Ziffer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen:
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen = 0-20 v.H.
Stärker behindernde Störungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,
Entwicklung mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) = 30-40 v.H.
Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit)
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten = 50-70 v.H.
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten = 80-100 v.H.
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