Montag, 17. Mai 2010

Unzulässiger Hinzuverdienst durch Einmahlzahlung

Ein Mandant von mir hat eine Anhörung bekommen. Der Rentenversicherungsträger hat festgestellt, das der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kraft Gesetzes in den Monaten November 2007 und November 2008 in voller Höhe ruht, weil die in diesen Monaten erzielten Einkünfte die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI unzulässig überschreiten.

Nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bleibt ein zweimaliges Überschreiten der massgeblichen Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der massgeblichen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres bei der Prüfung, ob die massgebliche Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird ausser Betracht.

Das bedeutet, dass die massgebliche Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden darf, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe der bisher gezahlten Rente hat. Dies gilt sowohl für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen als auch für als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Sozialleistungen.

Hierbei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Ein Überschreiten ist zum Beispiel auch aufgrund von Mehrarbeit zulässig (BSG-Urteil vom 31.01.2002, Az. : B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr.4). Die frühere Rechtsauffassung, wonach ein Überschreiten nur aufgrund von Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihachtsgeld, zulässig ist, wurde aufgegeben.

Das Überschreiten darf jedoch nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur um nochmals einen Betrag bis zur Höhe der massgeblichen Hinzuverdienstgrenze. Wird die Hinzuverdienstgrenze in unzulässiger Höhe überschritten, ist zu prüfen, ob die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (noch) als geringere anteilige Rente gezahlt werden kann.

Bei meinen Mandanten wurden in den Monaten Januar und Juni 2007 die Hinzuverdienstgrenze zulässig überschritten. Im November 2007 wird die Grenze dann das dritte mal überschritten. Im Jahre 2008 fanden die Überschreitungen in den Monaten Juni und August zulässig statt. Im November 2008 wurde die Hinzuverdienstgrenze ein drittes mal überschritten.

Aufgrund des zweimaligen unzulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen wurde eine Überzahlung in Höhe von 1.100,00 € festgestellt.

Das Problem meines Mandanten war, das neben der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2007 und 2008 über das Urlaubs- und Weihnachtsgeld noch eine Einmalzahlung im Jahr 2007 als Jubiläumszuwendung in Höhe von 500,00 € und im Jahr 2008 noch eine Einmalzahlung als ERA Strukturkomponente und einen Konjunkturbonus in Höhe von ca. 630 € gezahlt wurde, auf die er keinen Einfluss hatte.

Ich habe meinem Mandanten die Klagerücknahme empfohlen. Namens meines Mandanten stelle ich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Stundungsantrag gemäss § 76 Abs. 2 Ziffer 1 SGB IV und schlage eine Ratenzahlung in Höhe von 200,00 € monatlich vor.

Freitag, 14. Mai 2010

Kindererziehungszuschlag bei Beamten

Das früher im Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG, zuletzt in der Fassung ab 1.7.1998) geregelte Kindererziehungszuschlag soll finanzielle Lücken in der Altersversorgung der Beamtin (des Beamten) durch die Kindererziehung eines nach dem 31.12.1991 (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des KEZG) geborenen Kindes ausgleichen. Die Regelung ist durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in das BeamtVG eingearbeitet worden.

Voraussetzung für die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages ist gem. § 50a BeamtVG die Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes.

Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzurechnen.

Die Dauer der Kindererziehungszeit erstreckt sich auf die drei ersten Lebensjahre eines Kindes und endet längstens nach 36 Kalendermonaten nach Vollendung der Geburt.
Die Höhe des Kindererziehungszuschlages entspricht der Regelung in § 70 Abs. 2 SGB VI. Dort heißt es: "Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Dies entspricht für 12 Monate einem Entgeltpunkt.

Der Kindererziehungszuschlag ermittelt sich für 36 Kalendermonate Kinderziehung bei Annahme aktueller Rentenwert West (bis 30.06.2010) auf 81,57 €.

Durch den Kindererziehungszuschlag darf die mögliche Höchstversorgung nicht überschritten werden. Die Erklärung ist mit Wirkung für die Zukunft sowohl gegenüber den zuständigen Personaldienststellen als auch gegenüber ggf. zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungen abzugeben. Rückwirkend kann sie längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Sie ist unwiderruflich.

Hierbei ist die Abstimmung zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Personaldienststellen problematisch.

Soweit die Beamtin beurlaubt war und der Ehegatte Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, kann die gemeinsame Erklärung der Kindererziehung für den Ehegatten möglicherweise nachteilig sein wegen der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Bezüglich der Ermittlung der optimalen Anrechnung der Kindererziehungszeit wird empfohlen, sich an einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater mit Erweiterung auf das Beamtenversorgungsgesetz, zu wenden.

Mittwoch, 12. Mai 2010

Hinzuverdienst bei teilweiser Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Heute war ein Mandant bei mir mit Fragen bezüglich Berufsschutz, teilweiser Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Hinzuverdienst und Fragen zu Krankengeld.

Er war zuletzt Leiter eines Fachbereiches (leitender Angestellter) und verdiente zuletzt ca. 6.000 €.

Da er 53 Jahre alt war lag Berufsschutz für eine teilweise Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Laut der vorgelegten Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung hat er Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.800 €. Bei Anwendung des Berufsschutzes würde er eine Bruttorente von 900 € bei Berufsunfähigkeit erhalten (Rentenartfaktor 0,5).

Sein Hinzuverdienst ermittelt sich nach § 96a Abs. 2 SGB VI nach dem 0,23fachen der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 2.520 €) vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre.

Mein Mandant hat schätzungsweise einen Hinzuverdienst von 3.477,60 € brutto erworben. Über einen Brutto-Netto-Rechner ermittelte ich das Nettoentgelt. Somit konnte er bei Durchsetzung einer Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sowohl die Höhe seiner Rente wie auch sein maximal möglichen Arbeitsverdienst einkalkulieren.

Parallel dazu habe ich ihm die Höhe des Krankengeldes grob ermittelt und ihm das notwendige Prozedere dazu vermittelt.

Dienstag, 11. Mai 2010

Sachliche Prüfung eines Rentenbescheides

Heute war ein Mandant da, der einen Rentenbescheid mit einer Altersrente wegen Altersteilzeit mit Rentenbeginn 01.11.2009 mit 18 % Rentenabschlägen hatte.
Er konnte mir einen Bescheid des Versorgungsamtes Stuttgart aus dem Jahr 2002 mit einem GdB von 30 % vorlegen.
Es lagen Funktionsstörungen der Wirbelsäule, Gonarthrose (Kniearthrose), Coxarthrose (Hüftarthrose), Schwerhörigkeit, Depression vor.
Anzunehmen ist, das sich die Funktionsstörungen im Lauf der Jahre verschlimmern. Soweit vor Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von 50 v.H. durch einen Verschlechterungsantrag festgestellt wird, kann mein Mandant eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenbeginn 1.11.2009 mit Rentenabschlägen von 10,8 % erhalten. Die Wartezeit von 420 Monaten ist seinen Angaben nach erfüllt.
Er wird mir von den behandelnden Ärzten Befundberichte der Jahre 2003 bis 2009 vorlegen. Nach Vorlage der Befunde der Jahre 2003 bis 2009 kann ich ihm die entgültige Einschätzung des GdB mitteilen.

Tipp:

Für Zeiten vor dem 01.01.1992 können unter Umständen die Entgeltpunkte auf mindestens 0,0625 erhöht werden, soweit 35 Jahre aus rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Unter Umständen kann durch die Zahlung von freiwilligen Mindestbeiträgen dann eine Rentenerhöhung erfolgen. Hierbei kann u.U. die Rente erheblich gesteigert werden. Bei 3 zusätzlichen Entgeltpunkten wären es schon 81,60 € monatlich.

Es empfiehlt sich einen Termin bei einem Rentenberater zu vereinbaren, der diesen Sachverhalt prüft.

Montag, 10. Mai 2010

Prüfung der Rentenbescheide von Spätaussiedlern

Wohl jeder zweite Rentenbescheid eines Spätaussiedlers ist fehlerhaft. Hierbei ist nicht in allen Fällen der gesetzliche Rentenversicherungsträger schuld. Häufig werden bei der Kontenklärung die Angaben nicht richtig gemacht. Den Versicherten ist es grundsätzlich nicht möglich die Fehler zu finden, da das Fremdrentengesetz eine sehr komplizierte Spezialmaterie darstellt.

Fehler finden sich häufig bei der Bewertung der Zeiten aus den Vertreibungsgebieten (Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion). Hier spielt es einen Unterschied, ob man Qualifikationsgruppe 4 oder 5 hat. In Russland galt die Lohnstufe 5 als höchste Lohnstufe. Bei der Qualifikationsgruppe 5 handelt es dagegen um eine angelernte und ungelernte Tätigkeit.

Nach der Definition der Qualifikationsgruppen sind die Versicherten in die Qualifikationsgruppe 1 bis 5 einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.

Die Qualifikationsgruppe 1 behandelt die Hochschulabsolventen, die Qualifikationsgruppe 2 die Fachschulabsolventen, die Qualifikationsgruppe 3 die Meister, die Qualifikationsgruppe 4 die Facharbeiter und die Qualifikationsgruppe 5 die angelernten und ungelernten Tätigkeiten.

Häufig finden sich auch Fehler in den Bereichen (Branchen). Entsprechend den Bereichen der Anlage 14 und der Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zu SGB VI gibt es pauschalierte Bruttoentgelte mit Einbindung der 1/6 Kürzung.

Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 22 Abs. 3 FRG.
Im Arbeitsbuch werden grundsätzlich nur die Beschäftigungszeiten, nicht dagegen die Unterbrechungszeiten wie Krankheit, Urlaub, Schwangerschaft, Bildungsurlaub bescheinigt. Wegen Fehlen der Unterbrechungszeiten gelten die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen.

Soweit vom Arbeitgeber ein Nachweis bezüglich den Unterbrechungszeiten für die einzelnen Jahre und Monate erbracht werden kann, wird die Zeit als nachgewiesen ohne 1/6 Kürzung festgestellt.

Sind Sie Vertriebener oder Spätaussiedler und wollen den Vormerkungsbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen lassen können sie sich an einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater wenden.

Sonntag, 9. Mai 2010

Mitarbeitender Ehegatte eines Einzelunternehmers und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

Neulich hatte ich ein Beratungsgespräch mit einer Einzelunternehmerin. Ihr Ehemann war bei ihr versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen den Folgen der Weltwirtschaftskrise hat sie ihren Ehemann entlassen müssen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt.

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld musste ein versicherungsrechtlicher Statusantrag bezüglich Versicherungspflicht bzw. Selbständigkeit ausgefüllt werden. Der Ehemann hat dem Einzelunternehmen ein Darlehen in Höhe von ca. 40.000 € zur Verfügung gestellt. Er arbeitete weisungsfrei.

Was denken Sie wie die Agentur für Arbeit bezüglich dem Arbeitslosengeld entschieden hat? Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt, weil er angeblich wegen der Verfügungstellung des Darlehens und der Weisungsfreiheit selbständig sein soll. Tja, wenn es um Leistungen geht wird von der Agentur für Arbeit häufig auf Selbständigkeit plädiert, da dann kein Arbeitslosengeld festgestellt werden muss.

Wäre der Statusantrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingereicht worden wäre das Ergebnis anders herum. Hier geht es Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung stellt häufig Versicherungspflicht fest.

Entscheidend ist das unternehmerische Risiko das der Ehegatte eingeht. Die Darlehensvergabe stellt ein Kriterium für eine selbständige Tätigkeit dar. Das Darlehen muss aber in Relation zum gesamten Darlehensstand des Einzelunternehmens stehen.

Was bedeutet dies für Sie, die in einer ähnlichen Situation stehen? Soweit Sie als Familienangehöriger bei Ihrem Ehegatten im Einzelunternehmen beschäftigt sind, sollte unbedingt ein sozialversicherungsrechtlicher Statusantrag eingereicht werden. Ansonsten werden unter Umständen Jahrelang umsonst Pflichtbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Eine Erstattung für die Arbeitslosenversicherung ist nur für die letzten 4 Kalenderjahre möglich.

In dieser Situation empfehle ich Ihnen, bei einem gerichtlich zugelassenen Rentenberater möglichst zusammen mit Ihrem Steuerberater einen Termin zu vereinbaren.

Samstag, 8. Mai 2010

Habe ich Anspruch auf Witwerrente trotz Beschäftigung?

Bei Tod der Ehefrau werden in manchen Fällen keine Witwerrente beantragt. Die Witwer meinen, da sie relativ viel verdienen, hätten sie eh keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Das ist aber nur zum Teil richtig. Für das Sterbevierteljahr von drei Kalendermonate erhält der Witwer ohne Anrechnung seines Bruttoverdienstes die Hinterbliebenenrente. Rechtsgrundlage ist § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

In manchen Fällen unterbleibt der Antrag auf Hinterbliebenenrente. Vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger wurde auch kein Hinweis auf die Antragstellung gegeben. Soweit der Rentenantrag später als 12 Kalendermonate nach Tod der Ehefrau gestellt wird, entfällt das Sterbevierteljahr. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger gehen davon aus, das der Witwer sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung beraten lässt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender oder unterbliebener Beratung sehen die Rentenversicherungsträger nicht.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, das Witwer, die nicht rechtzeitig innerhalb von 12 Kalendermonate einen Rentenantrag auf Hinterbliebenenrente stellen, den Leistungsanspruch auf das Sterbevierteljahr verlieren sollen . Aus meiner Sicht sozial ungerecht. Wohl aber politisch gewollt, um die gesetzlichen Rentenversicherungsträger finanziell zu schonen. Die Regelung steht in § 99 Absatz 2 Satz 3 SGB VI.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs erfolgt eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI.

Es empfiehlt sich eine Optimierungsberatung bezüglich dem optimalen Bruttoverdienst bei möglichst geringer Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente.

Optimierungsberatungen dürfen nach Ansicht des Bundessozialgerichts nur von Rentenberatern, nicht aber über die kostenfreie Beratung durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgen. Das wäre eine Überdehnung des kostenfreien Beratungsanspruches. Der Rentenversicherungsträger muss auch nicht von sich aus auf eine solche Optimierung hinweisen. Dies stellt auch keinen Beratungsfehler der gesetzlichen Rentenversicherung dar.

Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger müssen nur auf eine gezielte Frage eine Auskunft geben. Es empfiehlt sich wegen Beweissicherung die Anfrage schriftlich zu stellen (Information eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit) oder ein schriftliches Protokoll des Gespräches in der Auskunfts- und Beratungsstelle mit Unterschrift anzufordern.

Sozialverträgliche Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand eines Unternehmens möchte Personalkosten reduzieren. Es wird daran gedacht, die Mitarbeiter anzusprechen, die demnächst frühestmöglichst in Rente gehen können. Dies ist die Aufgabe des Personalleiters bzw. des Personalreferenten. Diese Aufgabe ist nicht immer leicht, da die Mitarbeiter wegen der Rentenhöhe bzw. wegen den hohen Rentenabschlägen nicht vorzeitig in Rente gehen möchten.

In vielen Branchen müssen wegen der Weltwirtschaftskrise Ausgaben reduziert werden. Im Großraum Stuttgart vor allem die Autoindustrie, Fahrzeugindustrie, deren Zulieferer, Maschinenbau, Presse und Verlagswesen, öffentliche Verwaltung und Kliniken.

Bei dieser Aufgabenstellung sind dem Personalleiter gerichtlich zugelassene Rentenberater behilflich.

Rentenberater beraten Ihre Mitarbeiter zum Thema des frühestmöglichen Rentenbeginn und teilen ihnen mit wie hoch die Rente bei Hochberechnung weiterer Beiträge zum 63. Lebensjahr und zum 65. Lebensjahr ist und mit welchen Rentenabschlägen zu rechnen ist.

Hilfreich in diesem Zusammenhang ist die Durchsetzung einer Schwerbehinderung. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung können die Mitarbeiter bereits mit dem 63. Lebensjahr (bis Jahr 1951) unter Umständen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge beantragen.

Voraussetzung ist die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.

Rentenberater beraten Ihre Mitarbeiter hinsichtlich den Chancen für eine Schwerbehinderung und helfen bei der Antragstellung und bei Ablehnung bei der Durchsetzung der Schwerbehinderung über Widerspruch und Klage.

Haben Ihre Mitarbeiter lange Krankheitszeiten über mehrere Jahre? Dann wäre an eine Rente wegen Erwerbsminderung zu denken. Rentenberater prüfen die Chancen, helfen bei der Rentenantragstellung bei Erwerbsminderung. Bei Ablehnung des Rentenantrages reichen die Rentenberater Widerspruch oder Klage ein. Im Klageverfahren dürfen Rentenberater wie ein Rechtsanwalt schriftlich und mündlich tätig werden.

Durch die hohe Spezialisierung der Rentenberater im Sozialversicherungsrecht und hoher Fallzahlen sind die Chancen für die sozialverträgliche Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse älterer Mitarbeiter über eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente für schwerbehinderte Menschen hoch.

Versorgungslücke Erwerbsminderung bei Frauen

Bei der Rentenberatung kommen immer wieder Fälle auf, bei der Frauen nach der Kindererziehung keine Pflichtbeiträge mehr im Versicherungskonto haben und die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung verlieren. Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist, das in den letzten fünf Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen. Irgendwelche Ausnahmen möchte ich in diesem Blog zur Vermeidung von Verunsicherungen nicht veröffentlichen.

Für die Kindererziehung erhalten Frauen bei Geburt ab 1992 Pflichtbeiträge für Kindererziehung von 36 Monaten und gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von 10 Jahren.
Spätestens nach Ablauf der 10 Jahre Berücksichtigungszeiten sind Pflichtbeiträge für eine Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlich.

Soweit Sie eh eine geringfügige Beschäftigung von 400,00 € ausüben können Sie über die Option der Aufzahlung von Beiträgen zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kommen (Verzicht auf Versicherungsfreiheit). Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung. Die Aufzahlung bei 400,00 wäre beim derzeitigen Beitragssatz von 19,9 % 4,9 %, also 19,60 €.

Das heisst für 19,60 € monatlich können Sie die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten.

Auch über eine haushaltsnahe Tätigkeit kann durch Aufzahlung von Beiträgen eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit dem Ziel der Anwartschaftsaufrechterhaltung erreicht werden.

Denken Sie bitte nebenbei an die Kontenklärung. Für die Kindererziehung gibt es die rentenrechtliche Zeiten der Kindererziehung (Pflichtbeiträge) und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (für die Wartezeit von 35 Jahren wichtig). Auch die Berufsausbildung (Lehre) muss ins Konto.

Rentenberater sind Ihnen bei der Optimierungsberatung für eine Anwartschaftsaufrechterhaltung sowie bei der Kontenklärung behilflich.

Mit weniger Rentenabschläge in Rente

Viele Versicherte wählen beim Rentenantrag die falsche Rentenart und das kann teuer werden.
Bei Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte mit Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 35 Versicherungsjahren und Vollendung des 63. Lebensjahres gibt es Rentenabschläge von derzeit 7,2 % (Jahrgänge 1945 bis 1948) bis zu 14,4 % (Jahrgang 1964).

Soweit eine Schwerbehinderung vorliegt, kann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenabschläge ab Vollendung des 63. Lebensjahres bei den Jahrgängen 1945 bis 1951 bezogen werden. Ab Januar 1952 erhöht sich der frühestmögliche Rentenbeginn für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 + 1 Monate bis zum Jahrgang 1964 mit einem frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr.

Doch auch ohne Vorliegen eines Bescheides über eine Schwerbehinderteneigenschaft wäre an die Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nachzudenken. Manche haben vielleicht bereits 30 % bei Vorliegen von zwei Bandscheibenprotrusionen mit Wurzelreizsymptomatik, weitere 20 % durch eine Gonarthrose (Kniearthrose), eine Schwerhörigkeit die 20 % bringen kann und schon wäre die Schwerbehinderteneigenschaft unter Umständen erfüllt.

Rentenberater helfen Ihnen bei der Ermittlung der Prozente und teilen Ihnen die Chancen für eine Schwerbehinderung mit. Soweit ein Antrag auf Schwerbehinderung anhängig ist, muss unbedingt darauf geachtet werden dies beim Rentenantrag zu vermerken.

Viele gehen mit einer falschen Rentenart mit höheren Rentenabschläge in Rente. Insoweit muss man sich nicht wundern, warum die Bildzeitung berichtet das jeder 3. Rentenbescheid fehlerhaft ist.

Eine Optimierungsberatung bei einem Rentenberater hilft Ihnen einen finanziellen Schaden zu vermeiden

Freitag, 7. Mai 2010

Versorgungslücke Berufsunfähigkeit

Alle versicherungspflichtige Beschäftigten, die ab 2.1.1961 geboren sind, haben keinen Versicherungsschutz mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Absicherung der Berufsunfähigkeit.

Die bis zum 31.12.2000 in § 43 SGB VI geltende Regelung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ist zum 1.1.2001 weggefallen. In einer Übergangsregelung wird in § 240 SGB VI der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind geregelt. In 13 Jahren werden keine Rentenanträge mehr für eine teilweise Erwerbsminderung mehr für diese Personengruppe gestellt werden, da dann diese Personengruppe (1960 geboren) das 63. Lebensjahr erreicht und bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen von 12,6 % beziehen könnte.

Im Unterschied zur alten Regelung in § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung reduziert sich der Rentenartfaktor der teilweise Rente wegen Berufsunfähigkeit von 0,667 auf 0,5 Rente mit Rentenabschlägen von 10,8 %.

Zählen auch Sie zu diesem Personenkreis? Soweit Sie keine entsprechenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinkünfte haben ist ein Abschluss einer privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit in Erwägung zu ziehen. Sie versichern Ihr neu angeschafften PkW über eine Vollkasko - insoweit ist die Arbeitskraft gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit ebenfalls abzusichern. Die private Rente wegen Berufsunfähigkeit zählt für mich neben der gesetzlichen Krankenversicherung und der Haftpflichtversicherung zu den wichtigsten Versicherungen, die vorrangig vor allen anderen Versicherungen abzuschliessen sind.

Der Einwand das bei der Versicherung der Berufsunfähigkeit die eingezahlten Beiträge im Fall der Erreichung der Altersgrenze mit dem 67. Lebensjahr nicht erstattet werden, greift nicht, da die private Rente wegen Berufsunfähigkeit wie die Absicherung gegen Krankheit zu den Risikoversicherungen zählt.

In meiner Rentenberatungspraxis kann ich als Rentenberater mit Spezialisierung für Renten wegen Erwerbsminderung von zahlreichen Fällen von Burn-Out, Depression, Krebs und Schmerzkrankheiten berichten. Die weiblichen Versicherten haben durchschnittlich eine monatliche Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von ca. 700 € und männliche Versicherte eine monatliche Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von ca. 1000 €. Soweit die Versicherten keine abgezahlte Eigentumswohnung haben droht die Altersarmut. In manchen Fällen muss die Eigentumswohnung verkauft werden, da der Kapitaldienst (Tilgung und Zins) nicht mehr erbracht werden kann. Zu ca. 90 % hatten die Versicherten keine private Rente wegen Berufsunfähigkeit. Warum? Die Versicherten hielten diese für unnötig, da sie nicht von Berufsunfähigkeit ausgingen.

Viele Menschen meinen das die Versicherungsunternehmen eh nicht zahlen. Doch das hängt von den Versicherungsbedingungen und dem Unternehmensrating des Versicherungsunternehmens ab. Eine Versicherung mit schlechteren Versicherungsbedingungen muss insoweit auch häufiger einen Rentenanspruch wegen privater Rente wegen Berufsunfähigkeit ablehnen.

Soweit ein Rente wegen Berufsunfähigkeit vorliegt, ist diese häufig zu niedrig. Warum ist dies so? Viele Versicherungsvermittler verkauften eher Kapitallebensversicherungen verbunden mit einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BUZ) wegen der höheren Provision. Sinnvoll wäre eine Trennung von Sparvorgang und Absicherung Risiko, also ein Abschluss einer reinen Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Kombination mit einer privaten Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung.

Soweit die Verträge wegen Berufsunfähigkeit in jugendlichem Alter nach der Berufsausbildung oder Studium abgeschlossen werden, sind diese recht preiswert und bezahlbar. Wichtig ist die Möglichkeit einer Nachversicherung nach Berufsausbildung, Heirat, Geburt eines Kindes, Kauf einer Eigentumswohnung. Ohne Gesundheitsprüfung kann die Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zu einer bestimmten Höhe aufgestockt werden. Nur vergessen sollten Sie diese Termine nicht!

Als Rentenberater bin ich auch immer glücklich, wenn die Versicherungsbedingungen eine rückwirkende Zahlung auch bei verspäteter Meldung vorsehen. Ein Rentenverfahren bei der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung kann gut und gern drei Jahre dauern. Die Bedingung einer bis zu drei Jahre rückwirkende Zahlung ist für die Mandanten dann sehr hilfreich, da sie vorher oft nicht wissen, ob Berufsunfähigkeit vorliegt.

Soweit Sie unabhängige Beratung ohne Hausbesuch eines Versicherungsvermittlers wünschen, wenden Sie sich am besten an einen zugelassenen Versicherungsberater. Dieser darf keine Provision annehmen.