Ein Rentensplitting ist nach dem Tod eines Ehegatten möglich, wenn zu Lebzeiten beider Ehegatten die Voraussetzungen für ein Rentensplitting nicht vorgelegen haben.
Die Voraussetzung von 25 Jahren rentenrechtlichen Zeiten muss allein der überlebende Ehegatte am Ende der Splittingzeit (hier: Ablauf des Todesmonats) erfüllen.
Damit der überlebende (in der Regel noch junge) Ehegatte diese Voraussetzung erfüllen kann, werden im Wege einer Verhältnisberechnung für den Zeitraum vom Tod des Ehegatten bis zum 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten zusätzliche Zeiten berücksichtigt.
In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte allein entscheiden, ob er eine Witwenrente oder Witwerrente beziehen möchte oder das Rentensplitting wählt.
Für Todesfälle bis 31.12.2007 gibt es keine Ausschlussfrist für den überlebenden Ehegatten für die Abgabe der Erklärung. Ab 01.01.2008 gilt eine Ausschlussfrist von zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats in dem der Ehegatte verstorben ist.
Ich kann nur allen betroffenen Hinterbliebenen empfehlen dringendst einen Rentenberater zu einer Optimierungsberatung aufzusuchen.
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