sie auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen den USA und Deutschland hingewiesen. Insoweit kann sie ihre Beiträge sich nicht erstatten lassen. Bei Wohnsitz in den USA löst der Rentenantrag in den USA einen Rentenantrag in Deutschland aus. Die deutschen Zeiten werden bei der Wartezeitberechnung in den USA mitberücksichtigt. Insoweit zählt jeder Monat an Versicherungszeiten.
Ich habe die junge Amerikanerin auf die Versorgungslücke der privaten Berufsunfähigkeitsrente hingewiesen. In den USA wird sie sich um eine Absicherung mit weltweiter Deckung kümmern.
Herzlichen Dank für den Auftrag.
Donnerstag, 18. November 2010
Scheinselbständigkeit bei selbständige Baudienstleistungen?
Auf Empfehlung eines Steuerberaters aus Stuttgart habe ich heute ein interessantes Statusprojekt erhalten. Es handelt es um einen Selbständigen, der 2006 ein Gewerbe bezüglich Baudienstleistungen und Baggerarbeiten angemeldet hat. Die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Statusverfahren die Tätigkeit meines Mandanten für einen Auftraggeber als Scheinselbständigkeit festgestellt. Begründung für die Scheinselbständigkeit sei die Einbindung in die Arbeitsorganisation und das fehlende Unternehmerrisiko.
Gegen die Scheinselbständigkeit dieses Mandanten spricht das er vorher nicht bei diesem Auftraggeber beschäftigt war und das er wie jeder Selbständige mehrere Auftraggeber hat und eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt.
In der Erstberatung wurden Gründe für die Darstellung einer Selbständigkeit angesprochen und eine Konzeption für die Zukunft erstellt.
Ich habe dieses Mandat angenommen und werde morgen Widerspruch gegen die Feststellung der Scheinselbständigkeit einreichen und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen.
Ein tolles Projekt. Danke für den Auftrag.
Gegen die Scheinselbständigkeit dieses Mandanten spricht das er vorher nicht bei diesem Auftraggeber beschäftigt war und das er wie jeder Selbständige mehrere Auftraggeber hat und eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt.
In der Erstberatung wurden Gründe für die Darstellung einer Selbständigkeit angesprochen und eine Konzeption für die Zukunft erstellt.
Ich habe dieses Mandat angenommen und werde morgen Widerspruch gegen die Feststellung der Scheinselbständigkeit einreichen und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen.
Ein tolles Projekt. Danke für den Auftrag.
Dienstag, 16. November 2010
Rentenberater helfen in Opferentschädigungsfällen
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (Legaldefinition in § 1 Gesetz über die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten - OEG).
Eine Mandantin von mir wurde in einer Gaststätte von zwei Männern überfallen und erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer Angststörung.
Ich habe für Sie den Antrag bezüglich Entschädigung von Opfer von Gewalttaten beim Landratsamt eingereicht. Dieser wurde ziemlich schnell innerhalb von vier Monaten bewilligt.
Opfer von Vergewaltigungen können Leistungen nach dem OEG bei phyischen oder psychischen Schäden erlangen.
Eine Mandantin von mir wurde in einer Gaststätte von zwei Männern überfallen und erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer Angststörung.
Ich habe für Sie den Antrag bezüglich Entschädigung von Opfer von Gewalttaten beim Landratsamt eingereicht. Dieser wurde ziemlich schnell innerhalb von vier Monaten bewilligt.
Opfer von Vergewaltigungen können Leistungen nach dem OEG bei phyischen oder psychischen Schäden erlangen.
Was ist ein Rentenberater?
Manche verwechseln den Rentenberater mit einem Vermittler von Versicherungen oder Kapitalmarktprodukten. Dies liegt darin, das noch manche Vermittler von Versicherungen sich bei Kunden als "Rentenberater" vorstellen. Doch der Beruf des "Rentenberaters" ist nach dem Rechtsdienstleistunggesetz (RDG) geschützt. Laut § 11 Abs. 4 RDG dürfen die Berufsbezeichnung "Rentenberaterin" oder "Rentenberater" oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
Der Begriff des Rentenberaters ist in § 10 RDG näher definiert. Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
Ohne eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall darf sich ein Rentenberater nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 RDG nicht registrieren lassen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können nach § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Rentenberater haften für ihre Tätigkeit. Soweit Steuerberater ihre Mandanten in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten kann dies unter Umständen nicht von der Vermögensschadensversicherung gedeckt sein, soweit der Steuerberater nicht gleichzeitig registrierter Rentenberater ist.
Für die Rentenberater alten Rechts, die vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassen sind (Alterlaubnisinhaber), gilt § 10 RDG nur zum Teil. Insbesondere wird bei den sogenannten Alterlaubnisinhabern kein Rentenzusammenhang verlangt. Für die zugelassene Rentenberater vor 1980 gilt wieder der Rentenzusammenhang, im Unterschied zu den Rechtsbeiständen alten Rechts für Sozialrecht oder Sozialversicherungsrecht.
Der Zulassungsumfang des Alterlaubnisinhaber kann größer sein als die des neu registrierten Rentenberaters. So können auch Rechtsberatungen für Beamtenversorgungsrecht (Dienstunfähigkeit) von Rentenberater mit einer Alterlaubnis registriert werden.
Die registrierten Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung gestattet war. Dies ist in § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nachzulesen.
Das bedeutet das Rentenberater in gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgericht, Amtsgericht, Familiengericht und Arbeitsgericht auftreten dürfen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt nach § 4 des RDGEG für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber entsprechend.
Der Begriff des Rentenberaters ist in § 10 RDG näher definiert. Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- Inkassodienstleistungen,
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.
Ohne eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall darf sich ein Rentenberater nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 RDG nicht registrieren lassen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können nach § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Rentenberater haften für ihre Tätigkeit. Soweit Steuerberater ihre Mandanten in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten kann dies unter Umständen nicht von der Vermögensschadensversicherung gedeckt sein, soweit der Steuerberater nicht gleichzeitig registrierter Rentenberater ist.
Für die Rentenberater alten Rechts, die vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassen sind (Alterlaubnisinhaber), gilt § 10 RDG nur zum Teil. Insbesondere wird bei den sogenannten Alterlaubnisinhabern kein Rentenzusammenhang verlangt. Für die zugelassene Rentenberater vor 1980 gilt wieder der Rentenzusammenhang, im Unterschied zu den Rechtsbeiständen alten Rechts für Sozialrecht oder Sozialversicherungsrecht.
Der Zulassungsumfang des Alterlaubnisinhaber kann größer sein als die des neu registrierten Rentenberaters. So können auch Rechtsberatungen für Beamtenversorgungsrecht (Dienstunfähigkeit) von Rentenberater mit einer Alterlaubnis registriert werden.
Die registrierten Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung gestattet war. Dies ist in § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nachzulesen.
Das bedeutet das Rentenberater in gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgericht, Amtsgericht, Familiengericht und Arbeitsgericht auftreten dürfen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt nach § 4 des RDGEG für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber entsprechend.
Montag, 15. November 2010
Keine Rente wegen Erwerbsminderung wegen Versicherungslücke
Am 16.04.2010 habe ich einen Überprüfungsantrag gegen einen ablehnenden Rentenbescheid bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht.
Laut Rentenablehnung habe mein Mandant die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15.04.2000 bis 14.05.2005 (fiktiver Leistungsfall) seien keine 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden.
Mein Mandant hat in der Zeit vom 28.02.1999 bis 14.09.2002 eine Versicherungslücke.
Der ärztliche Dienst weicht von der Auffassung des medizinischen Gutachters bezüglich eines Leistungsfalles seit Rentenantragstellung am 21.04.2009 ab. Auch bei einem Leistungsfall bei Klinikeinweisung am 21.09.2008 wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung noch erfüllt.
Höchst seltsam ist die Einschätzung eines fiktiven Leistungsfalles auf einen Zeitraum, in denen eine Versicherungslücke vorliegt. Der Leser meines Blogs möchte sich hierzu seine eigenen Gedanken machen...
Bei ähnlichen Fällen empfiehlt es sich einen Rentenberater aufzusuchen, der den Fall aufgreift. Vielleicht finden wir einen Zusammenhang.
Laut Rentenablehnung habe mein Mandant die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15.04.2000 bis 14.05.2005 (fiktiver Leistungsfall) seien keine 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden.
Mein Mandant hat in der Zeit vom 28.02.1999 bis 14.09.2002 eine Versicherungslücke.
Der ärztliche Dienst weicht von der Auffassung des medizinischen Gutachters bezüglich eines Leistungsfalles seit Rentenantragstellung am 21.04.2009 ab. Auch bei einem Leistungsfall bei Klinikeinweisung am 21.09.2008 wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung noch erfüllt.
Höchst seltsam ist die Einschätzung eines fiktiven Leistungsfalles auf einen Zeitraum, in denen eine Versicherungslücke vorliegt. Der Leser meines Blogs möchte sich hierzu seine eigenen Gedanken machen...
Bei ähnlichen Fällen empfiehlt es sich einen Rentenberater aufzusuchen, der den Fall aufgreift. Vielleicht finden wir einen Zusammenhang.
Dienstag, 9. November 2010
88-jähriger Versicherter muss der Deutschen Rentenversicherung 3.200 € zurückzahlen
Die Deutsche Rentenversicherung hat mit Datum vom 19.07.2010 einen Bescheid mit einer Überzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.08.2010 in Höhe von 3.221,34 € erlassen.
Laut Bescheid wurde die Rente neu berechnet, weil sich Daten zur freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung geändert haben, der Zuschuss zur Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen ist und der für die Berechnung maßgebende Beitragssatz ab 01.07.2005 um 0,9 Prozentpunkte infolge einer Rechtsänderung gesenkt wurde.
Ich sehe die Aufhebung des Zuschussbescheides für die Vergangenheit für meinen 88-jährigen Mandanten gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als problematisch an.
Eine Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X tritt dann ein, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, das er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Mein Mandant hat den Rentenversicherungsträger von einer Änderung des Krankenversicherungsschutzes in Kenntnis gesetzt. Insoweit kann wohl nicht von Bösgläubigkeit ausgegangen werden.
Ich rate allen Betroffen mit einer Überzahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung diesbezüglich einen Rentenberater aufzusuchen, der Akteneinsicht bei der Deutschen Rentenversicherung nimmt und den Widerspruch entsprechend begründet. Es besteht eine gute Chance, das der Rentenversicherungsträger nach Begründung durch den Rentenberater auf die Hälfte der Überzahlung verzichtet.
Laut Bescheid wurde die Rente neu berechnet, weil sich Daten zur freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung geändert haben, der Zuschuss zur Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen ist und der für die Berechnung maßgebende Beitragssatz ab 01.07.2005 um 0,9 Prozentpunkte infolge einer Rechtsänderung gesenkt wurde.
Ich sehe die Aufhebung des Zuschussbescheides für die Vergangenheit für meinen 88-jährigen Mandanten gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als problematisch an.
Eine Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X tritt dann ein, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, das er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Mein Mandant hat den Rentenversicherungsträger von einer Änderung des Krankenversicherungsschutzes in Kenntnis gesetzt. Insoweit kann wohl nicht von Bösgläubigkeit ausgegangen werden.
Ich rate allen Betroffen mit einer Überzahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung diesbezüglich einen Rentenberater aufzusuchen, der Akteneinsicht bei der Deutschen Rentenversicherung nimmt und den Widerspruch entsprechend begründet. Es besteht eine gute Chance, das der Rentenversicherungsträger nach Begründung durch den Rentenberater auf die Hälfte der Überzahlung verzichtet.
Privates Krankentagegeld abgelehnt und keine private Berufsunfähigkeit
Ein Mandant hat gestern noch bei mir angerufen und wollte heute dringend einen Termin in unserer Kanzlei. Folgender Sachverhalt liegt vor: Mandant war bei einem Gutachter bezüglich weiterer Zahlung von Krankentagegeld. Er hat Krebs und wird von seinen Fachärzten behandelt. Das Krankentagegeld wird bis zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 65. Lebensjahr (Theorie) gezahlt. Soweit der Gutachter Berufsunfähigkeit feststellen sollte, wird das Krankentagegeld eingestellt.
Der Mandant ist Akademiker und wurde von einem Strukturvertrieb abgesichert bezüglich privater Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit mit privater Rentenversicherung (BUZ). Er konnte aus finanziellen Gründen die Prämien für die BUZ nicht mehr tragen und hat die private Rentenversicherung beitragsfrei gestellt. Das bedeutet im gleichen Zug, das die private Berufsunfähigkeit ruht und keine Leistungen gewährt werden.
Was lernen wir daraus? Erstens einmal das eine Trennung von Risiko und Altersversorgungsabsicherung erfolgen soll. Wegen Provisionsmaximierung werden diese Kunden von Vermittlern häufig falsch beraten. Zweitens fehlte es an einer Absicherung bezüglich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit auf Antrag gem. § 4 Abs. 2 SGB VI. Der Beitrag (2010) bei BBG bemisst sich auf 875,60 € monatlich und muss extra bei Krankentagegeld berücksichtigt werden.
Der Mandant ist Akademiker und wurde von einem Strukturvertrieb abgesichert bezüglich privater Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit mit privater Rentenversicherung (BUZ). Er konnte aus finanziellen Gründen die Prämien für die BUZ nicht mehr tragen und hat die private Rentenversicherung beitragsfrei gestellt. Das bedeutet im gleichen Zug, das die private Berufsunfähigkeit ruht und keine Leistungen gewährt werden.
Was lernen wir daraus? Erstens einmal das eine Trennung von Risiko und Altersversorgungsabsicherung erfolgen soll. Wegen Provisionsmaximierung werden diese Kunden von Vermittlern häufig falsch beraten. Zweitens fehlte es an einer Absicherung bezüglich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit auf Antrag gem. § 4 Abs. 2 SGB VI. Der Beitrag (2010) bei BBG bemisst sich auf 875,60 € monatlich und muss extra bei Krankentagegeld berücksichtigt werden.
Hirn-Aneurysma mit Schlaganfall und Medizinische Rehabilitation abgelehnt
Ein Mandant faxte mir einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung bezüglich Ablehnung eines Antrags auf medizinische Leistungen für eine 59-jährige Frau zu.
Laut dem MDK-Gutachten vom 22.04.2010 erlitt meine Mandantin im Oktober letzten Jahres ein Hirn-Aneurysma. Es folgten eine Operation mit erneuter Blutung und nachfolgendem Schlaganfall mit erneuter Blutung und nachfolgendem Schlaganfall mit spastischer Hemiparese rechts.
Den Antrag hat ein Sozialmediziner des ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung geprüft und hat die Ablehnung mit der Schwere der Erkrankung und ihren Folgen (Pflegestufe 2) begründet.
Das heißt grundsätzlich zunächst das bei Pflegestufe 2 keine medizinische Rehabilitation mehr erbracht werden soll.
Die Leistungen zur Teilhabe (medizinische Rehabilitation) haben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Vorrang vor Rentenleistungen.
Wer hat ähnliches erlebt?
Bei Schlaganfallpatienten ist eine medizinische Rehabilitation lebensnotwendig. Insoweit rege ich an bei Ablehnungen einer Rehabilitation einen Rentenberater aufzusuchen.
Laut dem MDK-Gutachten vom 22.04.2010 erlitt meine Mandantin im Oktober letzten Jahres ein Hirn-Aneurysma. Es folgten eine Operation mit erneuter Blutung und nachfolgendem Schlaganfall mit erneuter Blutung und nachfolgendem Schlaganfall mit spastischer Hemiparese rechts.
Den Antrag hat ein Sozialmediziner des ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung geprüft und hat die Ablehnung mit der Schwere der Erkrankung und ihren Folgen (Pflegestufe 2) begründet.
Das heißt grundsätzlich zunächst das bei Pflegestufe 2 keine medizinische Rehabilitation mehr erbracht werden soll.
Die Leistungen zur Teilhabe (medizinische Rehabilitation) haben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Vorrang vor Rentenleistungen.
Wer hat ähnliches erlebt?
Bei Schlaganfallpatienten ist eine medizinische Rehabilitation lebensnotwendig. Insoweit rege ich an bei Ablehnungen einer Rehabilitation einen Rentenberater aufzusuchen.
Sonntag, 7. November 2010
Berufsständisches Versorgungswerk der Architekten - Mogelpackung Berufsunfähigkeit
Am Freitag habe ich einen selbständigen Architekt beraten. Sein Beratungswunsch war eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beim Versorgungswerk der Architekten.
Nach § 26 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Baden-Württemberg ist ein Teilnehmer berufsunfähig, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt oder Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben
oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen kann.
Das bedeutet das Berufsunfähigkeit bei einem Architekten erst eintritt, wenn dieser zu 100 % in seinem Beruf als Architekt oder Ingenieur nicht mehr arbeiten kann bzw. nur noch geringfügige Einkünfte aus seiner Tätigkeit erzielen kann.
Diese Regelung ist schlechter als in der gesetzlich Rentenversicherung, in der ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden bzw. drei- bis unter sechs Stunden für eine Rente wegen Erwerbsminderung gefordert wird.
Allerdings ist zu beachten, das für Jahrgänge ab 1961
keine Rente wegen Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr mögllich ist. Soweit allerdings auch keine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr mit einem Leistungsvermögen von unter sechs Stunden mehr ausgeübt werden kann erhalten Betroffe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zu empfehlen ist ein zusätzlicher Abschluss einer privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein schneller Abschluss kann wegen fehlender Beachtung von Vorerkrankungen zur Falle werden. Alle Erkrankungen sind anzugeben, sonst droht die Leistungsablehnung.
Für meinen Mandanten bleibt nur die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit 24 % Abschlägen (0,4 pro Monat auf Alter 65) oder bei Weiterarbeit auf Kosten der Gesundheit einen Antrag auf Reduzierung der Beiträge nach § 19 der Satzung zu stellen.
Ich empfehle vor allem jungen Architekten die Beratung eines Rentenberaters wahrzunehmen.
Nach § 26 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Baden-Württemberg ist ein Teilnehmer berufsunfähig, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt oder Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben
oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen kann.
Das bedeutet das Berufsunfähigkeit bei einem Architekten erst eintritt, wenn dieser zu 100 % in seinem Beruf als Architekt oder Ingenieur nicht mehr arbeiten kann bzw. nur noch geringfügige Einkünfte aus seiner Tätigkeit erzielen kann.
Diese Regelung ist schlechter als in der gesetzlich Rentenversicherung, in der ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden bzw. drei- bis unter sechs Stunden für eine Rente wegen Erwerbsminderung gefordert wird.
Allerdings ist zu beachten, das für Jahrgänge ab 1961
keine Rente wegen Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr mögllich ist. Soweit allerdings auch keine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr mit einem Leistungsvermögen von unter sechs Stunden mehr ausgeübt werden kann erhalten Betroffe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zu empfehlen ist ein zusätzlicher Abschluss einer privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein schneller Abschluss kann wegen fehlender Beachtung von Vorerkrankungen zur Falle werden. Alle Erkrankungen sind anzugeben, sonst droht die Leistungsablehnung.
Für meinen Mandanten bleibt nur die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit 24 % Abschlägen (0,4 pro Monat auf Alter 65) oder bei Weiterarbeit auf Kosten der Gesundheit einen Antrag auf Reduzierung der Beiträge nach § 19 der Satzung zu stellen.
Ich empfehle vor allem jungen Architekten die Beratung eines Rentenberaters wahrzunehmen.
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