Das BSG hat mit zwei Urteilen vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R und B 3
KR 12/16 R eine Entscheidung bezüglich Unterbrechung der
Arbeitsunfähigkeit getroffen.
Eine Krankenkasse darf Versicherten, die zur Feststellung ihrer
fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen
Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der
Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus
nichtmedizinischen Gründen unterlässt (Pressemitteilung 21/2017 des BSG).
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Mittwoch, 17. Mai 2017
Samstag, 13. Mai 2017
Ärzteversorgung Baden-Württemberg - Vorzeitiges Altersruhegeld ohne Berufsaufgabe
Gestern habe ich in Ulm einen Arzt (Jahrgang 1953) hinsichtlich vorzeitigem Altersruhegeld beraten. Er wollte vorzeitiges Altersruhegeld ohne Aufgabe der Beschäftigung beantragen.
Laut § 25 Abs. 4 der Satzung erhöht sich die reguläre Altersgrenze bei Jahrgang 1953 vom 65. Lebensjahr auf 65 Jahre und 8 Monate.
Ein vorzeitiges Altersruhegeld ergibt sich nach § 25 Abs. 5 der Satzung bei Jahrgang 1953 frühestens mit 60 Jahren und 8 Monate. Hierfür wäre ein Rentenabschlag von 30 Prozent in Kauf zu nehmen.
Mein Mandant möchte ein vorzeitiges Altersruhegeld als Vollrente mit Rentenbeginn am 01.06.2017 und als Arzt weiter praktizieren und keine Pflichtbeiträge mehr zahlen.
Durch eine Satzungsänderung zum 01.07.2017 ist eine vorzeitige Altersrente ohne Berufsaufgabe ab 01.07.2017 nur noch in den Teilrenten 30 %, 50 % und 70 % möglich. Die Berufseinkünfte bis zur regulären Altersgrenze unterliegen nun der Beitragspflicht.
Mein Mandant hatte noch die einmalige Möglichkeit in dem Zeitfenster vor dem 01.07.2017 eine vorzeitige Vollrente ohne Berufsaufgabe und ohne Beitragspflicht ab 01.06.2017 zu erhalten.
Die vorzeitige Altersrente als Teilrente kann aus steuerlicher und gesundheitlicher Sicht attraktiv sein.
Altersrenten aus berufsständischen Versorgungswerken unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, da diese Renten wie die gesetzliche Rente der ersten Schicht zugeordnet werden.
Der persönliche Besterungsanteil steigt zur Zeit jedes Jahr um 2 Prozent an. Bei Rentenbeginn wird der Besteurungsanteil entgültig festgestellt und bleibt konstant. Bei Rentenbeginn im Jahr 2017 beträgt der Besteuerungsanteil 74 Prozent, im Jahr 2020 wären es 80 Prozent. Der Steuerberater ist für steuerliche Optimierungssfragen erster Ansprechpartner.
Bei gesundheitlichen Funktionseinschränkungen von z.B. 50 Prozent könnte eine Teilrente von 50 Prozent bei entsprechender Weiterbeschäftigung in Höhe der Lohnhälfte eine interessante Alternative zur Rente wegen Berufsunfähigkeit sein. So könnte z.B. ein 60-jähriger Arzt (Jahrgang 1957) mit 61 Jahren und 4 Monate eine vorzeitige Teilrente im Umfang von 50 Prozent bei Weiterbeschäftigung bis zur regulären Altersrente mit 66 Jahren und 4 Monat erhalten.
Die reduzierten Berufseinkünfte unterliegen der Beitragspflicht. Der Antrag für den zweiten Teil kann für das Altersruhegeld ab 66 Jahren und 4 Monate oder für einen späteren aufgeschobenen Termin gestellt werden.
Das Alterssruhegeld kann nun bis zu 60 Monaten aufgeschoben werden. Der versicherungsmathematische Zuschlag beträgt ab der Satzungsänderung 0,45 Prozent für jeden aufgeschobenen Monat.
Laut § 25 Abs. 4 der Satzung erhöht sich die reguläre Altersgrenze bei Jahrgang 1953 vom 65. Lebensjahr auf 65 Jahre und 8 Monate.
Ein vorzeitiges Altersruhegeld ergibt sich nach § 25 Abs. 5 der Satzung bei Jahrgang 1953 frühestens mit 60 Jahren und 8 Monate. Hierfür wäre ein Rentenabschlag von 30 Prozent in Kauf zu nehmen.
Mein Mandant möchte ein vorzeitiges Altersruhegeld als Vollrente mit Rentenbeginn am 01.06.2017 und als Arzt weiter praktizieren und keine Pflichtbeiträge mehr zahlen.
Durch eine Satzungsänderung zum 01.07.2017 ist eine vorzeitige Altersrente ohne Berufsaufgabe ab 01.07.2017 nur noch in den Teilrenten 30 %, 50 % und 70 % möglich. Die Berufseinkünfte bis zur regulären Altersgrenze unterliegen nun der Beitragspflicht.
Mein Mandant hatte noch die einmalige Möglichkeit in dem Zeitfenster vor dem 01.07.2017 eine vorzeitige Vollrente ohne Berufsaufgabe und ohne Beitragspflicht ab 01.06.2017 zu erhalten.
Die vorzeitige Altersrente als Teilrente kann aus steuerlicher und gesundheitlicher Sicht attraktiv sein.
Altersrenten aus berufsständischen Versorgungswerken unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, da diese Renten wie die gesetzliche Rente der ersten Schicht zugeordnet werden.
Der persönliche Besterungsanteil steigt zur Zeit jedes Jahr um 2 Prozent an. Bei Rentenbeginn wird der Besteurungsanteil entgültig festgestellt und bleibt konstant. Bei Rentenbeginn im Jahr 2017 beträgt der Besteuerungsanteil 74 Prozent, im Jahr 2020 wären es 80 Prozent. Der Steuerberater ist für steuerliche Optimierungssfragen erster Ansprechpartner.
Bei gesundheitlichen Funktionseinschränkungen von z.B. 50 Prozent könnte eine Teilrente von 50 Prozent bei entsprechender Weiterbeschäftigung in Höhe der Lohnhälfte eine interessante Alternative zur Rente wegen Berufsunfähigkeit sein. So könnte z.B. ein 60-jähriger Arzt (Jahrgang 1957) mit 61 Jahren und 4 Monate eine vorzeitige Teilrente im Umfang von 50 Prozent bei Weiterbeschäftigung bis zur regulären Altersrente mit 66 Jahren und 4 Monat erhalten.
Die reduzierten Berufseinkünfte unterliegen der Beitragspflicht. Der Antrag für den zweiten Teil kann für das Altersruhegeld ab 66 Jahren und 4 Monate oder für einen späteren aufgeschobenen Termin gestellt werden.
Das Alterssruhegeld kann nun bis zu 60 Monaten aufgeschoben werden. Der versicherungsmathematische Zuschlag beträgt ab der Satzungsänderung 0,45 Prozent für jeden aufgeschobenen Monat.
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