Hierbei handelt es sich um folgende Personengruppen:
- Beamte und Richter,
- Mitglieder eines Berufsständisches Versorgungswerkes, wie z.B. Versorgungswerk der Rechtsanwälte, Versorgungswerk der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Versorgungswerk der Apotheker, Versorgungswerk der Steuerberater, Versorgungswerk der Architekten, Versorgungswerk der Ingenieure, Versorgungswerk der Psychotherapeuten,
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige
In der früheren Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VI war diese Personengruppe von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
Soweit diese Personen noch keine Anwartschaft von 60 Monaten Beitragszeiten haben, besteht die Möglichkeit freiwillige Beiträge auch über das letzte Kalenderjahr hinaus nachzuzahlen.
Beispiel: Ein Rechtsanwalt, Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, hat bisher 12 Monate Pflichtbeiträge im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung. Es besteht nun die Möglichkeit die fehlenden 48 Monate nachzuzahlen, um auf die Wartezeit von 60 Kalendermonate für die Regelaltersrente zu kommen.
Vor der Einzahlung der freiwilligen Beiträge ist unbedingt eine Beratung bei einem Rentenberater notwendig, da sich freiwillige Beiträge auch nachteilig auswirken können (z.B. bei Beamten wegen der Vorschrift des § 55 Beamtenversorgungsgesetz.
Achtung: Der Antrag kann nur bis 31.12.2015 eingereicht werden.
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