Donnerstag, 9. September 2010

Fitnesstrainerin erhielt Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung

Heute habe ich eine Fitnesstrainerin beraten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung eines Sportstudios in Fellbach musste die selbständige Trainerin den Statusantrag einreichen. Sie erhielt einen Statusbescheid bezüglich der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer gemäss § 2 Ziffer 1 SGB VI. Es werden Sozialversicherungsbeiträge vom 01.01.2004 bis dato gefordert. Für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 beläuft sich die Beitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung nach meinen Ermittlungen ca. 10.000 €.

Das tragische an dem Fall ist, das der Steuerberater der Mandantin ihr bei der Anmeldung ihrer Tätigkeit keinen Hinweis auf die Versicherungspflicht der Tätigkeit als selbständiger Trainer oder wenigstens einen Hinweis auf einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater erteilt hat. Die Beratung sollte durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Rentenberater durchgeführt werden. Steuerberater haben hierfür im allgemeinen keine Zulassung. Die Vermögensschadensversicherung deckt insoweit auch keine Schäden für Beratungen auf nicht zugelassenem Fachgebiet.

Ich rege alle Steuerberater an, um Haftungsfälle zu vermeiden, in Beratungsfällen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, wie bei Beratung in Statusfällen, den Kontakt mit einem Rentenberater zu suchen. Für beide wäre die Zusammenarbeit ein Gewinn und der gemeinsame Mandant ist zufrieden und bleibt ein Dauermandant für den Steuerberater.

Soweit die Trainerin für die Zukunft versicherungspflichtige Mitarbeiter(in) anstellt, entfällt die Versicherungspflicht als selbständige Lehrerin nach § 2 Ziffer 1 SGB VI.

Eine andere Möglichkeit wäre den Gewinn auf 400,00 € monatlich bzw. 4.800,00 € jährlich zu begrenzen. In dieser Fallvariante ergibt sich eine versicherungsfreie geringfügige Selbständigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI.

Die Mandantin wird mich wieder kontaktieren, wenn der Beitragsbescheid hinsichtlich der Beitragsforderung von ca. 10.000 € eintrifft. In diesem Fall würde ich ihr im Stundungsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung helfen und den weiteren Schriftwechsel übernehmen.

Teilweise oder volle Befreiung von der Zuzahlung

Heute war eine Mandantin bei mir, die über ihre hohe Zuzahlungen zu Medikamenten geklagt hat. Diesbezüglich konnte ich Sie auf die teilweise Befreiung von der Zuzahlung hinweisen, soweit 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt überschritten wird.

Als Zuzahlungen wird z.B. die Rezeptgebühr, die Praxisgebühr oder die 10,- € pro Tag in Kliniken angesehen.

Die vollständige Befreiung von der Zuzahlung erreichen chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind. Die Belastungsgrenze beträgt hierfür 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Darüber hinaus ist ein Grad der Behinderung von 60 % oder Pflegestufe 2 oder 3 Voraussetzung für die vollständige Befreiung. Die weiteren Einzelheiten der Zuzahlung ergeben sich aus § 62 SGB V und der Chronikerrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Ich habe die Mandantin gebeten zu Ihrer Krankenkasse zu gehen um die teilweise Befreiung von der Zuzahlung für 2009 zu beantragen. Viele gesetzlichen Krankenkassen bieten auf ihrer Homepage einen Zuzahlungsrechner an, in dem die individuelle Belastungsgrenze ermittelt werden kann.

Meine Mandantin hat schon eine Schwerbehinderung von 50 %. Ich habe ihr vorgeschlagen nach der Klinikeinweisung in die psychosomatische Klinik einen Erhöhungsantrag auf 60 % über mich einzureichen.

Im Dezember 2010 kommt sie zu mir in die Rentenberatungskanzlei wegen Antrag auf Weitergewährung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung.

Dienstag, 7. September 2010

Trotz Bürgerhospital keine Rente wegen Erwerbsminderung

Heute war eine kroatische Mandantin bei mir zur Prüfung der Berufungschancen im Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung. Sie hat mir das Urteil des Sozialgericht Stuttgarts bezüglich Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung vorgelegt. Im Klageverfahren wurde sie vom VdK vertreten.

Nach Durchsicht der Rentenauskunft war erkennbar das seit drei Jahren keine rentenrechtliche Zeiten im Konto sind. Dies ist problematisch, da zunächst keine 3/5 Belegung für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegt und die Rente von der Deutschen Rentenversicherung wegen fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt werden kann.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren bereits im Klageverfahren nicht mehr gegeben. Insoweit bitte ich die Leser meines Blogs bitte jeweils vor Klageeinreichung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung zu prüfen.

Die Mandantin hatte Sozialleistungsbezug durch Arbeitslosengeld bis November 2007 und war anschließend arbeitsunfähig ohne Leistungen bis heute. Durch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit kann eine Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten werden.

Darüber hinaus hat sie vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt und ab 01.01.1984 bis November 2007 jeden Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Da der Rentenantrag im April 2007 eingereicht wurde, kann durch Einzahlung von freiwilligen Beiträgen von Dezember 2007 bis zum Leistungsfall einer Rente wegen Erwerbsminderung ebenfalls die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten werden. Durch das Rentenverfahren sind die Fristen des § 197 Abs. 2 SGB VI gemäß § 198 SGB VI gehemmt. Das heißt für die Mandantin - noch ein Mal Glück gehabt.

Die Klägerin leidet an einer Fibromyalgie mit erkennbaren hohem Leidensdruck. Sie war zwei mal im in der Dr. Römer Klinik in Calw-Hirsau und 1 mal in der psychiatrischen Klinik im Bürgerhospital Stuttgart stationär behandelt worden. Die Entlassungsberichte hatten die Diagnose einer schweren depressiven Episode. Sie ist jeweils im gebesserten Zustand aus der Klinik entlassen worden.

Sie wurde im Klageverfahren von Obermedizinalrat a.D. Dr. F. untersucht und begutachtet. Dieser stellte nur eine mittelgradige depressive Episode mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt fest.

Ein Gutachten nach § 109 SGG bei Herrn Dr. A fand nicht die Unterstützung des Gerichts.

Der Mandantin habe ich nach Prüfung des Angelegenheit signalisiert, das sie gute Chancen für ein Berufungsverfahren hat und bin mit ihr die Prozessstrategie durchgegangen. Ich habe ihr das Angebot gemacht für sie das Berufungsverfahren beim Landessozialgericht in Stuttgart als Rentenberater zu übernehmen.


Freitag, 3. September 2010

Keine Prozesskostenhilfe für Rentenberater möglich - aber monatliche Ratenzahlung

Mehrere Landessozialgerichte haben entschieden, dass Rentenberater im sozialgerichtlichen Verfahren nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden können u.a.:

  • Schleswig-Holsteinisches LSG, Entscheidung vom 27.08.2003, Aktenzeichen: L 5 B 73/03 PKH,
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.06.2010, Aktenzeichen: L 2 R 267/10 B,
  • Bayerisches LSG, Entscheidung vom 17.09.2009, Aktenzeichen: L 20 R 692/09 B PKH,
Ich hatte eine Anfrage per e-mail bezüglich Übernahme einer Schwerbehindertenangelegenheit mit Prozesskostenhilfe. Ich habe die betreffende Person auf die derzeitige Rechtssprechung und auf die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung hingewiesen. Als Rentenberater sollte man die finanzielle Lage des Mandanten berücksichtigen. Über eine Ratenzahlung ist es Personen mit wenig Geld wie Hartz-4 Empfängern möglich, die Dienstleistung eines Rentenberaters in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie den Rentenberater Ihrer Wahl einfach an.

Besser ist es aber immer eine gute Rechtsschutzversicherung zu haben, die einem im Klageverfahren bei der Kostendeckung zusätzlicher Gutachten nach § 109 SGG unterstützt. Eine Mitgliedschaft bei VdK oder Gewerkschaft hilft im allgemeinen bei der Kostendeckung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht weiter, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorliegt. Insoweit "stockt" das Verfahren spätestens bei der Kostendeckungsfrage des 109-Gutachtens, wenn das Gericht anregt die Klage zurückzunehmen oder einen Antrag gem. § 109 SGG zu stellen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Gestern habe ich eine Mandantin beraten, sie war Jahrgang 1953 und legte mir einen Schwerbehindertenbescheid mit einem Gesamt-GdB von 60 % vor. Sie ist derzeit arbeitsunfähig krank geschrieben. Zuletzt hat sie als Personalsachbearbeiterin gearbeitet.

Ich regte an mir das letzte Arbeitszeugnis, die aktuelle Rentenauskunft beim nächsten Termin vorbei zu bringen. Da sie bei Jahrgang 1953 noch Berufsschutz geniesst, habe ich ihr die Chancen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Höhe der Hälfte mit der Möglichkeit eines entsprechenden Hinzuverdienstes dargelegt und den möglichen Hinzuverdienst grob ausgerechnet. Hierfür sind die Entgeltpunkte in den letzten drei Kalenderjahre massgeblich.

Das bisherige Krankheitsbild ist Colitis ulcerosa und Schäden am Bewegungsapparat. Ich schätze die Chancen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gut ein. Ich ging mit ihr die bisherige medizinische Behandlung durch und gab ihr Empfehlungen für konsequente ganzheitliche medizinische Behandlung.

Sie wird mich im Dezember dieses Jahres mit einem Auftrag für eine Rentenantragstellung teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufsuchen.