Auf Antrag wird die Altersrente für Rechtsanwälte nach § 20 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten
60. Lebensjahr an, gewährt. Die Rente – Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente – wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt. Für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen wird, mindert sie sich bei einem Rentenbeginn ab dem 01. 01.2009 um einen Abschlag gemäß nachstehender Tabelle:
Rentenabschlag je nach Zeitspanne vor der Altersgrenze:
Zeitspanne in Monaten | Kürzung in %
1 0,425 %
2 0,850 %
3 1,275 %
4 1,700 %
5 2,125 %
6 2,550 %
7 2,975 %
8 3,400 %
9 3,825 %
10 4,250 %
11 4,675 %
12 5,100 %
13 5,500 %
14 5,900 %
15 6,300 %
16 6,700 %
17 7,100 %
18 7,500 %
19 7,900 %
20 8,300 %
21 8,700 %
22 9,100 %
23 9,500 %
24 9,900 %
25 10,275 %
26 10,650 %
27 11,025 %
28 11,400 %
29 11,775 %
30 12,150 %
31 12,525 %
32 12,900 %
33 13,275 %
34 13,650 %
35 14,025 %
36 14,400 %
37 14,750 %
38 15,100 %
39 15,450 %
40 15,800 %
41 16,150 %
42 16,500 %
43 16,850 %
44 17,200 %
45 17,550 %
46 17,900 %
47 18,250 %
48 18,600 %
49 18,900 %
50 19,200 %
51 19,500 %
52 19,800 %
53 20,100 %
54 20,400 %
55 20,700 %
56 21,000 %
57 21,300 %
58 21,600 %
59 21,900 %
60 22,200 %
Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist nach § 20 Abs. 4 der Satzung eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens 60 Monate.
Ist bei Beginn der Altersrente keine weitere versorgungsberechtigte Person vorhanden, erhält das Mitglied gem. § 20 Abs. 5 der Satzung auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H. der Altersrente. In Frage kommen hier hauptsächlich alleinstehende Altersrentner.
Link: Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
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