Berufsunfähig ist gem. § 24 Abs. 2 der Satzung Ingenieurversorgung Baden-Württemberg ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Berufstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg berechtigten Berufszweigen auf nicht absehbare Zeit (mindestens 90 Tage) nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann.
Die Höhe der Rente richtet sich nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit:
Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Rente
Wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt eine halbe Rente.
Diese Regelung ist im Vergleich zu den anderen Berufsständischen Versorgungswerken einzigartig. Im Vergleich zu den anderen Versorgungswerken erhält ein Teilnehmer noch bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden eine volle Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bei den anderen Versorgungswerken darf keine Tätigkeit oder nur noch eine geringfügige Tätigkeit gesundheitlich möglich sein.
Diese Regelung erinnert an die gesetzliche Rentenversicherung bezüglich Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens.
Bei dieser Versorgungsregelung besteht grundsätzlich keine Versorgungslücke bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, soweit entsprechend dem Restleistungsvermögen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt würde.
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