- darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.
Wird ein Antragsverfahren über die Schwerbehindertenvertretung vom zuständigen Landratsamt/Versorgungsamt nicht abgeholfen, kann ein Rentenberater das weitergehende Widerspruchs- und Klageverfahren nebst Akteneinsicht betreiben.
Wird ein Antragsverfahren über die Schwerbehindertenvertretung vom zuständigen Landratsamt/Versorgungsamt nicht abgeholfen, kann ein Rentenberater das weitergehende Widerspruchs- und Klageverfahren nebst Akteneinsicht betreiben.
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