- sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
- der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn der Elternteil wegen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause oder durch eine Berufskrankheit verstorben ist.
In diesem Fall reicht es aus, wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Tod mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
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