Letzte Woche hat mich ein Mandant unter Vorlage des Witwenrentenbescheides und des Waisenrentenbescheides darauf hingewiesen, das bei den Waisenrenten höhere Entgeltpunkte vorliegen als bei der Witwenrente.
Bei der Lösung des Problems hilft uns das Sozialgesetzbuch, 6. Buch § 78 (Zuschlag bei Waisenrenten).
Gemäß § 78 SGB VI richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.. Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.
Beispiel:
Beitragszeiten des Versicherten: 376 Monate
Sonstige rentenrechtlichen Zeiten: 140 Monate (Zurechnungszeit)
Beitragszeiten aus Grundbewertung: 377 Monate
140 x 376 : 377 = 140 Monate + 376 Monate = 516 Monate
Bei der Ermittlung des Zuschlags sind für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Da bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte unterschiedliche Zugangsfaktoren berücksichtigt worden sind, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag aus dem Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu der Summe aller Entgeltpunkte zu errechnen.
28,0212 : 31,406 = 0,8920
Als
Zuschlag ergeben sich:
516 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 0,8920 Zugangsfaktor = 38,3407
zuzüglich persönlicher Entgeltpunkte von 28,0212
Summe der persönlichen Entgeltpunkte = 66,3619
Dagegen gibt es für die Witwenrente nur einen e
ingeschränkten Zuschlag gemäß § 78a SGB VI. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres.