Samstag, 27. November 2010

VdK übernimmt keine Kosten für ein 109-Gutachten

Für Hartz-4-Empfänger und Sozialhilfeempfänger ist es grundsätzlich sinnvoll Mitglied im VdK zu sein. In Alo-Geld II-Streitigkeiten oder Sozialhilfestreitigkeiten bezüglich Höhe der Leistung darf der Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht helfen. Hier sehe ich ein großes Betätigungsfeld für den VdK, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Altersarmut sicher weiter ansteigen wird.

Hinweis:

Der VdK übernimmt keine Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG. Vom Sozialgericht Stuttgart wird häufig ein Vorschuss von 1.500,00 € für ein 109-Gutachten festgestellt. Diese sind vom Kläger selbst oder durch seine Rechtsschutzversicherung zu übernehmen.

§ 109 SGG

(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

Weitere Links zu VdK:
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VdK und Hartz-4-Bezieher

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