Montag, 30. September 2013

Frührente beantragen - Stuttgart - Ulm - Konstanz

Als Frührente versteht der Volksmund die frühere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder seit 2001 die Rente wegen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen.

Ihr Arzt hat Ihnen empfohlen einen Rentenantrag zu stellen? Das kann sich als schwerer Fehler herausstellen, soweit die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen ist und noch keine stationäre Behandlung (Reha) stattgefunden hat. Häufig sind hier Mandanten mit Migrationshintergrund ohne Berufsausbildung betroffen, die orthopädische Beschwerden haben. Genauso häufig sind es Krankenschwestern oder Pfleger mit orthopädischen Beschwerden.

Zwar kann die letzte Tätigkeit mit mittelschwerer bzw. schwerer Belastung nicht mehr ausgeübt werden - ein Verweis auf leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen oder Stehen sei immer noch möglich laut Rentenversicherungsträger.

Häufig besteht ein multimorbides Krankheitsbild, bestehend aus körperlichen (orthopädischen) wie auch seelischen Beschwerden, die die betroffene Personengruppe aus Scham - "ich bin doch nicht verrückt" nicht anspricht und insoweit nicht einer konsequenten ambulanten wie stationären Behandlung zuführt.

Aus meinem Erfahrungshintergrund "brechen" diese Mandanten spätestens im Klage- oder Berufungsverfahren ein, da sie keine Nachweise für eine fachgerechte Behandlung vorlegen können. Wie heißt es so schön bei dem Sozialgericht "Der Kläger hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen".

Es gibt zwar viele Stellen, wo die Rentenanträge kostenfrei eingereicht werden können, wie z.B. die Ortsbehörde (Rathaus), Auskunfts- und Beratungsstelle, Versichertenberater (früher: Versichertenältester), doch kaum konzeptionelle Beratung bezüglich optimaler medizinischer Behandlung in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten entsprechend den Leitlinien der einzelnen Krankheitsbilder.

Es empfiehlt sich vor Antragsstellung eine Erstberatung bei einem Rentenberater bezüglich Erstellen einer Konzeption für das Rentenverfahren - Strategiegespräch. Betrachten Sie das als "Investition" zur Vermeidung vor Enttäuschung und Frust.


Samstag, 14. September 2013

Keine Rentenkürzung mehr bei Auslandsaufenhalt

Seit 1. Oktober 2013  müssen die Rentner, die keine deutsche Staatsangehörige sind und den Wunsch haben, Ihren Lebensabend in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. außerhalb eines Vertragsstaat, zu verbringen, keine Angst mehr vor einer Rentenkürzung haben.

Vor diesem Zeitpunkt wurden bei dieser Personengruppe ihre deutsche Rente bei Auslandsaufenthalt um 30 % gekürzt.

Mit dem Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern", durch den in erster Linie EU-Richtlinien zum Ausländerrecht im deutschen Recht umgesetzt wurden, sind die Absätze 3 und 4 des § 113 SGB VI (Auslandsrentenbezug) gestrichen worden. 

Regelung vor dem 1.10.2013: § 113 Abs. 3 SGB VI:

"Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war."

Auslandsrenten ab 01.01.1992 , in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, werden ab dem 1. 10. 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung der Rente sind die Änderungen ebenfalls anzuwenden.

Bestand vor dem 01.01.1992 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1.10. 2013 neu festgestellt.

Auslandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 sollten einen Antrag auf Neufestellung ihrer Rente stellen. Diese Renten werden nicht automatisch angepasst. Der Antrag muss spätestens bis 31.12.2017 gestellt werden, um die die volle Rente rückwirkend ab 01.10.2013 zu erhalten. Wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder an einen Rentenberater.

Samstag, 7. September 2013

Sozialversicherungsrecht - Stuttgart - Rechtsbeistand - Rechtsanwalt



Das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) regelt die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Zu der Sozialversicherung gehören laut § 1 Abs. 1 SGB IV folgende Bereiche:
  • gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)  - Beispiel: Krankengeld
  • gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)   - Beispiel: Rente wegen Erwerbsminderung
  • gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)     - Beispiel: Arbeitsunfall, Berufskrankheit
  • Alterssicherung der Landwirte (ALG)           - Beispiel: Rente wegen Erwerbsminderung
  • Künstlersozialversicherung (KSVG)            - Beispiel: selbständiger Musiklehrer
  • gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)    - Beispiel: Pflegestufe 0, 1, 2, 3 , Hilfsmittel

Das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht gehört zum Sozialrecht. Das soziale Entschädigungsrecht hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt. Mit dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wurde ein gesetzlicher Anspruch auf hinreichender Opferschutz gewährleistet.

Rechtsanwälte und Rentenberater vertreten Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vor Sozialgerichten und Landessozialgerichten. Im allgemeinen haben Rentenberater höhere Fallzahlen im Sozialversicherungsrecht, da sie nicht wie Rechtsanwälte zivilrechtliche Verfahren (Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht) ausüben dürfen. Insoweit ergibt sich ein höherer Erfahrungshintergrund im Sozialversicherungsrecht.

Ein Rechtsbeistand für Sozialversicherungsrecht ist ein Rentenberater, der vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) als Prozeßagent für die Gebiete des Sozialversicherungsrecht und sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrechts vor der Sozialgerichtsbarkeit in der 1. und 2 Instanz zugelassen war.

Ab 01.07.2008 wurden die behördlichen Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern in das Rechtsdienstleistungsregister (RDG) auf Antrag eingetragen.

Alterlaubnisinhaber nach § 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)  dürfen im Gegensatz zu Rentenberatern neuen Rechts mit Registrierung ab 01.07.2008 ohne Rentenzusammenhang Verfahren im
  1. Schwerbehindertenrecht,
  2. Krankenversicherungsrecht,
  3. Pflegeversicherungsrecht
durchführen.

Der Rentenberater ist als registrierter Erlaubnisinhaber gem. § 1 Abs. 3 RDGEG bei der gerichtlichen Vertretung in geeigneten Fällen nach § 3 Abs. 2 RDGEG dem Rechtsanwalt bei der Vertretung von Mandanten vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht gleichgestellt.

Montag, 2. September 2013

Versicherungen für Azubis und Lehrlinge

Zu Beginn der Berufsausbildung am 01.09. werden die Auszubildenden wieder vermehrt von Versicherungsvermittlern und Banken bezüglich Abschluss von Versicherungen angesprochen.

Zu Beginn der Ausbildung sollten folgende Versicherungen zur Absicherung von existenzbedrohenden Risiken abgeschlossen werden:

  1. Gesetzliche Krankenversicherung - hier besteht ein Wahlrecht - der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen gleich - Unterschiede bestehen in den Wahlleistungen beziehungsweise bei Rückerstattungen von Beiträgen.
  2. Absicherung der Arbeitskraft - Berufsunfähigkeit - in der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahrgänge ab 02.02.1961 nicht mehr absicherbar - es empfiehlt sich der Abschluss einer selbständigen Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Koppelung mit einer Renten- oder Lebensversicherung. Bereits ab einem monatlichen Zahlbeitrag von 20 € ist eine private BU mit einer monatlichen Rente von 500,00 € für eine kaufmännische Ausbildung absicherbar. Wichtig sind Nachversicherungsmöglichkeit = Erhöhung der Rentenhöhe bei Beendigung der Ausbildung.
  3. Haftpflichtversicherung - soweit nicht bei den Eltern schon abgeschlossen
Versicherungsberater und Rentenberater beraten Sie bei der Auswahl der richtigen Versicherung - Ihr Vorteil: Unabhängige Beratung und kein Abschlussdruck. Versicherungsberater und Rentenberater dürfen keine Versicherungen vermitteln.

Nebenbei können Rentenberater bei der Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung helfen. Hier sind die Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr und die Berufsausbildung beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu dokumentieren.

Links: Private Berufsunfähigkeit für Studenten und Azubis