Das Deutsch-Japanische SV Abkommen regelt vor allem zwei wichtige Punkte:
- Anrechnung
- Befreiung
In Japan besteht erst bei Vorliegen von 25 Versicherungsjahren ein Rentenanspruch. Insoweit können im Rahmen des SV-Abkommens auch deutsche Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für die japanische Wartezeit von 25 Jahren angerechnet werden. Gleiches gilt für deutsche Versicherte mit japanischen Versicherungszeiten. Für eine vorgezogene Altersrente in Deutschland ist eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahre erforderlich. Hierbei werden auch japanische Versicherungszeiten berücksichtigt.
Deutsche Arbeitnehmer können sich bei Beschäftigung in Japan im Rahmen der Ausstrahlung für einen Zeitraum bis zu 60 Kalendermonate von der japanischen Versicherungspflicht befreien. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in Deutschland und eine zeitlich begrenzte Entsendung nach Japan. Mit diesem Abkommen wurde eine doppelte Versicherungspflicht in beiden Staaten vermieden.
Das SV-Abkommen begründet nach Art. 22 Abs. 1 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab 01. 02.2001.
Bei der Umsetzung von Rentenleistungen werden aber Versicherungszeiten vor dem 01.02.2001 berücksichtigt. Deutsche Arbeitnehmer waren vor dem SV-Abkommen bei einer zeitlich begrenzten Entsendung in Japan in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, soweit keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorlag und Japanische Versicherte haben möglicherweise Pflichtbeiträge in der deutschen Rentenversicherung entrichtet.
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