Freitag, 7. Januar 2011

Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Kindererziehungszeiten

Die vor dem 01.1.1955 Geborene haben die Möglichkeit freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen, wenn

  • mindestens 1 Monat Kindererziehungszeit vorliegt,
  • die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonate bei Erreichen der Regelaltersrente nicht vorliegt.
Der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge kann frühestens 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden.

Es können nur freiwillige Beiträge im Umfang fehlender Monate an der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten eingezahlt werden.

Beispiel: Eine Versicherte hat für die Erziehung eines Kindes vor dem 01.01.1992 Kindererziehungszeiten im Umfang von 12 Kalendermonate im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung.

Soweit sie noch 48 Monate freiwillige Beiträge nachzahlt, hat sie Anspruch auf eine Regelaltersrente.

Wegen der Klärung eventuell weiterer anrechnungsfähigen Versicherungszeiten sollte der „Antrag auf Kontenklärung (Vordruck V 100)“ und „Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten (Vordruck V 800)“ möglichst früh gestellt werden.

Vor Einreichen des Antrages auf die Nachzahlung freiwilliger Beiträge empfiehlt sich eine Beratung bei einem Rentenberater.


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