Montag, 3. Oktober 2016

Überzahlung Zuschuss zur Krankenversicherung - Verspätete Meldung KK

Es gibt zahlreiche Fälle in der Praxis, in der Versicherte durch verspätete Meldung der gesetzlichen Krankenkasse eine Überzahlung bezüglich Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI haben.

Betroffen sind freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI. Wenn die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung wegfallen z.B. durch fehlende Überschreitung der Jahresentgeltgrenze oder durch Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist die gesetzliche Krankenkasse nach § 201 Abs. 5 SGB VI verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger den Wechsel der Krankenversicherungseigenschaft unverzüglich mitzuteilen.

In diesen Fällen werden die Versicherten nach § 24 SGB X angehört und nach Eingang der Äußerung der Versicherten der Bescheid nach § 48 SGB X aufgehoben und manchmal eine erhebliche Überzahlung im fünfstelligen Bereich festgestellt.

Eine Verwaltungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) nimmt einen atypischen Fall zur Bescheidsaufhebung an, wenn für den Berechtigten eines Beitragszuschusses zur KVdR nachträglich Versicherungspflicht entsteht, die sich aus einer verspäteten Meldung der zuständigen Krankenkasse ergibt.

In diesen Fällen empfiehlt es sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen, der Akteneinsicht beantragt und den Widerspruch begründet. Der Rentenberater hilft im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Bei Anerkennung eines atypischen Sachverhalts verzichten die Rentenversicherungsträger häufig auf die Hälfte der Überzahlung, wenn eine fachgerechte Begründung eingereicht wird.


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