Bei der Rentenberatung kommen immer wieder Fälle auf, bei der Frauen nach der Kindererziehung keine Pflichtbeiträge mehr im Versicherungskonto haben und die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung verlieren. Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist, das in den letzten fünf Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen. Irgendwelche Ausnahmen möchte ich in diesem Blog zur Vermeidung von Verunsicherungen nicht veröffentlichen.
Für die Kindererziehung erhalten Frauen bei Geburt ab 1992 Pflichtbeiträge für Kindererziehung von 36 Monaten und gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von 10 Jahren.
Spätestens nach Ablauf der 10 Jahre Berücksichtigungszeiten sind Pflichtbeiträge für eine Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlich.
Soweit Sie eh eine geringfügige Beschäftigung von 400,00 € ausüben können Sie über die Option der Aufzahlung von Beiträgen zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kommen (Verzicht auf Versicherungsfreiheit). Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung. Die Aufzahlung bei 400,00 wäre beim derzeitigen Beitragssatz von 19,9 % 4,9 %, also 19,60 €.
Das heisst für 19,60 € monatlich können Sie die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten.
Auch über eine haushaltsnahe Tätigkeit kann durch Aufzahlung von Beiträgen eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit dem Ziel der Anwartschaftsaufrechterhaltung erreicht werden.
Denken Sie bitte nebenbei an die Kontenklärung. Für die Kindererziehung gibt es die rentenrechtliche Zeiten der Kindererziehung (Pflichtbeiträge) und Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (für die Wartezeit von 35 Jahren wichtig). Auch die Berufsausbildung (Lehre) muss ins Konto.
Rentenberater sind Ihnen bei der Optimierungsberatung für eine Anwartschaftsaufrechterhaltung sowie bei der Kontenklärung behilflich.
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