Dienstag, 29. März 2011

Musiklehrer sind KSK-pflichtig

Heute war ein Mandant bei mir bezüglich Statusverfahren. Er hat einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers bekommen, das er als Dozent gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI versicherungspflichtig sei und das er 6.000 € Beiträge zahlen müsse.

Zu prüfen wäre, ob eine Versicherungspflicht nach tatsächlichen Entgelten oder nach halben Regelbeitrag bzw. vollem Regelbeitrag erfolgen soll. Hierbei sind die Umsätze nicht maßgeblich, sondern der Gewinn.

Die Künstlersozialkasse hat in den vergangenen Jahrzehnten es unterlassen, Betriebsprüfungen durchzuführen. Erst nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Betriebsprüfungen zuständig war, erfolgen in den letzten Jahren gehäuft Statusverfahren bei Musiklehrern.

Wenig verständlich ist es, das Musikschulen Künstlersozialabgaben leisten und die Honorarlehrer nicht von der Künstlersozialkasse auf die Möglichkeit der Versicherungspflicht hingewiesen wurden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung bei einer Musikschule in Stuttgart-Mitte wurden die Honorare der Musiklehrer überprüft und bei den einzelnen Lehrern getrennte Statusverfahren eingeleitet.

Es fand im Vorfeld kein Hinweis auf eine Versicherungspflicht im Rahmen der Künstlersozialkasse statt. Nach § 8 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beginnt die Versicherungspflicht in der KSK erst ab der Meldung bei der Künstlersozialkasse.

Der Rentenversicherungsträger hat die Musiklehrer nach der Betriebsprüfung nicht auf die Möglichkeit der Versicherungspflicht in der KSK hingewiesen. Insoweit bestehen im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahren Chancen für einen früheren Beginn der Versicherungspflicht in der KSK ab Betriebsprüfung.

Die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse verdrängt die Versicherungspflicht als Musiklehrer gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI.

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