Mittwoch, 28. September 2011

ALS Kliniken - Amyotrophe Lateralsklerose

Eine gute Freundin von mir hat ALS und insoweit beschäftige ich mich heute mit dem Thema. Bei der amyotrophen Lateralsklerose gehen die motorischen Nerven in Gehirn und Rückenmark zugrunde. Sie sensorischen Nerven bleiben erhalten.
Welche Kliniken helfen den ALS Erkrankten weiter - diese Aufstellung hat kein Anspruch auf Vollständigkeit. Betroffene sind gerne eingeladen über Kommentierungen den Klinikführer zu ergänzen.

Gute ALS-Kliniken sind unter anderem:

Dienstag, 27. September 2011

Renteninformation prüfen

Gemäß § 109 SGB VI erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.

Bei allen Banken und Versicherungen dient die Renteninformation als Instrument zur Prüfung von Versorgungslücken. Der Kunde sollte vorher zu unabhängigen Rentenberatern und Rechtsbeistände gehen.

"Bei der Volksbank und Raiffeisenbank erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihre Renteninformation prüfen". Die Volksbank zeigt ihren Kunden den Weg zu unabhängigen Rentenberatern und Rechtsbeiständen - nach dem Slogan "Wir machen den Weg frei". Die Rentenberater und Rechtsbeistände freut´s.

Was aus meiner Sicht die Grenzen sprengt ist die Einbindung des Logos der Deutschen Rentenversicherung auf der Seite der MLP Finanzdienstleistungen Regensburg. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einem ähnlichen Fall die Deutsche Bank abgemahnt.

Die Renteninformation enthält folgende Informationen:
  1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
Derzeit werden zwei Hochberechnungen bei der Renteninformation durchgeführt, eine geht von 1 % und die andere von 2 % jährlichem Wachstum aus.

Verlassen Sie sich nicht auf die prognostizierten Hochberechnungen, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder selbständige Tätigkeit können die Werte Makulatur werden lassen. Zudem sind 100 € in 20 Jahren bei einer Preissteigerung von 2 % nur noch 67 € wert.

Über eine Betriebsrente sollte der Versicherte dringend nachdenken. Er hat einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung beim Arbeitgeber.

Die gesetzliche Rente im Rahmen der ersten Schicht als Basisversorgung reicht für die Altersversorgung nicht mehr aus. Darüber sind sich die jüngeren Versicherte alle einig.

In der zweiten Schicht im Rahmen einer Zusatzversorgung kann eine betriebliche Altersversorgung oder eine Riesterrente vereinbart werden.

In der dritten Schicht werden Kapitalmarktprodukte angesprochen (private Kapital- und Rentenversicherung oder Fondsparpläne).

Bei der Rentenhöhe handelt es sich um einen Bruttowert. Der Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner (derzeit 8,2 %) und der Pflegebetrag (1,95 bzw. 2,2 %) sowie die nachgelagerte Besteuerung ist zudem zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungs-beiträge werden weiter steigen...

Gleichzeitig muss der Rentenversicherungsträger gem. § 149 SGB VI die Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig (alle 6 Jahre) über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf) unterrichten.

Jüngere Versicherte erhalten auf Antrag einen Versicherungsverlauf. Der Antrag kann online beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Hierfür wird die Versicherungsnummer benötigt.

Ich empfehle jüngeren Versicherten online einen Versicherungsverlauf zu beantragen zur Prüfung von eventuellen Versicherungslücken wie Schul- und Hochschulzeit, Kindererziehungszeit, Berücksichtigungszeit, Berufsausbildung etc. Die meisten Versicherungsverläufe sind zunächst unvollständig.

Lassen Sie sich möglichst über einen unabhängigen Rentenberater bezüglich Versorgungslücken (Berufsunfähigkeit/Altersversorgung) informieren. Der Rentenberater darf keine Produkte der Altersversorgung vermitteln und Provisionen annehmen. Die Rentenberater mit Alterlaubnis sind den Rechtsanwälten gleichgestellt. Zudem können Rentenberater Ihnen auch im Kontenklärungsverfahren helfen.

Sonntag, 25. September 2011

Amyotrophe Lateralsklerose / ALS und Schwerbehinderung

Diesen Post möchte ich einer guten Freundin widmen. Sie ist seit einem Jahr an ALS erkrankt. ALS ist eine Abkürzung für Amyotrophe Lateralsklerose und zählt zu den degenerativen Nervenerkrankungen. Bei der amyotrophen Lateralsklerose gehen die motorischen Nerven in Gehirn und Rückenmark zugrunde. Dagegen bleiben die sensorischen Nerven erhalten.

Die Erkrankung tritt in der Regel ab dem 50. Lebensjahr auf. Bei meiner guten Freundin sind die ersten Symptome wie Sprech- und Schluckstörungen (bulbärer Krankheitsbeginn) mit 57 Jahren eingetreten. Typisch sind unregelmässige Zuckungen der Zunge (Fibrillation).

Die Betroffen bemerken eine Muskelschwäche. Die meisten Betroffenen sehen zuerst eine Muskelschwäche in den Händen oder unteren Extremitäten (Gangunsicherheit, Schwäche der Beine). Dies wird als spinaler Krankheitsbeginn bezeichnet.

In einer Bevölkerung von 100.000 Einwohnern sind durchschnittlich 3 bis 8 Menschen an ALS erkrankt. Jedes Jahr erkranken bei diesen 100.000 Einwohnern 1 bis 2 Personen neu an ALS.

Das Krankheitsbild ALS ist schwierig zu diagnostizieren. Eine elektromyographische und elektroneurographische Untersuchung ist zur Diagnosestellung unabdingbar. Für die Diagnosestellung wurden international standardisierte Kriterien entwickelt (El-Escorial-Kriterien), siehe Wikipedia.

Bei ALS mit bulbärem Krankheitsbeginn ergibt sich die Feststellung der Schwerbehinderung nach folgenden Kriterien:

Schluckstörung
  1. ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsmittelaufnahme je nach Beschwerden = 0 - 10 v.H.
  2. mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer) = 20 - 40 v.H.
  3. mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes = 50 - 70 v.H.
Artikulationsstörungen
  1. mit verständlicher Sprache = 10 v.H.
  2. mit schwer verständlicher Sprache = 20 - 40 v.H.
  3. mit unverständlicher Sprache = 50 v.H
Schwere Funktionsstörung der Zunge
  1. je nach Umfang und Artikulationsstörung 30 - 50 v.H
Gute ALS-Kliniken sind unter anderem:
  • Friedrich-Baur Institut in München, Klinikum der Universität München, Neurologische Klinik und Polyklinik, Marchinonistr. 15, 81377 München, Telefon: 089-7095-0
  • Universitätsklinikikum Ulm, Neurologische Klinik, Oberer Eselsberg 45, 89081 Ulm, Telefon: 0731-500-63003
  • Charité Klinikum Berlin, Neurologische Klinik, Augustenburgerplatz 1, 13353 Berlin, Telefon: 030-450560132

Freitag, 23. September 2011

Parkinson Kliniken

Für Parkinson Erkrankte möchte ich nachfolgende Kliniken empfehlen, die Patienten- und Angehörigenschulung, Physiotherapie, Sprachtherapie, Ergotherapie, spezifische Sozial- und Rehabilitationsberatung, Kunsttherapie, Entspannungsübungen, Schlaflabor, Tremoranalyse, Tiefenhirnstimulation etc. anbieten:

  1. Gertrudis-Klinik Biskirchen, Karl-Ferdinand-Broll-Str. 2-4, 35638 Leun-Biskirchen, Telefon: 06473--305-0, Ärztlicher Direktor: Dr. med. Ference Fernadi
  2. Klinik Ambrock, Klinik für Neurologie, Universität Witten/Herdecke, Ambrocker Weg 60, 58091 Hagen, Telefon: 02331-974312, Direktor: Prof. Dr. med. Wolfgang Greulich,
  3. Asklepios Fachklinik Stadtroda, Abt. Neurologie mit Fachbereich für Parkinsonkranke, Bahnhofstraße 1a, 07646 Stadtroda, Chefarzt: Dr. med. Udo Polzer
  4. Paracelsus Elena Klinik, Klinikstraße 16, 34128 Kassel, Telefon: 0561-6009-0, Chefärztin: Dr. med. Gudrun Ulm
  5. Paracelsus Nordseeklinik Helgoland, Invasorenpfad, 27498 Helgoland, Telefon: 04725-803-0, Chefärztin: Dr. med. Anja Bilsing
  6. Parkinson Klinik Wolfach, Kreuzbergstraße 12-16, 77709 Wolfach/Schwarzwald, Telefon: 07834-9710, chefarzt: Dr. med. Gerd Fuchs
  7. Schlossberg-Klinik Wittgenstein, Klinik für Parkinson und Multiple Sklerose, Schloßstraße 40, 57334 Bad Laasphe, Telefon: 02752-101-0, Chefarzt: Prof. Dr. med. Hayo J. Schipper
  8. Waldklinik Bernburg Neruologische Klinik - Behandlungszentrum für Parkinsonkranke, Keßlerstraße 8, 06406 Bernburg, Telefon: 03471-365-0, Leitende Ärztin: Dr. med. Irene Gemende
  9. Fachklinik Ichenhausen - Neurologische Abteilung mit Fachbereich Morbus Parkinson, Krumbacher Straße 45, 89335 Ichenhausen, Telefon: 08223-99-1034, Chefarzt: Dr. med. Joachi Durner
  10. Neurologisches Fachkrankenhaus für Bewegungsstörungen, Paracelsusring 6a, 14547 Beelitz-Heilstätten, Telefon: 033204-2-2781, Chefarzt: Univ.-Doz. Dr. med. Georg Ebersbach
Hinweise auf weitere Links:

Mittwoch, 21. September 2011

Parkinson-Syndrom und Schwerbehinderung unter Beachtung der nicht-motorischen Symptome

Laut den Versorgungs-medizinischen Grundsätzen in Ziffer 3.1.2, Seite 37 werden nur motorische Symptome beachtet:

Parkinson-Syndrom:

  • ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung = GdB 30-40
  • deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung = GdB 50-70
  • schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität = GdB 80-100
Laut Frau Dr. Hickl-Lücke, Ärztin für physikalische und rehabilitative Medizin/Sozialmedizin, in "Der medizinische Sachverständige", 5/2011 sind auch nicht motorische Symptome beim Parkinson-Syndrom zu beachten:
  1. Schlaf-Wach-Regulationsstörungen (Schlafstörungen)
  2. Psychische Störungen (Depression/Angststörung)
  3. Kognitive Störungen (dementielle Entwicklung)
  4. Riechstörungen
  5. Autonome Störungen: Speichelsekretion, Schluckstörung, Entleerungsstörung der Blase, Harninkontinenz
Die Gesamtheit der motorischen und nicht-motorischen Symptome mit den Auswirkungen auf den Alltag entsprechend den Vorgaben der Ziffer 3.1.1 ist zu berücksichtigen:

  • Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung = 30-40 v.H.
  • Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung = 50-60 v.H.
  • Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung = 70-100 v.H.
Hinweise auf weitere Links:

Sonntag, 18. September 2011

Renteninformation prüfen

Gemäß § 109 SGB VI erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.

"Bei der Volksbank und Raiffeisenbank erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihre Renteninformation prüfen". Die Volksbank zeigt ihren Kunden den Weg zu unabhängigen Rentenberatern und Rechtsbeiständen - nach dem Slogan "Wir machen den Weg frei". Die Rentenberater und Rechtsbeistände freut´s.

Was aus meiner Sicht die Grenzen sprengt ist die Einbindung des Logos der Deutschen Rentenversicherung auf der Seite der MLP Finanzdienstleistungen Regensburg. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einem ähnlichen Fall die Deutsche Bank abgemahnt.

Die Renteninformation enthält folgende Informationen:
  1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
Derzeit werden zwei Hochberechnungen bei der Renteninformation durchgeführt, eine geht von 1 % und die andere von 2 % jährlichem Wachstum aus.

Verlassen Sie sich nicht auf die prognostizierten Hochberechnungen, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder selbständige Tätigkeit können die Werte Makulatur werden lassen. Zudem sind 100 € in 20 Jahren bei einer Preissteigerung von 2 % nur noch 67 € wert.

Über eine Betriebsrente sollte der Versicherte dringend nachdenken. Er hat einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung beim Arbeitgeber.

Die gesetzliche Rente im Rahmen der ersten Schicht als Basisversorgung reicht für die Altersversorgung nicht mehr aus. Darüber sind sich die jüngeren Versicherte alle einig.

In der zweiten Schicht im Rahmen einer Zusatzversorgung kann eine betriebliche Altersversorgung oder eine Riesterrente vereinbart werden.

In der dritten Schicht werden Kapitalmarktprodukte angesprochen (private Kapital- und Rentenversicherung oder Fondsparpläne).

Bei der Rentenhöhe handelt es sich um einen Bruttowert. Der Eigenanteil zur Krankenversicherung der Rentner (derzeit 8,2 %) und der Pflegebetrag (1,95 bzw. 2,2 %) sowie die nachgelagerte Besteuerung ist zudem zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungs-beiträge werden weiter steigen...

Gleichzeitig muss der Rentenversicherungsträger gem. § 149 SGB VI die Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig (alle 6 Jahre) über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf) unterrichten.

Jüngere Versicherte erhalten auf Antrag einen Versicherungsverlauf. Der Antrag kann online beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Hierfür wird die Versicherungsnummer benötigt.

Ich empfehle jüngeren Versicherten online einen Versicherungsverlauf zu beantragen zur Prüfung von eventuellen Versicherungslücken wie Schul- und Hochschulzeit, Kindererziehungszeit, Berücksichtigungszeit, Berufsausbildung etc. Die meisten Versicherungsverläufe sind zunächst unvollständig.

Lassen Sie sich möglichst über einen unabhängigen Rentenberater bezüglich Versorgungslücken (Berufsunfähigkeit/Altersversorgung) informieren. Der Rentenberater darf keine Produkte der Altersversorgung vermitteln und Provisionen annehmen. Die Rentenberater mit Alterlaubnis sind den Rechtsanwälten gleichgestellt. Zudem können Rentenberater Ihnen auch im Kontenklärungsverfahren helfen.

Zoom: Renteninformation im Check



Ein Fernsehteam der Landesschau Baden-Württemberg mit der Sendung Zoom war am Dienstag, den 13.09.2011 bei Rentenberater Sommer in Stuttgart. Thema war die Renteninformation, die jeder Versicherte ab dem 27. Lebensjahr jährlich von der Deutschen Rentenversicherung erhält, soweit er mindestens 5 Beitragsjahre im Konto hat. Seit dem 1.1.2004 werden jährlich 42 Millionen Renteninformationen an die Versicherten versendet.

Bei der ersten Renteninformation ist ein Versicherungsverlauf mit den gespeicherten rentenrechtlichen Daten dabei. Wichtig ist es den Versicherungsverlauf möglichst durch einen unabhängigen Rentenberater prüfen zu lassen. Häufig sind Fehler im Konto, wie Zahlendreher, fehlende Beschäftigungszeit oder die Schul- und Hochschulzeit,Berufsausbildung oder andere rentenrechtliche Zeiten fehlen.

Rentenberater Sommer ist hilft Ihnen gerne bei der anschließenden Kontenklärung mit den vielen Formularen und unverständlichen Begriffen.

Die Renteninformation gibt die aktuelle Höhe der Regelaltersrente, der vollen Erwerbsminderungsrente und die Höhe der prognostizierten hochberechneten Rente bei einer Beschäftigung bis zur Regelaltersrente wieder.

Die Auskunft über die Rentenhöhe ist ein Bruttowert. Abzuziehen wäre z.B. noch der Eigenanteil der Krankenversicherung und der Pflegebeitrag. Dies wäre dann der Ausgangswert vor der nachgelagerten Besteuerung. Soweit Versicherte eine vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahr beziehen wollen, müssen sie noch die individuellen Rentenabschläge berücksichtigen, die in der Renteninformation nicht stehen.

Sie können sich eine Renteninformation und einen Versicherungsverlauf online bei der Deutschen Rentenversicherung zusenden lassen. Erforderlich ist nur noch die Eingabe der Versicherungsnummer. Ein paar Tage später erhalten Sie Ihre gewünschte Renteninformation mit dem Versicherngsverlauf an die der Deutschen Rentenversicherung bekannte Anschrift zugesandt.

Link zum Video: Landesschau Baden-Württemberg Zoom

"Wie sagte einst Norbert Blüm, der damalige Arbeitsminister: Die Rente ist sicher - heute wissen wir, die Rente ist sicher... nicht so hoch, wie wir denken. Wie hoch sie wohl sein wird, das erfahren wir gerade alle wieder, denn zur Zeit wird die jährliche Renteninformation verschickt. Und es lohnt sich, die mal genauer anzuschauen, denn viele von ihnen sind fehlerhaft. Aber was steht eigentlich genau drin, in so einer Information, was kann ich damit anfangen, und wie verlässlich ist sie?"

Weitere Links:

Donnerstag, 8. September 2011

§ 31 FRG - Aufhebung Rentenbescheid - Überzahlung

Heute kam eine Betreuerin bezüglich einer Neufeststellung einer deutschen Rente mit ungarischen Versicherungszeiten im Rahmen des Fremdrentengesetzes (FRG) zu mir.

Der ungarische Versicherungsträger hat der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass der Mandant aus Ungarn eine Rentenleistung erhält. Die Rechtsgrundlage des § 31 FRG sei zu prüfen.

Laut Mitteilung des ungarischen Versicherungsträgers erhält mein Mandant eine ausländische Rente, die teilweise oder in voller Höhe im Rahmen des § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen ist.

Aufgrund der dem Mandanten von der Deutschen Rentenversicherung gegebenen Informationen im Rentenbescheid sei ihm bekannt gewesen bzw. hätte er erkennen können, dass die deutsche Rente infolge der Zahlung einer ausländischen Rente im Rahmen des § 31 FRG teilweise oder in voller Höhe zum Ruhen gelangen kann.

Mein Mandant ist 79 Jahre alt und bezieht seit 1.6.97 eine Regelaltersrente und eine ungarische Rente. Es wird mit einer hohen Überzahlung gerechnet, die mein Mandant nicht in einer Summe aufbringen kann.

Nach meiner vorläufigen Prüfung ist im ursprünglichen Rentenbescheid kein Hinweis mit einer Rechtsfolge aus § 31 FRG eingetragen. Ich habe der Betreuerin empfohlen bei Neufeststellung der Rente mit Aufhebung des alten Rentenbescheides und Feststellung einer Überzahlung den Bescheid mir vorzulegen zur Einlegung eines Widerspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von 4 Wochen.

Soweit Ihnen ähnliche Fälle bekannt sind, biete ich Ihnen gerne meine Beratungsleistung an.

Rechtsgrundlage: § 31 FRG

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

Montag, 5. September 2011

Schwere depressive Episode (F 32.2) und EM-Rente

Heute habe ich eine Klagebegründung beim Sozialgericht Stuttgart bezüglich einem ablehnenden Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 26.07.2011 erstellt.

Der Antrag auf Rente wegen EM wurde im Februar 2011 von mir eingereicht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.04.2011 abgelehnt. Meine Mandantin wurde im Sozialmedizinischen Zentrum, Rotebühlstr. 133, 70197 Stuttgart von Frau Dr. Jasmin El-Dessouki, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie am 28.03.2011 begutachtet.

Laut dem Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bestehen die Diagnosen:
  1. Somatoforme Schmerzstörung,
  2. Dysthymie (chronische depressive Verstimmung)
  3. Rhizarthrose links, OP 02/2011,
  4. Adipositas,
  5. Angabe von Haarausfall
Der Facharztbericht des behandelnden Neurologen und Psychiaters aus Schorndorf mit den Diagnosen:
fand keine Berücksichtigung.

Mein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 26.07.2011 abgelehnt.

Kurz nach der Begutachtung wurde meine Mandantin in eine Akutklinik eingewiesen. Dort wurde sie vom 17.5. bis 21.6.2011 stationär behandelt. Als Diagnosen wurden genannt:

  1. Depressive Störung (F32.2)
  2. Schmerzstörung (Fibromyalgie) (M79.70, F45.4, F 54)
  3. Zustand nach Unterleibsoperation 1991 mit Verwachsungsbeschwerden (K 66.0)
  4. Rhizarthrose-Operation mit Restbeschwerden (M 18.9)
In dem bisherigen Vorverfahren war eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem nachgewiesenen Krankheitsbild meiner Mandantin (Schwere depressive Episode F32.2 ) und einer chronischen Verstimmung (Dysthymia) bei der Begutachtung im Sozialmedizinischen Zentrum der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in der Rotebühlstr. 133 in Stuttgart-Mitte festzuhalten.

Laut den diagnostischen Leitlinien zeigt der Patient in einer schweren depressiven Episode meist erheblich Verzweiflung und Agitiertheit. Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld sind meist vorherrschend, in besonders schweren Fällen besteht ein hohes Suizidrisiko.

Laut den diagnostischen Leitlinien handelt es sich bei der Dysthmia (F34.1) um eine langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur selten ausgeprägt genug ist, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung (F33.0, F33.1) zu erfüllen.

Möglich sind auch Fälle mit Dysthmia mit nachfolgender schwerer depressiver Episode (double depression). Im Unterschied zu schweren depressiven Episode gibt es hier keinen symptomfreien Verlauf zwischen den Episoden mehr. Insoweit ergibt sich hier ein größerer Leidensdruck.

Das weitere Verfahren bei dem Sozialgericht bleibt abzuwarten. Im Unterschied zu dem Verwaltungsgutachten bei der Deutschen Rentenversicherung (Gutachterin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg beschäftigt) erhoffe ich mir von einem unabhängigen psychiatrischen Gutachten beim Sozialgericht Stuttgart mehr Chancen.

Abfindung einer Betriebsrente - Beiträge an KV

Heute war ein Mandant bei mir in der Erstberatung bezüglich Abfindung des Betriebsrentenanspruches. Es handelt sich hierbei um die Unterstützungseinrichtung der Brückner Betriebe e.V. Leonberg.

Mein Mandant erhielt von der Unterstützungseinrichtung am 23.08.2011 ein Schreiben "Angebot der Auszahlung Ihres gesamten Betriebsrentenanspruches".

Der Mandant würde eine Abfindung in Höhe von 28.371,00 € brutto erhalten. Hiervon gehen noch der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und Steuern ab.

Der Beitrag der gesetzlichen Krankenkasse ermittelt sich wie folgt:

28.371,00 € : 120 Monate = 236,43 € x Beitragssatz KV + Pflege (17,7 %)
236,43 € x 17,7 % = 41,85 €

Ergebnis: Die gesetzliche Krankenkasse zieht 120 Monate einen Beitrag in Höhe von 41,85 € ein. Der monatliche Beitragssatz erhöht sich um mehr als 50 %.

Zusätzlich muss berücksichtigt werden, das durch den Zufluss der Abfindung eine Besteuerung eintritt, auch wenn vorher wegen niedriger gesetzlicher und betrieblicher Rente keine Besteuerung anfiel.

Ergebnis: Im obigen Einzelfall habe ich die Abfindung der Betriebsrente nicht unterstützen können und zusätzlich noch die Beratung durch einen Steuerberaters empfohlen.

Insoweit ist die Empfehlung der Unterstützungskasse Rücksprache mit dem Steuerberater zu nehmen zu beherzigen. Im Grunde genommen fehlt noch die Empfehlung wegen den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einen Rentenberater aufzusuchen.

Soweit bei der laufenden Betriebsrente eine bestimmte Untergrenze (1/20 der Bezugsgröße) nicht überschritten wird entfällt die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Vor einer Entscheidung bezüglich Abfindung sollte ein Rentenberater bezüglich Ermittlung des Beitragsaufwandes hinzugezogen werden.

Samstag, 3. September 2011

Schizophrenes Residuum (F 20.5) und EM-Rente

Ein Psychiater überwies mir eine Mandantin mit der Diagnose einer schizophrenes Residuum (F 20.5) mit der Bitte, sie sozialversicherungsrechtlich zu beraten.

Die Mandantin zögerte zunächst, mir ihre Krankheitsgeschichte zu erzählen. Sie hatte früher eine akute schizophrene Episode und wurde stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt.

Das schizophrene Residuum ist ein chronifiziertes Stadium, gekennzeichnet durch eine geminderte Belastbarkeit und negative Symptome wie:
  • psychomotorische Verlangsamung,
  • verminderte Aktivität,
  • Affektverflachung,
  • Initiativemangel,
  • Antriebslosigkeit,
  • Kommunikationsmangel hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen,
  • geringe nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung,
  • sozialer Rückzug,
  • mangelnde Körperpflege
und subjektive Basisstörungen (nach Huber) wie
  • erlebte Denkstörungen,
  • Ordnungsverlust,
  • Einfallsverarmung,
  • Verständnisbeeinträchtigungen
  • Blockierungen
Die Mandantin hatte bei Jahrgang 1960 noch Berufsschutz und lies sich von mir bezüglich einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit hinsichtlich den Hinzuverdienstgrenzen beraten. Sie wollte als Versicherungskauffrau noch halbtags in einer großen Versicherung weiterarbeiten und daneben die teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit beziehen.

Schwerbehinderungsausweis und Schwerbehinderung



Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden (in Baden- Württemberg sind dies die Landratsämter) gem. § 69 Abs. 5 SGB IX auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale ("G","aG","H","B" und "RF") aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung kann man die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren beantragen. Bei Feststellung eines Gesamt-GdB von 60 v.H. kann ein behinderter Mensch die Befreiung von der Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherungen als chronisch Kranker erreichen. Schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G enthält, bekommen einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes bei der Grundsicherungsleistung.

Je nach Behinderungsgrad kann ein Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (ein „Pauschbetrag“ ist ein pauschaler Steuerabzug, der ohne Kostennachweis anerkannt wird)
Grad der Behinderung: Pauschbetrag:

25-30%............................ 310 €
35-40%............................ 430 €
45-50%............................ 570 €
55-60%............................ 720 €
65-70%............................ 890 €
75-80%......................... 1.060 €
85-90% ......................... 1.230 €
95-100% ....................... 1.420 €

Erläuterungen der Merkzeichen:

aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
B: Notwendigkeit ständiger Begleitung
H: Hilflos
RF: Befreiung von der Rundfunktgebührenpflicht

Das Versorgungsamt wird eine Feststellung erst ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 20 v.H. treffen.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB´s anzugeben. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet.

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte.


Freitag, 2. September 2011

Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Schwerbehinderung

Ich werde immer wieder von Mandanten mit Wohnsitz im Rems-Murr-Kreis nach dem Formular für den Erstantrag Schwerbehinderung oder für das Formular für den Änderungsantrag Schwerbehinderung gefragt.

Über die Homepage des Landratsamtes des Rems-Murr-Kreises ist es erst nach mehreren Klicks möglich auf die Formularseite für das Schwerbehindertenrecht zu gelangen.

Nachfolgend gelangen Sie über einen Link direkt zu den Formularen:


Die Anschrift der zuständigen Außenstelle des Landratsamt Rems-Murr-Kreises für die Schwerbehinderungsverfahren lautet:

Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Außenstelle Backnang
Schwerbehindertenrecht
Erbstetter Straße 58
71522 Backnang

Telefon 07191 895-4160

Die allgemeinen Öffnungszeiten der Außenstelle Backnang des Landratsamtes des Rems-Murr-Kreises sind:

von Dienstag bis Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
und Donnerstag: 13.30 bis 18.00 Uhr

Tipp: Es empfiehlt sich dem Antrag aktuelle Befundberichte, Atteste, Klinikberichte oder Rehaentlassungsberichte beizufügen. Die Verfahrenszeit ist dann kürzer. Ihr Rentenberater und Rechtsbeistand hilft Ihnen bei dem Erstantrag auf Schwerbehinderung bzw. Änderungsantrag auf Schwerbehinderung. Er weiss, welche Befundberichte einzureichen sind und welche nicht. Er kennt auch die üblichen Fehler beim Ausfüllen des Formulars. Die Hilfe des Rentenberaters ist bezahlbar und hinsichtlich den Vorteilen ( früherer Rentenbeginn, Reduzierung von Rentenabschlägen, Steuervorteil, etc.) liegt ein positives Preis-Leistungsverhältnis vor.