Donnerstag, 31. März 2011

Rentenberatung und Bestattungsunternehmen Stuttgart

In Stuttgart sind mehrere Bestattungsunternehmen ansässig. Das Dienstleistungsspektrum ist vielfältig und reicht bis zu Benachrichtigungen der Rentenversicherungsträger vom Ableben des Rentners und Beantragung des Sterbevierteljahres.

Nachfolgend möchte ich eine Liste der Bestattungsunternehmen in Stuttgart für meine Leser zusammenstellen:

Sterbegeld bei Versorgungsanstalt der Ärzte BW

Laut § 26 der Satzung der Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg besteht ein Anspruch auf Sterbegeld bei Tod des Teilnehmers.

(1) Anspruch auf Sterbegeld hat der überlebende Eheteil, wenn die Ehe bis zum Tode des Teilnehmers fortbestanden hat. Ist kein überlebender Eheteil vorhanden, so haben den Anspruch die ehelichen, für ehelich erklärten, nichtehelichen und an Kindes Statt angenommenen Kinder; durch Zahlung an eines der anspruchsberechtigten Kinder wird die Versorgungsanstalt befreit.

(2) Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 1 vorhanden, so übernimmt die Versorgungsanstalt die Kosten der Bestattung bis zur Höhe des Sterbegeldes.

(3) Sterbegeld wird nicht gewährt und Kosten der Bestattung werden nicht übernommen, wenn Sterbegeld teilweise vorab an den Teilnehmer ausgezahlt worden ist.

Sterbegeld beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BW

Gemäß § 30 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte besteht ein Anspruch auf ein Sterbegeld nach dem Tode eines Mitglieds:

(1) Nach dem Tode eines Mitglieds wird an seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld gezahlt. Das gilt auch für ehemalige
Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind.
(2) Das Sterbegeld beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der vom Mitglied für die letzten 12 beitragspflichtigen
Monate festgesetzten und entrichteten Monatsbeiträge. Waren für das Mitglied weniger als 12 Monate Beiträge festgesetzt und entrichtet, so beträgt das Sterbegeld fünfundzwanzig vom Hundert dieser Beiträge. Das Sterbegeld darf den Betrag von 3 Monatsrenten bzw. 3 Monatsrenten, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.

Sterbegeld beim Versorgungswerk der Steuerberater BW

Gemäß § 31 der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater wird ein Sterbegeld gewährt.

  1. Nach dem Tode eines Mitgliedes wird an seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 25 vom Hundert der vom Mitglied zuletzt entrichteten 12 Monatsbeiträge gezahlt. Das Sterbegeld darf den Betrag von 3 Monatsrenten nicht übersteigen. Hat das Mitglied weniger als 12 Monatsbeiträge entrichtet, beträgt das Sterbegeld 25 vom Hundert der geleisteten Beiträge.
  2. Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander
  • der überlebende Ehegatte des Mitgliedes,
  • zu gleichen Teilen die Kinder, § 27 Abs. 3 gilt entsprechend,
  • andere natürliche Personen, soweit sie Bestattungskosten bezahlt haben.

Erstattung der Kosten der Überführung nach Tod durch Arbeitsunfall

Bei Tod nach Arbeitsunfall haben die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung gemäß § 64 SGB VII. Der Verletzte muss an den Folgen eines Versicherungsfalles verstorben sein.

Sterbegeld nach Arbeitsunfall mit Todesfolge

Heute morgen hat ein Mandant aus Bosnien angerufen und von einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang berichtet. Ein Verwandter von ihm ist vor Jahren in Deutschland bei Holzfällerarbeiten von einem Baum erschlagen worden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat Witwen- und Waisenrente gezahlt. Für die Begräbniskosten von 7.000,- € ist die BG ist aufgekommen.

Hinterbliebene haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sterbegeld gemäß § 64 SGB VII, wenn der Verletzte an den Folgen eines Versicherungsfalles stirbt.
Das Sterbegeld beträgt 1/7 der Bezugsgröße. Im Jahr 2011 beträgt das Sterbegeld 4.380 € (West) und 3.840 € (Ost).

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung gemäß § 64 SGB VII.

Es ist eine Rechnung des Bestattungsunternehmens als Nachweis vorzulegen.

Mittwoch, 30. März 2011

Hinzuverdienstgrenzen bei voller EM-Rente - 2011

Gemäß § 96 a Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI beträgt der Hinzuverdienst für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 400,00 €. Bei einer Überschreitung dieser Hinzuverdienstgrenze bereits bei 0,01 € reduziert sich die Rente wegen voller EM wie folgt:

  1. in Höhe von 3/4 das 0,17fache,
  2. in Höhe der 1/2 das 0,23fache,
  3. in Höhe eines Viertels das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Zweimal im Kalenderjahr darf das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze verdient werden.

Bei Annahme von Entgeltpunkten in den letzten 3 Kalenderjahren vor Rentenbeginn in Höhe von maximal je 0,5 ermittelt sich der Hinzuverdienst einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Kalenderjahr 2011 wie folgt:

  1. in Höhe der 3/4 Rente: 0.651,53 € (West) 571,20 € (Ost)
  2. in Höhe der 1/2 Rente: 0.881,48 € (West) 772,80 € (Ost)
  3. in Höhe der 1/4 Rente: 1.073,10 € (West) 940,80 € (Ost)
Gerne kann Sie ein Rentenberater näher zu den individuellen Hinzuverdienstgrenzen im Vorfeld eines Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung beraten.

Beispiel: Ein Mandant bezieht eine EM-Rente von monatlich 1.000,00 €. Soweit dreimal im Kalenderjahr 400,01 € verdient wird, ist die Entgeltgrenze beim dritten Mal um 0,01 € überschritten. Wegen Überschreitens um 0,01 € erhält der Mandant nur noch 750,00 € Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Diesbezüglich rege ich eine Gesetzesänderung an. Mandanten ist das schlichtweg kaum zu vermitteln, das sie bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um einen Cent eine Rentenminderung von 250 € hinnehmen müssen.

Dienstag, 29. März 2011

Was ist ein privater Rentenberater?

Manche verwechseln den Rentenberater mit einem Vermittler von Versicherungen oder Kapitalmarktprodukten. Dies liegt darin, das noch manche Vermittler von Versicherungen sich bei Kunden als "Rentenberater" vorstellen. Doch der Beruf des "Rentenberaters" ist nach dem Rechtsdienstleistunggesetz (RDG) geschützt. Laut § 11 Abs. 4 RDG dürfen die Berufsbezeichnung "Rentenberaterin" oder "Rentenberater" oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.

Mitarbeiter von Rentenversicherungsträger verwenden manchmal den Begriff zu Unrecht. Mitarbeiter von der Deutschen Rentenversicherung sind keine Rentenberater. Das wäre genauso, wenn man sagen wollte, das ein Mitarbeiter des Finanzamtes ein Steuerberater sei.

Rentenberater sind im Gegensatz zu Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung unabhängig und erhalten auch kein Geld von der Deutschen Rentenversicherung. Rentenberater rechnen beim Mandanten ab nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Begriff des Rentenberaters ist in § 10 RDG näher definiert. Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  1. Inkassodienstleistungen,
  2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
  3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.
Zum übrigen Sozialversicherungsrecht gehört die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die geförderte ergänzenden Altersversorgung wie "Riester-Rente" oder "Rürup-Rente" steht in direktem Zusammenhang mit der originären Tätigkeit der Rentenberater. Nach § 5 Abs. II Nr. 3 RDG ist die Beratung über öffentliche Fördermöglichkeiten keine registierungspflichtige Tätigkeit.

Ohne eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall darf sich ein Rentenberater nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 RDG nicht registrieren lassen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können nach § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Rentenberater haften für ihre Tätigkeit. Soweit Steuerberater ihre Mandanten in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten kann dies unter Umständen nicht von der Vermögensschadensversicherung gedeckt sein, soweit der Steuerberater nicht gleichzeitig registrierter Rentenberater ist.

Für die Rentenberater alten Rechts, die vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassen sind (Alterlaubnisinhaber), gilt § 10 RDG nur zum Teil. Insbesondere wird bei den sogenannten Alterlaubnisinhabern kein Rentenzusammenhang verlangt. Für die zugelassene Rentenberater vor 1980 gilt wieder der Rentenzusammenhang, im Unterschied zu den Rechtsbeiständen alten Rechts für Sozialrecht oder Sozialversicherungsrecht.

Der Zulassungsumfang des Alterlaubnisinhaber kann größer sein als die des neu registrierten Rentenberaters. So können auch Rechtsberatungen für Beamtenversorgungsrecht (Dienstunfähigkeit) von Rentenberater mit einer Alterlaubnis registriert werden.

Die registrierten Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung gestattet war. Dies ist in § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nachzulesen.

Das bedeutet das Rentenberater in gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgericht, Amtsgericht, Familiengericht und Arbeitsgericht auftreten dürfen.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt nach § 4 des RDGEG für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des RDG) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber entsprechend.

Hinzuverdienst überschritten bei EM-Rente um 2,59 €

Eine Mandantin von mir überschritt im Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.03.2008 die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI im Oktober 2007 um 2,59 € und im Dezember 2007 um 2,59 €.

Folge davon war, das statt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe nur eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von drei Viertel zu zahlen sei.

Das heißt wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um 2,59 € wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung um monatlich 185,08 € reduziert. Eine gerechte Entscheidung?

Im hier vorliegenden Fall war im maßgeblichen Rentenbescheid in den Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten kein Hinweis an den Versicherten bezüglich Reduktion der exakten Rentenhöhe bei Hinzuverdienstüberschreitung um 2,59 € erkennbar.

Diesbezüglich ist letzte Woche ein Urteil ergangen, das eine Rückforderung nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Mehrverdienste erfolgen soll.

Burn-out bei Pfarrern und vorzeitiger Ruhestand

Das Burn-out Syndrom macht nicht nur Lehrern, Sozialarbeitern und Medizinern zu schaffen. Auch Pfarrer leiden unter diesem Krankheitsbild. Man schätzt, das ca. 20 % der Pfarrer das Krankheitsbild burn-out haben.

Die Kirchen haben das Problem erkannt und das katholische Recollectio-Haus und das evangelische Haus "Respiratio" in Unterfranken gegründet. Dort können sich kirchliche Mitarbeiter, die ausgebrannt sind, neue Kraft schöpfen.

Wenn das Zurück in das Berufsleben scheitert bleibt für die Pfarrer nur der vorzeitige Ruhestand.

Anerkenntnis Grad der Behinderung 50 v.H. - Schwerbehinderung

Heute habe ich einer Mandantin die erfreuliche Mitteilung eines Anerkenntnis eines Grades der Behinderung von 50 v.H. ab Antragstellung im Rahmen eines Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz durchgeben können. Bei dem GdB von 50 handelt es sich um eine Schwerbehinderung. Das Hauptkrankheitsbild ist ein Chronisches Schmerzsyndrom und Fibromyalgiesyndrom.

Laut Anerkenntnis hat sie für die nachfolgende Behinderungen folgende Einzel-GdB erhalten:
  1. Chronisches Schmerzsyndrom, Funktionelle Organbeschwerden, Fibromyalgiesyndrom = Teil-GdB 30,
  2. Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen = Teil-GdB 20,
  3. Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Knorpelschäden am rechten Kniegelenk = Teil-GdB 20,
  4. Unwillkürlicher Harnabgang = Teil-GdB 10,
  5. Mastdarmvorfall = Teil-GdB 10
  6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule = Teil-GdB 10
Die Mandantin kam auf Empfehlung eines Fibromyalgie-Verbandes. Für die Erstberatung ist sie mit dem Zug von Ravensburg nach Stuttgart (Entfernung 185 km) gekommen. Gerne empfiehlt sie mich weiter.

Durch die Schwerbehinderung hat meine Mandantin folgende Vorteile:
  • Kündigungsschutz,
  • keine Mehrarbeit,
  • Zusatzurlaub von 5 Tagen,
  • früherer Rentenbeginn ohne Rentenabschläge,
  • steuerliche Vorteile: Pauschbetrag

Musiklehrer sind KSK-pflichtig

Heute war ein Mandant bei mir bezüglich Statusverfahren. Er hat einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers bekommen, das er als Dozent gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI versicherungspflichtig sei und das er 6.000 € Beiträge zahlen müsse.

Zu prüfen wäre, ob eine Versicherungspflicht nach tatsächlichen Entgelten oder nach halben Regelbeitrag bzw. vollem Regelbeitrag erfolgen soll. Hierbei sind die Umsätze nicht maßgeblich, sondern der Gewinn.

Die Künstlersozialkasse hat in den vergangenen Jahrzehnten es unterlassen, Betriebsprüfungen durchzuführen. Erst nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Betriebsprüfungen zuständig war, erfolgen in den letzten Jahren gehäuft Statusverfahren bei Musiklehrern.

Wenig verständlich ist es, das Musikschulen Künstlersozialabgaben leisten und die Honorarlehrer nicht von der Künstlersozialkasse auf die Möglichkeit der Versicherungspflicht hingewiesen wurden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung bei einer Musikschule in Stuttgart-Mitte wurden die Honorare der Musiklehrer überprüft und bei den einzelnen Lehrern getrennte Statusverfahren eingeleitet.

Es fand im Vorfeld kein Hinweis auf eine Versicherungspflicht im Rahmen der Künstlersozialkasse statt. Nach § 8 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beginnt die Versicherungspflicht in der KSK erst ab der Meldung bei der Künstlersozialkasse.

Der Rentenversicherungsträger hat die Musiklehrer nach der Betriebsprüfung nicht auf die Möglichkeit der Versicherungspflicht in der KSK hingewiesen. Insoweit bestehen im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahren Chancen für einen früheren Beginn der Versicherungspflicht in der KSK ab Betriebsprüfung.

Die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse verdrängt die Versicherungspflicht als Musiklehrer gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI.

Montag, 28. März 2011

Vertrauensperson der Schwerbehinderten - Ev. Landeskirche BW

Frau Elisabeth Kalantar ist gemäß § 55a Abs. 3 MVG Vertrauensperson der Schwerbehinderten für die gesamte Evangelische Landeskirche.

Die Kontaktdaten sind über die Homepage der Landeskirchen Mitarbeitervertretung Online - LakiMAV online ersichtlich.

Sonntag, 27. März 2011

Wahrnehmungstörungen bei Schizophrenie und EM-Rente

Bei dem Krankheitsbild der Schizophrenie treten unter anderem Wahrnehmungsstörungen, also Halluzinationen auf.

Häufig wird die Schizophrenie mit einer Spaltung der Persönlicheit (multible Persönlichekitsstörung) verwechselt. Bei der Schizophrenie handelt es sich aber um ein Auseinanderfallen der eigenen Wahrnehmung von der Realität.

Halluzinationen als eine Wahrnehmungsstörung treten auf allen Sinnesebenen auf, wie:
  • Akustische Halluzinationen: wie kommentierende Stimmen oder Geräusche,
  • Optische Halluzinationen: man sieht nicht vorhandene Personen, Szenen oder Gegenstände (Beispiel: ein Mandant hat statt einem LkW ein Schiff gesehen),
  • Körperhalluzinationen: Gefühl berührt zu werden,
  • Geruchs- oder Geschmackshalluzinationen: Sinnestäuschungen im Bereich des Geruchs oder Geschmack
Soweit obige Wahrnehmungsstörungen auftreten, sollte dringend ein Psychiater aufgesucht werden. Das Krankheitsbild der Schizophrenie ist durch Medikamente (Neuroleptika) gut behandelbar. Es findet eine ambulante Behandlung statt.

Schamgedanken sollten kein Hinderungsgrund sein einen Facharzt für Psychiatrie aufzusuchen.

Samstag, 26. März 2011

Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten - Daimler Untertürkheim

Aus der Zeitschrift "Scheibenwischer" Nr. 272 November/Dezember 2010 sind die neu gewählten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen für das Werk Untertürkheim ersichtlich:

  • Constanze Heidbrink,
  • Rolf Götz (Stellvertreter)
  • Jutta Schlütter (Stellvertreter)
  • Klaus Kaupert (Stellvertreter)
Ich wünsche den neu gewählten Vertrauenspersonen alles Gute.

Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten - Daimler Sindelfingen

Laut dem Ratgeber für Beschäftigte der Daimler AG am Standort Sindelfingen, herausgegeben von den den IG-Metall Betriebsräten am Standort Sindelfingen der Daimler AG in Ziffer 1.8 auf Seite 45 werden die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen vorgestellt:

Peter Niederlohmann
Tel.: 07031/90-81714
Fax: 0711/3052102498
peter.niederlohmann@daimler.com

1. Stellvertreter
Thomas Spohr
Tel.: 07031/90-84442
Fax: 0711/3052101870
thomas.spohr@daimler.com

Die weiteren fünf neugewählten Vertrauenspersonen sind:

  • Tina Neubauer,
  • Frank Strümpel,
  • Isolde Schaber,
  • Joachim Gsell,
  • Ralf Gerhard Nowack
Ich wünsche den neu gewählten Vertrauenspersonen alles Gute.

Aus dem Ratgeber geht hervor, das Daimler Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung und Merkzeichen "G" Anspruch auf einen werkstornahen Parkplatz auf speziell reservierten Flächen haben.

Bei der Durchsetzung des Merkzeichen "G" im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahren hilft Ihnen Ihr Rentenberater.

Donnerstag, 24. März 2011

Zusatzurlaub Schwerbehinderung rückwirkend

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Rechtsgrundlage für den Zusatzurlaub ist § 125 Abs. 1 SGB IX.

Wurde die Schwerbehinderungseigenschaft nicht zu Beginn eines Jahres festgestellt, sondern z.B am 1.11.2010, hat der Schwerbehinderte für jeden vollen Monat Anspruch auf einen Zwölftel des Sonderurlaubs. Bruchteile von Monate, die mindestens einen Monat ausmachen, sind auf einen Monat aufzurunden.

Der Zusatzurlaub kann gem. § 125 Abs. 3 SGB IX auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, muss aber spätestens am 31.03. des Jahres genommen werden.

Weiter als ein Kalenderjahr zurückreichender Sonderurlaub durch rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann nach den Urlaubsregelungen nicht mehr übertragen werden.

Montag, 21. März 2011

Vertrauensperson der Schwerbehinderten

Die persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen wird in § 96 SGB IX geregelt:

(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen
  1. ständiger Heranziehung nach § 95,
  2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
  3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist
die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

(5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.

(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
  1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
  2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen.

(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.

(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Bei Konzerne wie Allianz, Daimler, Debitel, Dürr, EnBW, Holzbrinck-Gruppe, IBM, Kärcher, Klett-Verlagsgruppe, Kodack, LBBW, Mahle, Porsche, Robert Bosch, Südwestdeutsche Medienholding, Züblin sind für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers eine Gesamtschwerbehindertenvertretung beziehungsweise eine Konzernschwerbehindertenvertretung gem. § 97 SGB IX zu errichten.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung fördert gem. § 95 Abs. 1 SGB IX die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
  1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
  2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
  3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.

Wird ein Antragsverfahren über die Schwerbehindertenvertretung vom zuständigen Landratsamt/Versorgungsamt nicht abgeholfen, kann ein Rentenberater das weitergehende Widerspruchs- und Klageverfahren nebst Akteneinsicht betreiben.

Altersteilzeitberatung ohne Zuschuss der Agentur

Heute habe ich einen Mandanten der Volksbank beraten. Er möchte in die Altersteilzeit im Blockmodell. Die Altersteilzeit ist zwar bezüglich Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit 2009 beendet worden. Nach wie vor sind ungeförderte Modelle der Arbeitgeber machbar.

Für die Altersteilzeit ist die Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren. Die Zuschüsse des Arbeitgebers über die 50 % sind beitrags- und steuerfrei (mit Progressionsvorbehalt).

Der Mandant war schon bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und hat sich bei mir ergänzend beraten lassen. Ich habe noch auf die Störfallthematik der Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung in der Arbeitsphase hingewiesen. Diese Thematik sollte vertraglich eingebunden werden.

Zusätzlich erfolgte von mir eine Kurzberatung zu Schwerbehinderung und dem Hinweis auf Rentenabschläge statt 10,5 (Jahrgang 1957) nur 3,3 %.

Sonntag, 20. März 2011

Rehabilitationsmaßnahme für Wirtschaftsprüfer in BW

Gemäß § 15 der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer kann auf Antrag eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers ein
einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischerRehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.

Bei dem Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Reha handelt es sich um eine Ermessensleistung.

Rentenberater sind Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern bei der Beantragung einer medizinischen Reha behilflich.

Rehabilitationsmaßnahme für Psychotherapeuten in BW

Gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag eines Psychotherapeuten ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten
notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt
werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten,
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.

Durch Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen wurde die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen geregelt.

Voraussetzung für die Ermessensleistung für einen Zuschuss für eine Reha ist eine Mitgliedschaft von drei Monaten oder der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente.

Rentenberater sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei der Beantragung einer medizinischen Reha behilflich.

Rehabilitationsmaßnahme für Ingenieure in BW

Gemäß § 31 der Satzung der Ingenierversorgung in Baden-Württemberg kann auf Antrag des Ingenieurs ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, um seine Berufsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen - sofern eine anderweitige Kostendeckung nicht gewährleistet ist.

Bei dem Zuschuss für eine Rehamaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung.

Rentenberater sind Ingenieuren bei der Beantragung einer medizinischen Reha behilflich.

Rehabilitationsmaßnahme für Rechtsanwälte in BW

Gemäß § 25 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, um die Berufsfähigkeit des Rechtsanwaltes zu erhalten oder wiederherzustellen.

Bei dem Zuschuss zu Kosten einer Reha handelt es sich um eine Ermessensleistung.

Rentenberater sind Rechtsanwälten bei der Beantragung einer medizinischen Reha behilflich.

Rehabilitationsmaßnahme für Steuerberater in BW

Gemäß § 24 der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater in Baden-Württenberg kann ein Mitglied auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zu beantragen.

Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung des Versorgungswerkes der Steuerberater in Baden-Württemberg.

Der einmalige oder wiederholte Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Reha erfordert mindestens drei Monate Beiträge oder der Bezug von Berufsunfähigkeitsrente.

Rentenberater sind Steuerberatern bei der Beantragung einer medizinischen Reha behilflich.

Berufsständische Versorgungswerke in BW

Die Berufsständischen Versorgungswerke zählen wie die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskassen und die Basisrente (Rüruprente) zu der ersten Schicht des Drei-Schichten-Modells. Seit dem 01.01.2005 wurde das 3-Säulen-Modell durch das Alterseinkünftegesetz durch das Drei-Schichten-Modell abgelöst.

Die Berufsständischen Versorgungswerke wurden bei den verkammerten Berufe der
eingerichtet.

Samstag, 19. März 2011

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit für Apotheker BW

Durch Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg vom 05. Mai 1978 wurde die Zugehörigkeit der Apothker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung geregelt.

Gemäß § 28 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung haben die Mitglieder Rechtsanspruch auf folgende Versorgunsleistungen:
  • Altersruhegeld,
  • Vorgezogenes Altersruhegeld,
  • Ruhegeld bei Berufsufähigkeit
Die Hinterbliebenen von Mitgliedern haben Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen:
  • Witwen- oder Witwergeld,
  • Waisengeld
Gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung hat ein Apotheker Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, das vor dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann, berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Eintritt des Versorgungsfalls); der Anspruch besteht ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt.

Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben.

Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwälte BW

Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg erhält das Mitglied eine Berufsunfähigkeitsrente, das
  1. infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes, eines Patentanwaltes, eines selbständigen Notars oder eines Rechtsbeistandes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist,
  2. deshalb seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet,
  3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  4. mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat; Beiträge aus Nachversicherungszeiten bleiben unberücksichtigt, falls die Nachversicherung nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt worden ist.

Berufsunfähigkeitsrente der Steuerberater BW

Das Versorgungsswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg gewährt seinen Mitgliedern folgende Leistungen:
  • Altersrente,
  • Berufsunfähigkeitsrente,
  • Hinterbliebenenrente,
  • Sterbegeld,
  • Kapitalabfindung
Berufsunfähig ist ein Mitglied gem. § 21 Abs. 1 der Satzung
  1. infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit eines Steuerberaters auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist,
  2. deshalb seine bisherige berufliche Tätigkeit einstellt und auf seine Bestellung verzichtet,
  3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  4. mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.
Der Einstellung der beruflichen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit die Praxis eines ausschließlich selbständig Tätigen höchstens zwei Jahre ab Eintritt der Berufsunfähigkeit durch einen allgemeinen Vertreter fortgeführt wird; für diesen Zeitraum kann die Bestellung aufrechterhalten werden.

Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag und ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 21 Abs. 4 der Satzung gezahlt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.

Es darf also kein Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Steuerberater oder eine entsprechende Verweisungstätigkeit mehr bestehen. In Frage kommen insoweit vor allem seelische Krankheitsbilder wie Burn-out zur Erlangung einer Rente bei Berufsunfähigkeit.

Insoweit unterscheiden sich die medizinische Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsunfähigkeitsrente von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine teilweise Rente bei Berufsunfähigkeit ausreicht (bei Vorliegen der Übergangsregelungen bei Jahrgang bis 1.1.1961).

Die Berufsunfähigkeitsrente endet gem. § 21 Abs. 7 der Satzung
  1. mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind,
  2. wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass keine Berufsunfähigkeit besteht,
  3. mit der Überleitung in die Altersrente oder
  4. mit dem Tode des Bezugsberechtigten

Für jüngere Steuerberater empfiehlt sich eine zusätzliche private Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dort erhält ein Steuerberater bei einem Leistungsvermögen von weniger als 50 % eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es empfiehlt sich einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit über einen Rentenberater mit einer Registrierung für die Berufsständischen Versorgungswerke einzureichen. Wurde der Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt, sollten Sie ebenfalls einen Rentenberater aufsuchen.

Berufsunfähigkeitsrente der Wirtschaftsprüfer in BW

Durch Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 15.4.1996, inkraftgetreten am 01.01.1997, sind die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen geworden.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen erhält ein Mitglied, das
  1. wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen und
  2. deshalb seine berufliche Tätigkeit in den genannten sowie in den mit diesen nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sozietätsfähigen freien Berufen einstellt, erhält Berufsunfähigkeitsrente.

Vorgezogene Altersrente der Ingenieure BW

Der Teilnehmer kann gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg beantragen, den Beginn des Altersruhegeldes auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegen, jedoch für alle Jahrgänge bis einschließlich 1946 frühestens auf den ersten des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogene Altersgrenze) folgt. Die vorgezogene Altersgrenze erhöht sich für die Jahrgänge von 1947 bis 1958 um jeweils 1 Monat sowie für die Jahrgänge 1959 bis 1963 um jeweils weitere 2 Monate. Für alle Jahrgänge ab 1964 sowie für alle nach dem 31.12.2011 neu aufgenommenen Teilnehmer beträgt die vorgezogene Altersgrenze 62 Jahre.

  • Jahrgang 1947 = 60 + 01 Monat (65 + 01)
  • Jahrgang 1948 = 60 + 02 Monate (65 + 02)
  • Jahrgang 1949 = 60 + 03 Monate (65 + 03)
  • Jahrgang 1950 = 60 + 04 Monate (65 + 04)
  • Jahrgang 1951 = 60 + 05 Monate (65 + 05)
  • Jahrgang 1952 = 60 + 06 Monate (65 + 06)
  • Jahrgang 1953 = 60 + 07 Monate (65 + 07)
  • Jahrgang 1954 = 60 + 08 Monate (65 + 08)
  • Jahrgang 1955 = 60 + 09 Monate (65 + 09)
  • Jahrgang 1956 = 60 + 10 Monate (65 + 10)
  • Jahrgang 1957 = 60 + 11 Monate (65 + 11)
  • Jahrgang 1958 = 60 + 12 Monate (65 + 12)
Das Altersruhegeld wird für jeden angefangenen Monat, um den der Bezug der Rente vor Erreichen der Altersgrenze früher beginnt, auf Dauer um 0,5 % gekürzt.

Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit für Ingenieure in BW

Berufsunfähig ist gem. § 24 Abs. 2 der Satzung Ingenieurversorgung Baden-Württemberg ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Berufstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg berechtigten Berufszweigen auf nicht absehbare Zeit (mindestens 90 Tage) nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann.

Die Höhe der Rente richtet sich nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit:
Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Rente
Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt eine halbe Rente.

Diese Regelung ist im Vergleich zu den anderen Berufsständischen Versorgungswerken einzigartig. Im Vergleich zu den anderen Versorgungswerken erhält ein Teilnehmer noch bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden eine volle Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bei den anderen Versorgungswerken darf keine Tätigkeit oder nur noch eine geringfügige Tätigkeit gesundheitlich möglich sein.

Diese Regelung erinnert an die gesetzliche Rentenversicherung bezüglich Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens.

Bei dieser Versorgungsregelung besteht grundsätzlich keine Versorgungslücke bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, soweit entsprechend dem Restleistungsvermögen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt würde.

Donnerstag, 17. März 2011

Witwen- und Witwerrente beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BW

Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente gem. § 25 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind. Bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre und wurde sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen, besteht kein Anspruch auf Rente.

Nach § 28 Abs. 1 der Satzung beträgt die Hinterbliebenenrente bei Witwen und Witwern sechzig vom Hundert der Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte.

In der Satzung sind die Grundgedanken der Versorgungsehe mit einer Ehedauer von drei Jahren im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung, in der eine Ehedauer von einem Jahr verlangt wird, verankert. Der Punkt "wurde die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen" behandelt die Thematik der "Nachheirat". Diesen Begriff der Nachheirat ist ebenfalls im Beamtenversorgungsrecht bei Eheschließung im Ruhestand und nach dem 65. Lebensjahr bekannt.

Ein Rentenausschluss erfolgt nur, wenn die Versorgungsehe von drei Jahren nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde. Eine Versorgungsehe vor dem 60. Lebensjahres des Mitglieds ohne Versorgungsbezug führt im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu keinem Rentenausschluss.

Mittwoch, 16. März 2011

Vorgezogene Altersrente für Rechtsanwälte in BW

Auf Antrag wird die Altersrente für Rechtsanwälte nach § 20 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten
60. Lebensjahr an, gewährt. Die Rente – Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente – wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt. Für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen wird, mindert sie sich bei einem Rentenbeginn ab dem 01. 01.2009 um einen Abschlag gemäß nachstehender Tabelle:

Rentenabschlag je nach Zeitspanne vor der Altersgrenze:

Zeitspanne in Monaten | Kürzung in %

1 0,425 %
2 0,850 %
3 1,275 %
4 1,700 %
5 2,125 %
6 2,550 %
7 2,975 %
8 3,400 %
9 3,825 %
10 4,250 %
11 4,675 %
12 5,100 %
13 5,500 %
14 5,900 %
15 6,300 %
16 6,700 %
17 7,100 %
18 7,500 %
19 7,900 %
20 8,300 %
21 8,700 %
22 9,100 %
23 9,500 %
24 9,900 %
25 10,275 %
26 10,650 %
27 11,025 %
28 11,400 %
29 11,775 %
30 12,150 %
31 12,525 %
32 12,900 %
33 13,275 %
34 13,650 %
35 14,025 %
36 14,400 %
37 14,750 %
38 15,100 %
39 15,450 %
40 15,800 %
41 16,150 %
42 16,500 %
43 16,850 %
44 17,200 %
45 17,550 %
46 17,900 %
47 18,250 %
48 18,600 %
49 18,900 %
50 19,200 %
51 19,500 %
52 19,800 %
53 20,100 %
54 20,400 %
55 20,700 %
56 21,000 %
57 21,300 %
58 21,600 %
59 21,900 %
60 22,200 %

Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist nach § 20 Abs. 4 der Satzung eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens 60 Monate.

Ist bei Beginn der Altersrente keine weitere versorgungsberechtigte Person vorhanden, erhält das Mitglied gem. § 20 Abs. 5 der Satzung auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H. der Altersrente. In Frage kommen hier hauptsächlich alleinstehende Altersrentner.

Link: Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg

Vorgezogene Altersrente für Psychotherapeuten in BW

Durch Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen wurde die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen geregelt.

Nach § 15 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kann die Altersrente für Psychotherapeuten maximal um 60 Monate vor Beginn der Regelaltersgrenze bezogen werden.

Die versicherungsmathematische Abschläge betragen
  • für die ersten zwölf Monate jeweils 0,49 %,
  • für die zweiten zwölf Monate jeweils 0,45 %,
  • für die dritten zwölf Monate jeweils 0,41 %,
  • für die vierten zwölf Monate jeweils 0,38 %,
  • für die fünften zwölf Monate jeweils 0,35 %
des beim tatsächlichen Rentenbeginns erreichten Anspruchs.

Sind beim Beginn der Altersrente keine bezugsberechtigten Personen vorhanden, erhält das versorgungsberechtigte Mitglied gem. § 15 Abs. 4 der Satzung auf Antrag einen Zuschlag von 20 v.H. zu der festgesetzten Altersrente. Das heißt nichts anderes, das Ledige einen Zuschlag von 20 v.H. der festgesetzen Altersrente erhalten. Der Zuschlag wird nicht automatisch gewährt.

Vorgezogenes Altersruhegeld für Architekten

Laut § 27 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Baden-Württemberg kann die Altersrente vorzeitig ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Für alle ab 01.01.2012 neu begründete Mitgliedschaftsverhältnisse jedoch nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres.

Personen, deren Teilnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Altersrente erst dann, wenn sie dem Versorgungswerk mindestens fünf Jahre angehört haben.

Im Fall des vorzeitigen Bezugs von Altersruhegeld wird dieses nach § 30 Abs. 3 Satz 2 der Satzung für jeden Monat, um den der Bezug von Altersruhegeld vor Erreichen der Altersgrenze (§ 27 Abs. 1a) beginnt, um 0,4 % gekürzt.

Die Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezuges.

Dienstag, 15. März 2011

Vorgezogene Altersrente für Ärzte in BW

Vorgezogenes Altersruhegeld erhält auf Antrag gemäß § 25 Abs. 5 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, ein Teilnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat (vorgezogene Altersgrenze).

Die vorgezogene Altersgrenze erhöht sich für die Jahrgänge
1950 auf 60 Jahre und 2 Monate
1951 auf 60 Jahre und 4 Monate
1952 auf 60 Jahre und 6 Monate
1953 auf 60 Jahre und 8 Monate
1954 auf 60 Jahre und 10 Monate
1955 auf 61 Jahre
1956 auf 61 Jahre und 2 Monate
1957 auf 61 Jahre und 4 Monate
1958 auf 61 Jahre und 6 Monate
1959 auf 61 Jahre und 8 Monate
1960 auf 61 Jahre und 10 Monate.

Für alle Jahrgänge 1961 und jünger ist die vorgezogene Altersgrenze
mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht.

Tritt der Versorgungsfall nach Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze ein, kürzt sich die Summe der Jahresleistungszahlen gem. § 29 Abs. 5 der Satzung um 0,5 v.H., bei dauernder, vollständiger Berufsaufgabe und bei Berufsunfähigkeit um 0,3 v.H. für jeden ab dem folgenden Monatsersten bis zum Erreichen der Altersgrenze fehlenden angefangenen Monat. Der Kürzungsfaktor von 0,3 v.H. erhöht sich für die Jahrgänge
1950 auf 0,3033 v.H.
1951 auf 0,3066 v.H.
1952 auf 0,31 v.H.
1953 auf 0,3133 v.H.
1954 auf 0,3166 v.H.
1955 auf 0,32 v.H.
1956 auf 0,3233 v.H.
1957 auf 0,3266 v.H.
1958 auf 0,33 v.H.
1959 auf 0,3333 v.H.
1960 auf 0,3366 v.H.
Für alle Jahrgänge 1961 und jünger ist der Kürzungsfaktor 0,34 v.H.

Altersrente für Steuerberater in Baden-Württemberg

Laut § 20 Abs. 1a der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater in Baden-Württemberg entsteht der Anspruch auf Altersrente für Mitglieder, die vor dem Jahr 1949 geboren sind mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der Anspruch entsteht bei Geburt im Jahre
1949 mit 65 Jahren und 2 Monaten
1950 mit 65 Jahren und 4 Monaten
1951 mit 65 Jahren und 6 Monaten
1952 mit 65 Jahren und 8 Monaten
1953 mit 65 Jahren und 10 Monaten
1954 mit 66 Jahren
1955 mit 66 Jahren und 2 Monaten
1956 mit 66 Jahren und 4 Monaten
1957 mit 66 Jahren und 6 Monaten
1958 mit 66 Jahren und 8 Monaten
1959 mit 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1960 mit 67 Jahren.

Die Anhebung der Altersgrenze für Steuerberater im Versorgungswerk lehnt sich an die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung an. In der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt die Anhebung schon mit dem Jahrgang 1947 bei einem Endalter 65+1 und endet erst mit dem Jahrgang 1964 bei dem Endalter mit 67 Jahren.

Informieren Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk oder bei Ihrem Rentenberater.

Link: Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg

Vorgezogene Altersrente für Steuerberater in BW

Steuerberater mit Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg können gem. § 20 Abs. 2 der Satzung die feste Altersgrenze um bis zu 60 Kalendermonate vorziehen.

Mitglieder die vor dem 01.01.1949 geboren sind, können mit dem 60. Lebensjahr vorzeitig in die Altersrente gehen.
Die Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrenten vermindern sich je vorgezogenen Monat für die ersten vorgezogenen 24 Monate um 0,5 vom Hundert, für die Monate 25 bis 60 um 0,35 vom Hundert des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.

Die Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrenten vermindern sich je vorgezogenen Monat für die ersten vorgezogenen 12 Monate um 0,45 vom Hundert, für die Monate 13 bis 24 um 0,42 vom Hundert, für die Monate 25 bis 36 um 0,39 vom Hundert, für die Monate 37 bis 48 um 0,36 vom Hundert und für die Monate 49 bis 60 um 0,33 vom Hundert des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.

Ist bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerkes beanspruchen könnte, so erhält das Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Altersrente. Damit entfallen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindung, siehe § 20 Abs. 4 der Satzung.

Ist das Mitglied bei Rentenantritt ledig, empfiehlt sich also ein Antrag für einen Zuschlag in Höhe von 20 % der Altersrente zu stellen.

Informieren Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk oder bei Ihrem Rentenberater.

Link: Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg

Sonntag, 13. März 2011

Berufsunfähigkeitsrente der Psychotherapeuten in BW

Durch Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen wurde die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen geregelt.

Das Versorgungswerk erbringt nach § 13 Abs. 1 der Satzung auf Antrag seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzung folgende Leistungen:
  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente,
  4. Erstattung oder Übertragung von Beiträgen,
  5. Kapitalabfindung.
Auf die Leistungen besteht ein Leistungsanspruch.

Eine Rente wegen Berufsunfähikgeit auf Dauer erhält ein Mitglied gem. § 16 Abs. 1 der Satzung, das mindestens für einenMonat vor Eintritt der BerufsunfähigkeitBeiträge geleistet hat, und das
  1. wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigenKräfte oder Sucht voraussichtlich aufDauer zur Ausübung des Psychotherapeutenberufes unfähig ist und
  2. deshalb seine berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut einstellt
Die Einstellung der Tätigkeit ist nachzuweisen.

Eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit erhält ein Mitglied gem. § 16 Abs. 2 der Satzung das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat und das
  1. wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigenKräfte oder Sucht auf absehbare Zeit zur Ausübung des Psychotherapeutenberufes unfähig ist und
  2. deshalb seine berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut einstellt
Die Einstellung der Tätigkeit ist nachzuweisen.

Es darf also kein Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Psychotherapeut oder eine entsprechende Verweisungstätigkeit mehr bestehen. In Frage kommen insoweit vor allem seelische Krankheitsbilder wie Burn-out zur Erlangung einer Rente bei Berufsunfähigkeit.

Insoweit unterscheiden sich die medizinische Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsunfähigkeitsrente von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine teilweise Rente bei Berufsunfähigkeit ausreicht (bei Vorliegen der Übergangsregelungen bei Jahrgang bis 1.1.1961).

Für jüngere Psychotherapeuten empfiehlt sich eine zusätzliche private Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dort erhält ein Psychotherapeut bei einem Leistungsvermögen von weniger als 50 % eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es empfiehlt sich einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit über einen Rentenberater mit einer Registrierung für die Berufsständischen Versorgungswerke einzureichen. Wurde der Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt, sollten Sie ebenfalls einen Rentenberater aufsuchen.

Berufsunfähigkeitsrente für Steuerberater in BW

Das Versorgungsswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg gewährt seinen Mitgliedern folgende Leistungen:
  • Altersrente,
  • Berufsunfähigkeitsrente,
  • Hinterbliebenenrente,
  • Sterbegeld,
  • Kapitalabfindung
Berufsunfähig ist ein Mitglied gem. § 21 Abs. 1 der Satzung
  1. infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit eines Steuerberaters auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist,
  2. deshalb seine bisherige berufliche Tätigkeit einstellt und auf seine Bestellung verzichtet,
  3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  4. mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.
Der Einstellung der beruflichen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit die Praxis eines ausschließlich selbständig Tätigen höchstens zwei Jahre ab Eintritt der Berufsunfähigkeit durch einen allgemeinen Vertreter fortgeführt wird; für diesen Zeitraum kann die Bestellung aufrechterhalten werden.

Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag und ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 21 Abs. 4 der Satzung gezahlt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.

Es darf also kein Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Steuerberater oder eine entsprechende Verweisungstätigkeit mehr bestehen. In Frage kommen insoweit vor allem seelische Krankheitsbilder wie Burn-out zur Erlangung einer Rente bei Berufsunfähigkeit.

Insoweit unterscheiden sich die medizinische Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsunfähigkeitsrente von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine teilweise Rente bei Berufsunfähigkeit ausreicht (bei Vorliegen der Übergangsregelungen bei Jahrgang bis 1.1.1961).

Die Berufsunfähigkeitsrente endet gem. § 21 Abs. 7 der Satzung
  1. mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind,
  2. wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass keine Berufsunfähigkeit besteht,
  3. mit der Überleitung in die Altersrente oder
  4. mit dem Tode des Bezugsberechtigten

Für jüngere Steuerberater empfiehlt sich eine zusätzliche private Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dort erhält ein Steuerberater bei einem Leistungsvermögen von weniger als 50 % eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es empfiehlt sich einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit über einen Rentenberater mit einer Registrierung für die Berufsständischen Versorgungswerke einzureichen. Wurde der Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt, sollten Sie ebenfalls einen Rentenberater aufsuchen.

Rente wegen Berufsunfähigkeit für Architekten in BW

Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg leistet gem. § 25 der Satzung folgende Pflichtleistungen an Architekten:
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit,
  • Altersruhegeld,
  • Kindergeld,
  • Witwenrente,
  • Witwerrente,
  • Waisenrente
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben Architekten gem. § 26 Abs. 1 der Satzung, die nicht bereits Altersrente beziehen. Die Rente ist vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren. Personen, deren Teilnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Rente nur dann, wenn sie dem Versorgungswerk mindestens fünf Jahre angehört haben.

Berufsunfähig ist ein Architekt gem. § 26 Abs. 2 der Satzung, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen kann.

Besteht begründete Aussicht, dass die Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein wird, so ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit laut § 26 Abs. 3 der Satzung vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für zwei Jahre von der Bewilligung an, zu gewähren.

Es darf also kein Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Architekt oder eine entsprechende Verweisungstätigkeit mehr bestehen oder nur noch geringfügige Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden können. In Frage kommen insoweit vor allem seelische Krankheitsbilder wie Burn-out zur Erlangung einer Rente bei Berufsunfähigkeit.

Insoweit unterscheiden sich die medizinische Voraussetzungen zur Erlangung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine teilweise Rente bei Berufsunfähigkeit ausreicht (bei Vorliegen der Übergangsregelungen bei Jahrgang bis 1.1.1961).

Für jüngere Architekten empfiehlt sich eine zusätzliche private Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dort erhält ein Architekt bei einem Leistungsvermögen von weniger als 50 % eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es empfiehlt sich einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit über einen Rentenberater mit einer Registrierung für die Berufsständischen Versorgungswerke einzureichen. Wurde der Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt, sollten Sie ebenfalls einen Rentenberater aufsuchen.

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit für Ärzte in BW

Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte leistet nach § 24 der Satzung Altersruhegelder, vorgezogene Altersruhegelder, Ruhegelder bei Berufsunfähigkeit nach § 25 der Satzung und Hinterbliebenenversorgung nebst Sterbegeld.

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erhält gem. § 25 Absatz 1 der Satzung auf Antrag ein Teilnehmer, der
  1. voraussichtlich dauernd berufsunfähig ist und die Ausübung des Berufes aufgibt;
  2. wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit seinen Beruf länger als sechs Monate nicht ausübt; der Anspruch entsteht in diesem Falle nach sechs Monaten (Ruhegeld auf Zeit).
Wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit beantragt, besteht der Anspruch frühestens ab dem auf den Antrag folgenden Monat.

Ein Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ist gem. § 25 Abs. 2 der Satzunng berufsunfähig, wenn er infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der Kenntnisse, die zum ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Fachwissen gehören, vorausgesetzt oder angewandt werden. Bei der Beurteilung bleiben andere als medizinische Gründe außer Betracht.

Soweit der Arzt noch eine anderweitige Tätigkeit im Rahmen seiner Kenntnisse, wie z.B. medizinischer Sachverständiger, Dozent ausüben kann, erhält er kein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit.

Es darf also kein Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Arzt oder eine entsprechende Verweisungstätigkeit mehr bestehen. In Frage kommen insoweit vor allem seelische Krankheitsbilder wie Burn-out zur Erlangung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit.

Insoweit unterscheiden sich die medizinische Voraussetzungen zur Erlangung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine teilweise Rente bei Berufsunfähigkeit ausreicht (bei Vorliegen der Übergangsregelungen bei Jahrgang bis 1.1.1961).

Im Jahr 2009 bezogen beim Baden-Württembergischen Versorgungswerk der Ärzte 652 Ärzte ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Das entspricht einem Anteil von 3,6 % der Versorgungsempfänger.

Für jüngere Ärzte empfiehlt sich eine zusätzliche private Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dort erhält ein Arzt bei einem Leistungsvermögen von weniger als 50 % eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Es empfiehlt sich einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit über einen Rentenberater mit einer Registrierung für die Berufsständischen Versorgungswerke einzureichen. Wurde der Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit abgelehnt, sollten Sie ebenfalls einen Rentenberater aufsuchen.

Deutsch-Japanisches SV-Abkommen

Deutschland und Japan haben am 20.04.1998 ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, das am 01. Februar 2001 in Kraft getreten ist.

Das Deutsch-Japanische SV Abkommen regelt vor allem zwei wichtige Punkte:
  1. Anrechnung
  2. Befreiung
in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung werden in diesem SV-Abkommen nicht geregelt.
In Japan besteht erst bei Vorliegen von 25 Versicherungsjahren ein Rentenanspruch. Insoweit können im Rahmen des SV-Abkommens auch deutsche Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für die japanische Wartezeit von 25 Jahren angerechnet werden. Gleiches gilt für deutsche Versicherte mit japanischen Versicherungszeiten. Für eine vorgezogene Altersrente in Deutschland ist eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahre erforderlich. Hierbei werden auch japanische Versicherungszeiten berücksichtigt.

Deutsche Arbeitnehmer können sich bei Beschäftigung in Japan im Rahmen der Ausstrahlung für einen Zeitraum bis zu 60 Kalendermonate von der japanischen Versicherungspflicht befreien. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in Deutschland und eine zeitlich begrenzte Entsendung nach Japan. Mit diesem Abkommen wurde eine doppelte Versicherungspflicht in beiden Staaten vermieden.

Das SV-Abkommen begründet nach Art. 22 Abs. 1 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab 01. 02.2001.

Bei der Umsetzung von Rentenleistungen werden aber Versicherungszeiten vor dem 01.02.2001 berücksichtigt. Deutsche Arbeitnehmer waren vor dem SV-Abkommen bei einer zeitlich begrenzten Entsendung in Japan in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, soweit keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorlag und Japanische Versicherte haben möglicherweise Pflichtbeiträge in der deutschen Rentenversicherung entrichtet.

Dienstag, 8. März 2011

RVG Tagung für die Sozialversicherungskanzlei

Schwerpunkte sind unter anderem Vergütungsvereinbarungen und Abrechnungen mit
Mandanten, Abrechnungen mit Sozialversicherungsträgern (§ 63 SGB X) im Widerspruchs-,
Klage- und Berufungsverfahren und die Abrechnung mit Rechtsschutzversicherern.

Richtige und gekonnte Abrechnungen sichern nicht nur die wirtschaftliche Existenz, sie
verhindern auch unnötige Gebührenstreitigkeiten.

Im Seminar werden für Rentenberater und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Sozialversicherungsrecht Abrechnungen mit Sozialversicherungsträgern wie Deutsche Rentenversicherung, Versorgungsamt (Landratsamt), Krankenkassen etc. angesprochen.

Ein unerlässliches Thema nicht nur für Berufsanfänger, sondern auch für „alte Hasen“.

Die Veranstaltung findet am Samstag den 09.04.2011 in Stuttgart statt. Referent ist Karl-Dieter Lorenzen, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. in Köln.

Die Tagungsunterlagen finden Sie auf den Seiten des Bundesverbandes der Rentenberater.

Seminar Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Stuttgart

Schwerpunkte sind unter anderem Vergütungsvereinbarungen und Abrechnungen mit
Mandanten, Abrechnungen mit Sozialversicherungsträgern (§ 63 SGB X) im Widerspruchs-,
Klage- und Berufungsverfahren und die Abrechnung mit Rechtsschutzversicherern.

Richtige und gekonnte Abrechnungen sichern nicht nur die wirtschaftliche Existenz, sie
verhindern auch unnötige Gebührenstreitigkeiten. Ein unerlässliches Thema nicht nur
für Berufsanfänger, sondern auch für „alte Hasen“.

Das Seminar richtet sich ausschließlich an Rentenberater und Rechtsanwälte, die im Sozialversicherungsrecht tätig sind.

Die Veranstaltung findet am Samstag, den 09. April zwischen 10.00 Uhr bis 13.30 Uhr statt.

Referent ist Karl-Dieter Lorenzen, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. in Köln.

Die Tagungspauschale für Mitglieder des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. beträgt 69 € und für Nichtmitglieder 138 €.

Die Tagungsunterlagen finden Sie auf den Seiten des Bundesverbandes der Rentenberater.

Samstag, 5. März 2011

Wie finde ich Rentenberater Sommer in Stuttgart?


Gerne zeige ich Ihnen den Weg zu Rentenberater Sommer in Stuttgart-Mitte in der Calwerstr. 15. Viele Wege führen zu mir. Vor Juni 2012 war ich in der Calwer Str. 17.


Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie mich z.B. über die S-Bahn, Haltestelle Stuttgart-Mitte.








Ferner über die Stadtbahnen oder Busse mit den Haltestellen Rotebühlplatz (U 2, U 4,U 14), Schlossplatz (U 5, U 6 und U 7) oder Rathaus (U 1, U 2 und U 4).












Das nächstgelegene Parkhaus ist in der Kronzprinzstraße und nur ca. 30 m weit weg. Die Kanzlei befindet sich in der Ecke Calwerstr. und Gymnasiumstr.

Die nächstgelegene Bankfiliale ist die Volksbank Stuttgart in der Gymnasiumstraße 43. Gegenüber der Kanzlei findet man das Bekleidungsgeschäft "Marc O´Polo" in der Calwerstr. 28.


Im Haus in der Calwerstr. 15 befindet sich noch Optik Martin und Friseursalon Peppino sowie Rechtsanwälte Bauer, Dr. Lacher, Dr. Napoli.







Überprüfung Abfindungsangebot bei einvernehmlicher Kündigung

Gestern war ein Mandant bei mir. Er kam auf Empfehlung eines Rechtsanwaltes. Der Mandant erhielt von seinem Unternehmen ein Abfindungsangebot in Höhe von 35.000 €. Die ordentliche Kündigungsfrist von 7 Kalendermonate wird eingehalten. Damit findet insoweit keine Anrechnung der Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld statt.

Der Mandant hat den Geburtsjahrgang 1950 und kann bei einer Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 bei Rentenabschlägen von 8,4 % oder bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Rentenbeginn 63 mit Rentenabschlägen von 7,2 % in Rente gehen.

Ihm war die Optimierung der besseren Rentenart "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" bei Rentenabschlägen von 7,2 % nicht bekannt.

In der Erstberatung habe ich die Entlassungsentschädigung überprüft und nach Berechnung des Rentenschadens einen höheren Abfindungsbetrag vorgeschlagen. Mandant wurde auf den Unterschied Nettoabfindung und Bruttoabfindung hingewiesen.

Ich empfahl die "Versicherungslösung", also die Einmalzahlung in eine Versicherung zur Vermeidung höherer Steuerlast.

Im Rahmen einer "Superoptimierung" wurde das Thema Schwerbehinderung angeschnitten und ein weiterer Beratungstermin vereinbart.

Am Rand habe ich die Ehefrau auf eine Optimierungsmöglichkeit hingewiesen.