Donnerstag, 19. Dezember 2013

Kältekammer und Fibromyalgie

In Stuttgart gibt es wieder die Möglichkeit einer Kältetherapie. Die Therapie sagt man einen positiven Einfluss auf das Immunsystem nach. Menschen mit rheumatischer Erkrankung, Fibromyalgie, Allergien und Psoriasis können mit der Behandlungsmethode profitieren.

Ziele der Therapie ist eine schnelle Schmerzlinderung und die Verkürzung der akuten Krankheitsschübe, siehe Information der Deutschen Fibromyalgie-Vereinigung e.V.

Wer den Wunsch auf eine Kältetherapie hat, möge bitte bei unserer Kanzlei vorbeikommen, um sich die Anschrift und Telefon-Nummer geben zu lassen.

Mittwoch, 18. Dezember 2013

PPRZ und Rente wegen Erwerbsminderung

Heute hatte ich eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart. Es ging um die Frage ob meiner Mandantin eine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen werden kann.

Hintergrund: Meine Mandantin war in der Tagesklinik PPRZ wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgie und Zustand nach Mammakarzinom mit Mastektomie links 2003 und Lymphödem links. Im Entlassungsbericht wurde ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt.

Dieses positive Votum hat ihr im Rentenverfahren - Widerspruchsverfahren, Klageverfahren nichts genützt. Wir werden in Berufung gehen.

Was ist das PPRZ? Hierzu liest man auf Seite der Luisenklinik folgendes:

"Das PPRZ = Psychosomatisch-Psychotherapeutisches Rehabilitationszentrum ist eine Reha-Tagesklinik auf dem Sektor der wohnortnahen ganztägig ambulanten / teilstationären rehabilitativen Behandlung von Patienten mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen.
Das PPRZ wurde 1998 als Modelleinrichtung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und Deutschen Rentenversicherung Bund gegründet und war die erste Rehaeinrichtung ihrer Art in Deutschland."

Obwohl die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg eingebunden ist, wurde das Leistungsvermögen meiner Mandantin vom ärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg auf vollschichtig abgeändert.

Leider ist dies kein Einzelfall. Bei mehreren Ablehnungsfällen hat die Tagesklinik eine Einschätzung mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgenommen. Der Leser sieht, das die Einschätzung der Luisenklinik nicht immer vom Rentenversicherungsträger übernommen wird, obwohl eine Trägerschaft der DRV vorliegt.

Liebe Leser, wie sehen Ihre Erfahrungen mit dem PPRZ im Zusammenhang mit einem Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung aus? Ist meine Einschätzung zu negativ?

Samstag, 14. Dezember 2013

Erlass von Prämienzuschlägen in der PKV - Stichtag: 31.12.2013

Nichtversicherte, die früher einmal in der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren, können bis 31.12.2013 bei Erlass von Prämienzuschlägen vom 1.1.2009 (Beginn der Versicherungspflicht für Nichtversicherte in der PKV) einen neuen Krankenversicherungsvertrag schließen ( § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).

Bei verspäteter Antragstellung ab 01.01.2014 kommt ein Prämienzuschlag für die Dauer der Nichtversicherung, maximal von bis zu 15 Monatsprämien zum Tragen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit vom 30.7.2013: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Notlagentarif in der Privaten Krankenversicherung ( PKV )

Ist der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten.

Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin, dass z.B. während des Ruhens keine Altersrückstellungen erfolgen. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats (§ 193 Abs. 6 VVG).

Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12 h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert ( § 193 Abs. 7 VVG). Der Notlagentarif wurde zum 1.8.2013 eingeführt. Die Prämie für den Notlagentarif kostet derzeit 79,45 € im Monat.

Der Notlagentarif sieht nur folgende Aufwandserstattungen für Leistungen vor:
  1. Behandlung von akuten Erkrankungen,
  2. Behandlung von Schmerzzuständen,
  3. Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei versicherten Kindern und Jugendliche wird abweichend davon die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetz empfiehlt, erstattet.

Wird vom Versicherten der ausstehende Prämienrückstand ausgeglichen, kommt er in den früheren Tarif zurück.

Donnerstag, 12. Dezember 2013

Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen in der GKV

Mit Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 1.4.2007 für den bisher nicht versicherten Personenkreis, der zuletzt gesetzlich krankenversichert war, entstanden für die Betroffenen Beitragsrückstände in erheblichem Umfang durch Nachforderungen der gesetzlichen Krankenkassen für die zurückliegende Zeiten.

Bis Mitte 2013 waren tausende Menschen nicht krankenversichert, die durch die Neuregelung der Versicherungspflicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung werden konnten.

Zum 1.8.2013 wurde das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft gesetzt.

Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31.12.2013 an, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge erlassen.

Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten, siehe "Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung vom 4.9.2013.

Es empfiehlt sich vorher unabhängig von einem Rentenberater beraten zu lassen.

Freitag, 6. Dezember 2013

Wunsch und Wahlrecht Rehaklinik DRV

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Rechtsgrundlage hierzu ist § 9 SGB IX (Reha und Teilhabe behinderter Menschen).

Es empfiehlt sich bereits beim Antrag auf medizinischen Leistungen sein Wunsch und Wahlrecht auszuüben und die entsprechende Rehaklinik zu nennen.

Auf familiäre und persönliche Bedürfnisse und Gegebenheiten ist Rücksicht zu nehmen.

Ein Wahlrecht des Versicherten besteht grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, vgl. Urteil LSG Baden-Württemberg vom 21.8.2012, Aktenzeichen: L 11 R 5319/11.

Nach § 15 Abs. 2 SGB VI werden stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entweder von dem Träger der Deutschen Rentenversicherung selbst oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht, erbracht. Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

Eine von diesem Grundsatz abweichende Ermessensentscheidung ist von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nur dann zutreffen, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Dies ist etwa dann gegeben, wenn der Rentenversicherungsträger nicht in der Lage ist, von ihm belegte Einrichtungen zum Beispiel bei besonderen Erkrankungen anzubieten und die vom Versicherten gewünschte Einrichtung die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, vgl. Urteil Bayerisches LSG vom 22.7.2010, Aktenzeichen: L 14 R 382/09.

Sachleistungen können gemäß § 18 SGB IX auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können (stationäre Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel bei Psoriasiserkrankung), vgl. Urteil Bayerisches LSG vom 25.6.2013, Aktenzeichen: L 6 R 921/11.

Dies wird auch in der Broschüre "Medizinische Rehabilitation: Wie Sie Ihnen hilft" der Deutschen Rentenversicherung deutlich.

"Rehabilitationsleistungen werden normalerweise im Inland durchgeführt. Doch wenn Sie im Ausland eine Rehabilitationseinrichtung finden, die Ihnen Leistungen in vergleichbarer Qualität und mit gleicher Wirksamkeit kostengünstiger anbietet, kann die gesetzliche Rentenversicherung auch die Kosten  für diese Rehabilitation übernehmen."
 
Bei Ablehnung Ihrer Wunschklinik sollte ein Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht aufgesucht werden, der prüft, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat. Es empfiehlt sich einen Widerspruch zur Wahrung der Frist einzulegen und darauf hinzuweisen, dass die Begründung innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht wird.

Link: Rehakliniken.de - Klinikschnellsuche

Montag, 2. Dezember 2013

Wahl des Zielversorgungsträgers

Heute war eine Mandantin auf Empfehlung eines Kollegen bei mir bezüglich Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung bei externer Teilung gemäß § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Soweit eine externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 14 Abs. 1, 2 VersAusglG durchzuführen ist, steht der Ausgleichsberechtigte vor der Wahl, bei welchem Versorgungsträger das neue Anrecht begründet oder ein bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll (Zielversorgung).

Nach § 15 Abs. 2 VersAusglG muss die gewählte Zielversorgung eine angemessene Versorgung gewährleisten.

Das Familiengericht Stuttgart fordert mit Vordruck V90 zur Wahl einer angemessenen Versorgung in einer kurzen Frist zwischen 2 bis 4 Wochen auf. Die Mandanten der Anwälte bzw. Fachanwälte für Familienrecht haben durch das enge Zeitfenster Stress, da ihnen keine verschiedenen Zielversorgungen bekannt sind bzw. die Umsetzung Ihnen schwerfällt.

Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse bei einer betrieblichen Versorgung.

Die Zuweisung zur Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung einer extern auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung hat aber den Nachteil, dass die Verzinsung nur entsprechend dem erforderlichen Rechnungszins (2,5 %) erfolgt und das Anrecht nicht weiter ausgebaut werden kann, siehe Helmut Borth, Versorgungsausgleich - Der Wertausgleich bei der Scheidung - RdNr. 575.

Laut Borth folgt, dass die ausgleichsberechtigte Person das Wahlrecht entsprechend einer 
  1. zinsgünstigen Verwendung und 
  2. der Möglichkeit, die Zielversorgung mit eigenen Beiträgen auszubauen
ausüben sollten.

Bei der Auswahl der Zielversorgung können Ihnen Rentenberater behilflich sein, da für die Wahl der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG kein Rechtsanwaltszwang besteht.