- in Höhe von 3/4 das 0,17fache,
- in Höhe der 1/2 das 0,23fache,
- in Höhe eines Viertels das 0,28fache
Zweimal im Kalenderjahr darf das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze verdient werden.
Bei Annahme von Entgeltpunkten in den letzten 3 Kalenderjahren vor Rentenbeginn in Höhe von maximal je 0,5 ermittelt sich der Hinzuverdienst einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Kalenderjahr 2011 wie folgt:
- in Höhe der 3/4 Rente: 0.651,53 € (West) 571,20 € (Ost)
- in Höhe der 1/2 Rente: 0.881,48 € (West) 772,80 € (Ost)
- in Höhe der 1/4 Rente: 1.073,10 € (West) 940,80 € (Ost)
Beispiel: Ein Mandant bezieht eine EM-Rente von monatlich 1.000,00 €. Soweit dreimal im Kalenderjahr 400,01 € verdient wird, ist die Entgeltgrenze beim dritten Mal um 0,01 € überschritten. Wegen Überschreitens um 0,01 € erhält der Mandant nur noch 750,00 € Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Diesbezüglich rege ich eine Gesetzesänderung an. Mandanten ist das schlichtweg kaum zu vermitteln, das sie bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um einen Cent eine Rentenminderung von 250 € hinnehmen müssen.
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