Die Durchführung des Rentensplittings ist zulässig, wenn
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist oder
- die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind.
- erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
- erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen.
Ein großer Vorteil des Rentensplittings ist die fehlende Einkommensanrechnung - bei Neuehen ab 01.01.2002 werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet, was quasi einen Ausschluss von der Hinterbliebenenleistung bedeutet. Vielen Ehefrauen ist nicht bewusst, das durch Einkommensanrechnung wahrscheinlich keine Witwenrente ausgezahlt wird. Als Rentenberater empfehle ich eine Risikolebensversicherung abzuschließen, die im Unterschied zu einer Kapitallebensversicherung wenig Geld kostet.
Bei Wiederheirat fallen die Rentenleistungen aus Rentensplitting nicht mehr weg.
Soweit der Tod des Ehepartners voraussehbar (z.B. Krebs) ist eine dringende Optimierungsberatung bei einem Rentenberater erforderlich. Im Rahmen einer Erstberatung ist zu prüfen, ob das Rentensplitting vorteilhafter gegenüber der Hinterbliebenenrente ist (Stichwort: Einkommensanrechnung).
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