Samstag, 22. Oktober 2016

Flexirente - Neue Hinzuverdienstgrenzen neben Teilrente - Rentenberater sind gefordert

Das Flexirentengesetz wurde am Freitag, den 21. Oktober 2016 vom Bundestag verabschiedet. Es bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor es veröffentlicht werden kann.

Statt der starren monatlichen Hinzuverdienstgrenzen von 14 x 450 Euro soll es eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro geben. Soweit der Verdienst die Freigrenze von 6300 Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag mit 40 Prozent auf die Teilrente angerechnet.

Untergrenze wird die Vollrente zuzüglich den 525 Euro Hinzuverdienst sein. Obergrenze die monatliche Bezugsgröße multipliziert mit dem besten Wert der Entgeltpunkte aus den letzten 15 Jahren.

Die Rentenversicherungsträger haben den zukünftigen Verdienst jeweils zum 1. Juli zu prognostizieren. Fällt der Hinzuverdienst aufgrund Tariflohnerhöhung oder Mehrarbeitsvergütung höher aus als prognostiziert, kommt es zu einer Überzahlung.

Für die Rentner wird diese Verfahrensweise nicht einfacher. Zwar gibt es nicht mehr wie früher die Stufenabsenkungen auf die 2/3, 1/2 oder 1/3 Rente bei einem Cent Überschreitung, Überzahlungen sind dennoch nicht zu vermeiden. Das neue Verfahren ist kompliziert und sehr personaltintensiv für die Deutsche Rentenversicherung.

Es wird ein hoher Beratungsbedarf auf die Rentenversicherungsträger und Rentenberater hinzukommen. Letzendlich wird es ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Rentenberater.

Einen weiteren Artikel zur "Flexirente" sehen Sie auf der Homepage www.sommer-und-kollegen.de

Montag, 3. Oktober 2016

Überzahlung Zuschuss zur Krankenversicherung - Verspätete Meldung KK

Es gibt zahlreiche Fälle in der Praxis, in der Versicherte durch verspätete Meldung der gesetzlichen Krankenkasse eine Überzahlung bezüglich Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI haben.

Betroffen sind freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI. Wenn die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung wegfallen z.B. durch fehlende Überschreitung der Jahresentgeltgrenze oder durch Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist die gesetzliche Krankenkasse nach § 201 Abs. 5 SGB VI verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger den Wechsel der Krankenversicherungseigenschaft unverzüglich mitzuteilen.

In diesen Fällen werden die Versicherten nach § 24 SGB X angehört und nach Eingang der Äußerung der Versicherten der Bescheid nach § 48 SGB X aufgehoben und manchmal eine erhebliche Überzahlung im fünfstelligen Bereich festgestellt.

Eine Verwaltungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) nimmt einen atypischen Fall zur Bescheidsaufhebung an, wenn für den Berechtigten eines Beitragszuschusses zur KVdR nachträglich Versicherungspflicht entsteht, die sich aus einer verspäteten Meldung der zuständigen Krankenkasse ergibt.

In diesen Fällen empfiehlt es sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen, der Akteneinsicht beantragt und den Widerspruch begründet. Der Rentenberater hilft im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Bei Anerkennung eines atypischen Sachverhalts verzichten die Rentenversicherungsträger häufig auf die Hälfte der Überzahlung, wenn eine fachgerechte Begründung eingereicht wird.