Bei Tod der Ehefrau werden in manchen Fällen keine Witwerrente beantragt. Die Witwer meinen, da sie relativ viel verdienen, hätten sie eh keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Das ist aber nur zum Teil richtig. Für das Sterbevierteljahr von drei Kalendermonate erhält der Witwer ohne Anrechnung seines Bruttoverdienstes die Hinterbliebenenrente. Rechtsgrundlage ist § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
In manchen Fällen unterbleibt der Antrag auf Hinterbliebenenrente. Vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger wurde auch kein Hinweis auf die Antragstellung gegeben. Soweit der Rentenantrag später als 12 Kalendermonate nach Tod der Ehefrau gestellt wird, entfällt das Sterbevierteljahr. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger gehen davon aus, das der Witwer sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung beraten lässt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender oder unterbliebener Beratung sehen die Rentenversicherungsträger nicht.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, das Witwer, die nicht rechtzeitig innerhalb von 12 Kalendermonate einen Rentenantrag auf Hinterbliebenenrente stellen, den Leistungsanspruch auf das Sterbevierteljahr verlieren sollen . Aus meiner Sicht sozial ungerecht. Wohl aber politisch gewollt, um die gesetzlichen Rentenversicherungsträger finanziell zu schonen. Die Regelung steht in § 99 Absatz 2 Satz 3 SGB VI.
Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs erfolgt eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI.
Es empfiehlt sich eine Optimierungsberatung bezüglich dem optimalen Bruttoverdienst bei möglichst geringer Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente.
Optimierungsberatungen dürfen nach Ansicht des Bundessozialgerichts nur von Rentenberatern, nicht aber über die kostenfreie Beratung durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgen. Das wäre eine Überdehnung des kostenfreien Beratungsanspruches. Der Rentenversicherungsträger muss auch nicht von sich aus auf eine solche Optimierung hinweisen. Dies stellt auch keinen Beratungsfehler der gesetzlichen Rentenversicherung dar.
Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger müssen nur auf eine gezielte Frage eine Auskunft geben. Es empfiehlt sich wegen Beweissicherung die Anfrage schriftlich zu stellen (Information eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit) oder ein schriftliches Protokoll des Gespräches in der Auskunfts- und Beratungsstelle mit Unterschrift anzufordern.
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