Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente gem. § 25 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind. Bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre und wurde sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen, besteht kein Anspruch auf Rente.
Nach § 28 Abs. 1 der Satzung beträgt die Hinterbliebenenrente bei Witwen und Witwern sechzig vom Hundert der Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte.
In der Satzung sind die Grundgedanken der Versorgungsehe mit einer Ehedauer von drei Jahren im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung, in der eine Ehedauer von einem Jahr verlangt wird, verankert. Der Punkt "wurde die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen" behandelt die Thematik der "Nachheirat". Diesen Begriff der Nachheirat ist ebenfalls im Beamtenversorgungsrecht bei Eheschließung im Ruhestand und nach dem 65. Lebensjahr bekannt.
Ein Rentenausschluss erfolgt nur, wenn die Versorgungsehe von drei Jahren nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde. Eine Versorgungsehe vor dem 60. Lebensjahres des Mitglieds ohne Versorgungsbezug führt im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu keinem Rentenausschluss.
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