Sonntag, 28. April 2013

Keine Ausgleichsrente bei Wiederheirat

Gestern hatte ich in Konstanz eine 68-jährige Mandantin mit einem Problem einer Ausgleichsrente in der Erstberatung. Im Versorgungsausgleich im Jahr 1986 wurde eine Betriebsrente dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Bezüglich der gesetzlichen Rente erhielt sie im Wege des Splittings Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahre 1989 hat sie wieder geheiratet.

Ihr geschiedener Ehemann verstarb im Jahre 2001. Sie hat nach dem Tod ihres verstorbenen Exmannes über das Familiengericht versucht die Ausgleichsrente zu erhalten. Auch einen Rechtsanwalt hat sie diesbezüglich bemüht.

Die Richterin teilte ihr mit, das sie bei Vorliegen einer Wartezeit von 60 Monaten erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei Bezug einer Regelaltersrente die Ausgleichsrente beanspruchen kann. Seit Januar 2010 bezieht sie eine Regelaltersrente.

Lösung: Nach Tod des geschiedenen Ehemannes kommt ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht. Bei Wiederheirat erlöscht der verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsanspruch.

Ohne Scheidung hätte meine Mandantin bei Wiederheirat auch keine Witwenrente erhalten. Insoweit besteht keine Schlechterstellung.








Montag, 22. April 2013

Pollenflug Stuttgart

Der Frühling ist nun da und die Pollen von Hasel, Erle, Birke, Gräser, Roggen und Beifuss melden sich bei den Allergie-Betroffenen mittels fließender Nase, Schnupfen an. Über den Service von Pollencheck.de habe ich den aktuellen Pollenflug von Hohenlohe, mittlerer Neckar und Oberschwaben in meinem Blog den Lesern zur Verfügung gestellt.



Freitag, 19. April 2013

Rentenberatungstermine in Ulm

Rentenberater Sommer hält in der Zweigstelle in Ulm, Magirus-Deutz-Str. 12 (Stadtregal), 89077 Ulm (Söflingen) in den Räumen des Businesscenter jeden Monat Sozialversicherungsberatungen ab.

Die Sozialversicherungsberatung beeinhaltet eine übergreifende Beratung in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Betriebliche Altersversorgung, Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht (Opferentschädigung, Impfschaden), Leistungsanträge bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Nachstehend ersehen Sie die unverbindlichen Beratungstermine im Businesscenter in Ulm:

Freitag, den 19.4.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 17.5.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 14.6.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag, den 19.7.2013, zwischen 13.00 - 18.00 Uhr

Bitte melden Sie Ihre Terminwünsche unter Tel.  0731-40321-360 an.

Dienstag, 16. April 2013

Leistungsantrag BU Signal Iduna

Heute habe ich bei einer Mandantin den Leistungsantrag BU - den Fragebogen der Signal Iduna zum Leistungsantrag ausgefüllt. Der Versicherer erhält die Vollmacht meiner Mandantin.

Beim Ausfüllen des Leistungsantrages tauchen Fragen wie folgt auf:
  1. An welchen Erkrankungen/Verletzungen leiden Sie?
  2. Seit wann bestehen diese Erkrankungen/Verletzungen?
  3. Wurden die Erkrankungen/Verletzungen durch einen Unfall ausgelöst?
  4. Welcher Arzt hat sie wegen der Erkrankungen/Verletzungen zuerst behandelt?
  5. Von welchen Ärzten bzw. in welchen Krankenhäusern/Kurkliniken wurden Sie bisher behandelt?
  6. Von welchen Ärzten werden Sie derzeit behandelt?
  7. Welche Untersuchungen, Behandlungen, Therapien, Kuren etc. sind wann und wo noch geplant?
  8. Seit wann können Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben?
  9. Haben Sie Anspruch auf Rentenleistungen bei der Sozialversicherung (DRV) 
Der umfangreiche Fragebogen der Signal Iduna bereitet Mandanten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie eine Depression bei starker Antriebsstörung naturgemäß Schwierigkeiten. Der Leistungsantrag bietet eine Vielzahl von Fehlermöglichkeiten, die in der Leistungsabwicklung Probleme bereiten können. Besonders bedeutsam sind u.a. die Fragen zur beruflichen Tätigkeit vor und nach dem Leistungsfall. Diesbezüglich sollte auf die Hilfe eines Rentenberaters bzw. Versicherungsberaters zurückgegriffen werden. Diese Berater sind unabhängig vom Versicherer und erhalten das Honorar vom Mandanten.

Erst letzte Woche habe ich der Mandantin einen Rentenbescheid bezüglich Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund  senden können.
In diesem Fall ist es günstig, das die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt. Den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung habe ich beigelegt. Über die Entbindungserklärung wird die Signal Iduna bei der DRV Bund um die Mehrfertigung des ärztlichen Gutachtens bei der Deutschen Rentenversicherung bitten.

Link zu Leistungsantrag Berufsunfähigkeit - Fragebogen:  http://www.leistungsfall-berufsunfähigkeit.de/Berufsunfaehigkeit/AntragBU.aspx

Sonntag, 14. April 2013

Krankenversicherung der Rentner - KVdR

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Vor Stellung eines Rentenantrages in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte erst geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Was sind die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner?

Versicherungspflichtig sind Rentenantragsteller, soweit sie

  1. die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
  2. diese Rente beantragt,
  3. seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung - egal ob als freiwilliges Mitglied bzw. Pflichtmitglied oder im Rahmen einer kostenfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert waren.

Diese Voraussetzungen werden im allgemeinen bei der Rentenantragsaufnahme bei der Ortsbehörde nicht geprüft. Dies kann fatal werden.

Beispiel: Ein Mandant von mir erfüllte laut meiner Berechnung die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner bezüglich der 9/10 Belegung nur wegen einem Monat nicht.

Tipp: Durch Verschieben des Rentenantrages konnten die Voraussetzungen der 9/10 Belegung in der zweiten Lebensarbeitsphase erfüllt werden. Bei einer Bruttorente von 1.500,00 € beträgt der Eigenanteil zur Krankenversicherung 123,00 € und der Pflegeversicherungsbeitrag 30,75 € (bei Elterneigenschaft.

Ohne Beratung bei einem Rentenberater hätte er als freiwilliges Mitglied einen weit aus höheren Beitrag zahlen müssen. Der Höchstbeitrag liegt 2013 bei 610,31 € für die gesetzliche Krankenversicherung und 80,72 € in der gesetzlichen Pflegeversicherung (bei Elterneigenschaft). Bei einem freiwilligen Krankenversicherungsmitglied werden alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungs-grenze von derzeit (2013) 3.937,50 € für die Beitragsbemessung berücksichtigt.

Der Gesamtbeitrag kann insoweit 691, 03 € betragen. Bei freiwilliger Mitgliedschaft kann der Rentner noch einen Zuschuss von derzeit 7,3 % auf den KV-Beitrag erhalten. Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist die Bruttorente der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Bruttorente von 1.500 € beträgt der Zuschuss zur Krankenversicherung 109,50 €.

Montag, 8. April 2013

Rückkehr in die GKV nach Auslandsaufenthalt

Heute war ein Schweizer Mandant bei mir in der Sozialversicherungsberatung. Er plant eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen.

In der Schweiz ist der Mandant in der obligatorischen Grundversicherung (GKV) versichert. Die letzte Beschäftigung hat im November 2012 in der Schweiz geendet. Die Kollektivversicherung bezüglich Krankentagegeld hat er mit Beendigung der Beschäftigung verloren.

Wegen Erkrankung in der HWS hat er Schwierigkeiten eine Krankentagegeldversicherung zu erhalten. Ich habe ihn an einen Versicherungsberater hingewiesen, mit dem wir im Rahmen der Kooperation zusammenarbeiten. Verschweigen dieser Erkrankung führt zu Verlust der privaten Krankenversicherung (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung).

Mein Mandant könnte der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V beitreten, wenn
  1. die Beschäftigung im Ausland endete,
  2. innerhalb von zwei Monate nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird,
  3. die Jahresentgeltgrenze von 52.200,00 € jährlich überschritten wird (ansonsten Krankenversicherungspflicht),
  4. der Beitritt der Krankenversicherung innerhalb von drei Monate nach Rückkehr in das Inland angezeigt wird,
  5. Nachweis der Vorversicherungszeit von 12 Monaten durch Vordruck E-104 CH (VO 1408/71 Artikel 18)
Wichtig: Es sind zwei Zeitfenster zu beachten:
                                                                               
a) Zweimonatsfrist - Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland,
b) Dreimonatsfrist - Anzeige des Beitritts der Krankenversicherung

Für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, gilt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Nr. 13 a SGB V, soweit zuletzt gesetzlich krankenversichert in Deutschland vor Auslandsaufenthalt.

Wer früher in Deutschland privat versichert war, muss sich wieder eine private Krankenversicherung suchen. Dabei hat der Rückkehrer aus dem Ausland einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden, siehe § 193 VVG.

Insoweit sollte vor Rückkehr nach Deutschland eine Beratung bei einem Rentenberater und Versicherungsberater erfolgen. Der Ablauf von Fristen mit Folgen für den Versicherungsschutz ist zu beachten.

Freitag, 5. April 2013

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Heute habe ich eine Krankenversicherungsberatung bei einem Mandanten durchgeführt.

Der Mandant ist 63 Jahre alt und zuletzt in der Hallesche privat krankenversichert. Nach einem Wechsel innerhalb der Halleschen muss der Mandant immer noch 450 € monatlich bezahlen.

Am 06.03.2013 habe ich für ihn einen Antrag auf Schwerbehinderung eingereicht und habe bereits am 21.03.2013 einen Grad der Behinderung von 60 erhalten.

Da mein Mandant bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, besteht Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3a SGB V. Mit der Feststellung einer Schwerbehinderungseigenschaft öffnet sich für den Mandanten ein 3-monatiges Fenster in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der freiwilligen Versicherung können nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX beitreten, wenn
  1. der Mandant,
  2. ein Elternteil des Mandanten,
  3. oder seine Ehegattin
  4. oder ein Lebenspartner
in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.

Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung nach § 68 SGB IX anzuzeigen.

Das Problem für den Mandanten ist, das die meisten gesetzlichen Krankenversicherungen von dem Recht einer Altersbegrenzung Gebrauch machen. Bei der IKK gesundheitplus  sind schwerbehinderte Menschen nur bis zum 35. Lebensjahr und bei der AOK bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beitrittsberechtigt.

Im Rahmen der Krankenversicherungsberatung habe ich dem Mandanten gesetzliche Krankenkassen genannt, die schwerbehinderte Menschen noch ohne Altersbegrenzung aufnehmen. Um anderen Personen diese Möglichkeit nicht durch öffentliche Publizität zu verschließen, werde ich diese Krankenkassen nicht namentlich nennen.

Im Internet zirkulieren Listen, die häufig nicht mehr aktuell sind. Hierzu ein Beispiel: In der Ausgabe September 2012 von Stiftung Warentest - Finanztest war die Rede von zwei gesetzlichen Krankenkassen, nämlich die Atlas BKK Ahlmann und die Saint Gobain BKK, die Versicherte nach dem 55. Lebensjahr aufnehmen. Das Ergebnis: Mit Satzungsnachtrag Nr. 9 vom 13.7.2012 - in Kraft ab 01.10.2012 besteht bei Atlas BKK Ahlmann eine Altersbegrenzung mit Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Saint Gobain BKK fusionierte ab 01.01.2013 mit der DAK, die eine Altersbegrenzung mit Vollendung des 45. Lebensjahres kennt. Die gesetzlichen Krankenkassen reagieren häufig schnell nach Veröffentlichung von Listen durch Satzungsänderungen.

Insoweit empfiehlt es sich einen Rentenberater bezüglich der Frage - zurück in die gesetzliche Krankenversicherung? - aufzusuchen.


Säumniszuschläge bei DRV aufgehoben im Widerspruchsverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat einem Mandanten eine Betragsforderung in Höhe von circa 20.000,00 €, davon 5.000,00 € Säumniszuschläge bezüglich Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger erhoben.

Ein Stundungsantrag bei monatlicher Ratenzahlung von 400,00 € wurde von der Deutschen Rentenversicherung akzeptiert.

Der Bescheid bezüglich der Beitragsforderung wurde wegen Widerspruch bezüglich der Säumniszuschläge von 5.000,00 € aufgehoben und ein neuer Bescheid mit einer niedrigeren Beitragsforderung von 15.000,00 € erlassen.

Insoweit wurde dank meiner Begründung dem Widerspruch bezüglich Aufhebung der Säumniszuschläge vollumfänglich entsprochen.

Montag, 1. April 2013

Vorrübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
  2.  a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder                                                                                                                            b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
  3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
  4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.