Montag, 2. Dezember 2013

Wahl des Zielversorgungsträgers

Heute war eine Mandantin auf Empfehlung eines Kollegen bei mir bezüglich Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung bei externer Teilung gemäß § 15 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Soweit eine externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 14 Abs. 1, 2 VersAusglG durchzuführen ist, steht der Ausgleichsberechtigte vor der Wahl, bei welchem Versorgungsträger das neue Anrecht begründet oder ein bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll (Zielversorgung).

Nach § 15 Abs. 2 VersAusglG muss die gewählte Zielversorgung eine angemessene Versorgung gewährleisten.

Das Familiengericht Stuttgart fordert mit Vordruck V90 zur Wahl einer angemessenen Versorgung in einer kurzen Frist zwischen 2 bis 4 Wochen auf. Die Mandanten der Anwälte bzw. Fachanwälte für Familienrecht haben durch das enge Zeitfenster Stress, da ihnen keine verschiedenen Zielversorgungen bekannt sind bzw. die Umsetzung Ihnen schwerfällt.

Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse bei einer betrieblichen Versorgung.

Die Zuweisung zur Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung einer extern auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung hat aber den Nachteil, dass die Verzinsung nur entsprechend dem erforderlichen Rechnungszins (2,5 %) erfolgt und das Anrecht nicht weiter ausgebaut werden kann, siehe Helmut Borth, Versorgungsausgleich - Der Wertausgleich bei der Scheidung - RdNr. 575.

Laut Borth folgt, dass die ausgleichsberechtigte Person das Wahlrecht entsprechend einer 
  1. zinsgünstigen Verwendung und 
  2. der Möglichkeit, die Zielversorgung mit eigenen Beiträgen auszubauen
ausüben sollten.

Bei der Auswahl der Zielversorgung können Ihnen Rentenberater behilflich sein, da für die Wahl der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG kein Rechtsanwaltszwang besteht.



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