Ich habe einen Mandanten mit dem Krankheitsbild Neurofibromatose Typ 1 (Morbus Recklinghausen). Nach Antrag auf Schwerbehinderung habe ich für Morbus Recklinghausen einen Einzel-GdB von 30 v.H. und für eine Schwerhörigkeit einen Einzel-GdB von 20 v.H. und einen Gesamt-GdB von 40 v.H. erhalten. Gegen den Bescheid habe ich Widerspruch eingereicht.
Da es sich bei meinem Mandanten bei dem Morbus Recklinghausen nicht nur um kleine Café-au-lait Flecken handelt und den ganzen Körper betrifft, habe ich bei der Begründung analog den Blasenbildenden Hautkrankheiten in fortgeschrittenem Stadium bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes einen Einzel-GdB zwischen 50 und 80 v.H. für das Krankheitsbild Neurofibromatose Typ 1 beantragt.
Mein Mandant hat zahlreiche Neurofibrome am ganzen Körper. Damit kann er sich nicht im Schwimmbad sehen lassen.
Über den weiteren Sachstand wird berichtet.
Mit Abhilfebescheid vom 09.06.2011 hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis einen Grad der Behinderung von 50 für ein Hirnorganisches Psychosyndrom, M. Recklinghausen und Schwerhörigkeit festgestellt.
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