Samstag, 22. Januar 2011

Grad der Behinderung bei Neurofibromatose Typ 1 (Morbus Recklinghausen)

Ich habe einen Mandanten mit dem Krankheitsbild Neurofibromatose Typ 1 (Morbus Recklinghausen). Nach Antrag auf Schwerbehinderung habe ich für Morbus Recklinghausen einen Einzel-GdB von 30 v.H. und für eine Schwerhörigkeit einen Einzel-GdB von 20 v.H. und einen Gesamt-GdB von 40 v.H. erhalten. Gegen den Bescheid habe ich Widerspruch eingereicht.

Da es sich bei meinem Mandanten bei dem Morbus Recklinghausen nicht nur um kleine Café-au-lait Flecken handelt und den ganzen Körper betrifft, habe ich bei der Begründung analog den Blasenbildenden Hautkrankheiten in fortgeschrittenem Stadium bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes einen Einzel-GdB zwischen 50 und 80 v.H. für das Krankheitsbild Neurofibromatose Typ 1 beantragt.

Mein Mandant hat zahlreiche Neurofibrome am ganzen Körper. Damit kann er sich nicht im Schwimmbad sehen lassen.

Über den weiteren Sachstand wird berichtet.

1 Kommentar:

  1. Mit Abhilfebescheid vom 09.06.2011 hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis einen Grad der Behinderung von 50 für ein Hirnorganisches Psychosyndrom, M. Recklinghausen und Schwerhörigkeit festgestellt.

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