Sofern der Ehegatte zwischen dem 01.01.2002 und vor dem 01.01.2008 (keine Erklärungsfrist von 12 Monaten) verstorben ist kann die Witwe bei Wiederheirat zwischen Witwenrentenabfindung und Ehegattensplitting wählen.
Die Durchführung eines Ehegattensplitting kann gegenüber der Witwenrentenabfindung vorteilhaft sein, wenn sich auf Grund von Einkommen, das auf die vorherige Witwenrente angerechnet wird, kein oder geringer Witwenrentenabfindungsbetrag ergibt.
Bei Todesfällen vor dem 01.01.2008 sollte wegen Reduzierung der Waisenrente der Wegfall der Waisenrente abgewartet werden.
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