Donnerstag, 16. Mai 2019

Krankengeldansprüche massenweise falsch berechnet - Überprüfung empfohlen

Die IKKclassic teilt einem Mandanten von mir mit, das bei der Berechnung der Dauer des Krankengeldanspruchs die Zeiten des Bezugs von Verletztengeld anzurechnen sei.

Im Ergebnis verkürzte sich der Krankengeldanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit ab 23.03.2017 auf längstens bis zum 01.05.2019.

 

Grund sei das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das im März 2019 vom Bundestag beschlossen und am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. Laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums soll das TSVG voraussichtlich zum 01.05.2019 in Kraft treten.

Direkt im Anschluss müssen die gesetzlichen Krankenkassen laufende Krankengeldansprüche neu prüfen - und dann auch Zeiten des Bezugs von Verletztengeld auf die Höchstanspruchsdauer anrechnen.

Die IKK hat nun übersehen, das das Gesetz noch nicht am 01.05.2019 in Kraft getreten war. Durch mir unbekannte Umstände wurde das Terminservice- und Versorgungsgesetz erst am 10.05.2019 verkündet und ist somit am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten.

Im Ergebnis besteht dadurch für die Arbeitsunfähigkeit ab 23.03.2017 ein Krankengeldanspruch längstens bis zum 11.05.2019 

 

Mein Widerspruch gegen die Entscheidung der IKKclassic hatte Erfolgt. Dem Widerspruch wurde stattgegeben und der unrichtige Bescheid aufgehoben.

Ich gehe davon aus, dass die Krankenkassen bundesweit hunderte fehlerhafte Bescheide erlassen haben, die nach Widerspruch zurückgenommen werden können.

Das Tolle daran - ich erhalte die Kosten des Widerspruchsverfahren gemäß § 63 SGB X von der Krankenkasse erstattet.

Tipp: Reichen Sie mir Ihre Fälle zur Überprüfung ein.

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