Wer eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezog, die vor Mai 2007 verlängert wurde, hat vielleicht Anspruch auf eine Rentennachzahlung.
Dies gilt auch, wenn inzwischen eine Dauerrente wegen Erwerbsminderung, eine Altersrente oder Hinterbliebenenrente als abgeleitete Rente bezogen wird.
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Weitergewährung nicht nur um eine Leistungsfortsetzung sondern um die Bewilligung eines neuen Rentenanspruches.
Es empfiehlt sich einen Überprüfungsantrag gegen die einzelnen Verlängerungsbescheide einzureichen. Vom Rentenversicherungsträger werden diese Fälle nicht automatisch neu berechnet. Der Rentenversicherungsträger verspricht sich bei Nichtaufgreifen dieser Fälle vermutlich einen finanziellen Vorteil.
Die gesetzliche Rente kann sich durch die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI nicht verringern. Im schlimmsten Fall bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Gesetzliche Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI:
"Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt".
Ihr Rentenberater stellt gerne einen Überprüfungsantrag für Sie - sprechen Sie ihn an. Er nennt Ihnen gerne weitere Einzelheiten und prüft Ihre Rentenbescheide.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen