Donnerstag, 12. Dezember 2013

Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen in der GKV

Mit Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 1.4.2007 für den bisher nicht versicherten Personenkreis, der zuletzt gesetzlich krankenversichert war, entstanden für die Betroffenen Beitragsrückstände in erheblichem Umfang durch Nachforderungen der gesetzlichen Krankenkassen für die zurückliegende Zeiten.

Bis Mitte 2013 waren tausende Menschen nicht krankenversichert, die durch die Neuregelung der Versicherungspflicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung werden konnten.

Zum 1.8.2013 wurde das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft gesetzt.

Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31.12.2013 an, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge erlassen.

Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten, siehe "Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung vom 4.9.2013.

Es empfiehlt sich vorher unabhängig von einem Rentenberater beraten zu lassen.

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