Sonntag, 28. April 2013

Keine Ausgleichsrente bei Wiederheirat

Gestern hatte ich in Konstanz eine 68-jährige Mandantin mit einem Problem einer Ausgleichsrente in der Erstberatung. Im Versorgungsausgleich im Jahr 1986 wurde eine Betriebsrente dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Bezüglich der gesetzlichen Rente erhielt sie im Wege des Splittings Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahre 1989 hat sie wieder geheiratet.

Ihr geschiedener Ehemann verstarb im Jahre 2001. Sie hat nach dem Tod ihres verstorbenen Exmannes über das Familiengericht versucht die Ausgleichsrente zu erhalten. Auch einen Rechtsanwalt hat sie diesbezüglich bemüht.

Die Richterin teilte ihr mit, das sie bei Vorliegen einer Wartezeit von 60 Monaten erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei Bezug einer Regelaltersrente die Ausgleichsrente beanspruchen kann. Seit Januar 2010 bezieht sie eine Regelaltersrente.

Lösung: Nach Tod des geschiedenen Ehemannes kommt ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht. Bei Wiederheirat erlöscht der verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsanspruch.

Ohne Scheidung hätte meine Mandantin bei Wiederheirat auch keine Witwenrente erhalten. Insoweit besteht keine Schlechterstellung.








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