Viele Versicherte wählen beim Rentenantrag die falsche Rentenart und das kann teuer werden.
Bei Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte mit Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 35 Versicherungsjahren und Vollendung des 63. Lebensjahres gibt es Rentenabschläge von derzeit 7,2 % (Jahrgänge 1945 bis 1948) bis zu 14,4 % (Jahrgang 1964).
Soweit eine Schwerbehinderung vorliegt, kann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenabschläge ab Vollendung des 63. Lebensjahres bei den Jahrgängen 1945 bis 1951 bezogen werden. Ab Januar 1952 erhöht sich der frühestmögliche Rentenbeginn für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 + 1 Monate bis zum Jahrgang 1964 mit einem frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr.
Doch auch ohne Vorliegen eines Bescheides über eine Schwerbehinderteneigenschaft wäre an die Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nachzudenken. Manche haben vielleicht bereits 30 % bei Vorliegen von zwei Bandscheibenprotrusionen mit Wurzelreizsymptomatik, weitere 20 % durch eine Gonarthrose (Kniearthrose), eine Schwerhörigkeit die 20 % bringen kann und schon wäre die Schwerbehinderteneigenschaft unter Umständen erfüllt.
Rentenberater helfen Ihnen bei der Ermittlung der Prozente und teilen Ihnen die Chancen für eine Schwerbehinderung mit. Soweit ein Antrag auf Schwerbehinderung anhängig ist, muss unbedingt darauf geachtet werden dies beim Rentenantrag zu vermerken.
Viele gehen mit einer falschen Rentenart mit höheren Rentenabschläge in Rente. Insoweit muss man sich nicht wundern, warum die Bildzeitung berichtet das jeder 3. Rentenbescheid fehlerhaft ist.
Eine Optimierungsberatung bei einem Rentenberater hilft Ihnen einen finanziellen Schaden zu vermeiden
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