Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden (in Baden- Württemberg sind dies die Landratsämter) gem. § 69 Abs. 5 SGB IX auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale ("G","aG","H","B" und "RF") aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung kann man die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren beantragen. Bei Feststellung eines Gesamt-GdB von 60 v.H. kann ein behinderter Mensch die Befreiung von der Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherungen als chronisch Kranker erreichen. Schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G enthält, bekommen einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes bei der Grundsicherungsleistung.
Je nach Behinderungsgrad kann ein Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (ein „Pauschbetrag“ ist ein pauschaler Steuerabzug, der ohne Kostennachweis anerkannt wird)
Grad der Behinderung: Pauschbetrag:
25-30%............................ 310 €
35-40%............................ 430 €
45-50%............................ 570 €
55-60%............................ 720 €
65-70%............................ 890 €
75-80%......................... 1.060 €
85-90% ......................... 1.230 €
95-100% ....................... 1.420 €
Erläuterungen der Merkzeichen:
aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
B: Notwendigkeit ständiger Begleitung
H: Hilflos
RF: Befreiung von der Rundfunktgebührenpflicht
Das Versorgungsamt wird eine Feststellung erst ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 20 v.H. treffen.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB´s anzugeben. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet.
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte.