Sonntag, 21. November 2010

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit keine leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden mehr leisten können.

Im allgemeinen schränken orthopädische Krankheitsbilder wie Bandscheibenvorfälle, Prolapse oder Spinalkanalstenosen nur die schweren und mittelschwere Tätigkeiten auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden ein. Soweit kein Berufsschutz für eine teilweise Rente wegen Berufsunfähigkeit (nur noch für Jahrgänge bis 1960) vorliegt, können noch leichteste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie z.B. Pförtner, Registrator, Telefonist etc. ausgeführt werden.

Gelernte Kräfte wie Schlosser, Werkzeugmacher, Dreher oder Bodenleger haben dagegen bei einem entsprechenden orthopädischen Befund wie ein Bandscheibenvorfall die Chance für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Erst bei Vorliegen von kognitiven Einschränkungen wie einer schweren Depression, schweren Herzfunktionsstörungen mit eingeschränkter Pumpleistung in die linke Herzkammer (EF-Wert < 40) liegt eine volle Erwerbsminderung vor.

Es ist wichtig, das der Rentenberater vor einem Rentenantrag die Chancen für den Rentenantrag abstimmt, den Rentenantrag stellt, bei einer Ablehnung Widerspruch oder Klage einreicht.

Hierbei spielt die Frage nach dem Preis der Beratung oder der Durchsetzung einer Rente eher eine geringere Rolle. Wer kennt nicht den Spruch "Was nichts koscht (kostet), ist nichts wert". Die Beratung, das Chancengespräch, die Aufbauberatung sowie die Strategie sind dagegen wichtig. Für eine Klage wegen Erwerbsminderung muss mindestens mit 10 bis 15 Stunden Zeitaufwand (mit Zeitkosten von 150 bis 200 €) gerechnet werden. Es lohnt sich eine Vergütungsvereinbarung mit dem Rentenberater zu vereinbaren, um die Kosten einzugrenzen. Ein Teil des Vorschusses wird von der Rechtsschutzversicherung, der andere Teil vom Mandanten getragen. Sprechen Sie den Rentenberater nach einer Ratenzahlungsvereinbarung an. Für fast jeden Mandanten wird eine Regelung gefunden.

Soweit ein Anwalt oder Rechtsbeistand nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Mittelgebühr, also eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 € und eine Termingebühr von 200,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 535,00 € brutto nimmt, muss davon ausgegangen werden, das der Zeitaufwand für das Verfahren bei 3 bis 4 Stunden begrenzt wird. Der Anwalt sollte für eine Stunde ca. 150 € kalkulieren um eine schwarze Null zu schreiben, siehe Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Stundensätze deutscher Rechtsanwälte.






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