Die in den GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände.
Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen die eine ärztliche Behandlung (Schmerztherapie) erfordern, können höhere Werte angesetzt werden.
Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze:
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen (z.B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht kommen.
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